Hallo Kollegen,
als Neuling in Aufgebotssachen habe ich hier ein Problem mit der Auslegung des 30 jährigen Eigenbesitzes. Im Grundbuch sind die Personen A, B, C in Erbengemeinschaft seit 40 Jahren eingetragen. Alle Eigentümer sind mittlerweile verstorben. Nunmehr beantragt ein Sohn der A die Ausschließung aller Eigentümer. Die Rechtsnachfolge nach A ist nachgewiesen. Nach B und C wurden umfangreiche Ermittlungen angestellt die ergebnislos verliefen. Der Sohn der A hat nachgewiesen, dass ein Agrarunternehmen seit 1990 mit A einen Pachtvertrag abgeschlossen hatte und auch seit diesem Zeitpunkt die Lasten des Grundbesitzes trug.
Vor 1990 wurde das Grundstück durch die LPG genutzt. Der Zugriff war den Erben quasi verwehrt. Ein 30 jähriger Eigenbesitz durch A, bzw. deren Rechtsnachfolger ist somit nicht nachgewiesen. Sehe ich das so richtig oder gibt es hier bestimmte Regelungen bei der „Zwangseinbringung“ von Grundstücken in der ehem. DDR?