Mehrere Auftraggeber/Erhöhungsgebühr?

  • Hallo zusammen,

    mir liegt folgende Beratungshilfesache vor:
    Der Anwalt beantragt nachträgliche Beratungshilfe. Eingereicht wird das Beratungshilfeformular des Familienvaters. Es geht um den Widerspruch gegen einen SGB-II-Bescheid. Da der Rechtsanwalt für sich eine saftige Erhöhungsgebühr anmeldet, habe ich mal nachgehakt. Der Rechtsanwalkt gibt an, dass er den Vater, Mutter und die 4 Kinder in dem Widerspruchsverfahren gegen den selben Bescheid vertreten hat.

    Nun zu meinen Fragen:
    1) Ich benötige doch zumindest auch das ausgefüllte Formular der Kindesmutter !?
    2) Müssen die Eltern ausdrücklich erklären, dass sie den Antrag auch im Namen der Kinder stellen?
    3) Kann ich überhaupt vorliegend für mehrere Beratungshilfe bewilligen? Es wird ja nur gegen ein Bescheid vorgegangen, mit dem Grund, dass bei der Mutter zu Unrecht Einkommen angerechnet wird.


    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Guck mal ins Rechtsprechungs-Thread, da gibts die BVerfG-Entscheidung, dass keine Erhöhungsgebühr zu geben ist, da nur für 1 Person Beratungshilfe bei Bedarfsgemeinschaften zu bewilligen ist.

    Es sei denn, dass für die anderen Personen dargelegt werden kann, dass es nicht diesselbe Sache ist.

  • Ohne Beratungshilfeantrag keine Beratungshilfe, für die Mutter und für die Kinder (sehr wahrscheinlich gemeinsame elterliche Sorge) bräuchtest du also erstmal wirksame Anträge, über die du entscheiden kannst. Werden die nicht nachgereicht, würde ich die Vergütung schon mit dieser Begründung entsprechend kürzen.

    Ansonsten kommt es auf die konkrete Fallkonstellation, sprich Widerspruchsbegründung an. Guck mal nach dem Beschluss des BVerfG vom 08.02.2012, 1 BvR 1120/11 bzw. 1 BvR 1121/11, FamRZ 2012, 609.

  • Ich hol mal dieses alte Thema wieder hoch. Ist das einzige, was irgendwie zu meiner Frage passt:

    ALG II-Bescheid für Mutter und zwei Kinder - Widerspruch wird erhoben - es soll nachträglich BerH beantragt werden für drei Auftraggeber.

    Muss die Mutter jetzt drei Mal das Formular ausfüllen für eine Angelegenheit? Also Antrag für sich und Antrag für Kind 1 und Antrag für Kind 2 jeweils mit den Einkommens- und Vermögensnachweisen?

    Dass es sich um eine Angelegenheit mit drei Auftraggebern (und damit um BerH-Gebühr + Erhöung) handelt, hab ich bereits herausgefunden, dafür war das Forum schon mal recht informativ. Jetzt geht´s mir halt um den erforderlichen Papieraufwand und die praktische Umsetzung.

    Der Antrag selbst soll über den RA eingereicht werden, ich bin nur unschlüssig, wie oft in dieser Konstellation das Formular von den Auftraggebern auszufüllen wäre.....

  • Es genügt, wenn das Formular von und für die Mutter (als Haushaltsvorstand) ausgefüllt ist.
    Man könnte hier mit Mutwilligkeit, Musterverfahren etc. argumentieren, aber am liebsten ist mir die Begründung, dass die Erklärungen des Haushaltsvorstandes auch für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gelten (Vorschrift find ich auf die Schnelle leider nicht) und daher nur ein einmaliges Beratungs- und Vertretungsbedürfnis vorliegt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wenn es wirklich drei Auftraggeber sein sollen, muss natürlich auch für jeden ein Antragsformular eingereicht werden.

    Es sollen nicht drei sein, es sind drei in derselben Angelegenheit. :)

  • Dass es sich um eine Angelegenheit mit drei Auftraggebern (und damit um BerH-Gebühr + Erhöung) handelt, hab ich bereits herausgefunden, dafür war das Forum schon mal recht informativ.

    Das ist strittig. Nach AG Konstanz, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – UR II 180/06 –, juris und AG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2007 – 40 UR IIa 1450/06 –, juris, findet ein Mehrvertretungszuschlag in der Beratungshilfe keine Anwendung.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Dass es sich um eine Angelegenheit mit drei Auftraggebern (und damit um BerH-Gebühr + Erhöung) handelt, hab ich bereits herausgefunden, dafür war das Forum schon mal recht informativ.

    Das ist strittig. Nach AG Konstanz, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – UR II 180/06 –, juris und AG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2007 – 40 UR IIa 1450/06 –, juris, findet ein Mehrvertretungszuschlag in der Beratungshilfe keine Anwendung.

    Ich meine mich zu erinnern, dass diese Rechtsprechung zwischenzeitlich überholt ist. Das habe ich vor Wochen mal wo gelesen.

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