Beurkundung von Unterhalt durch Amtsgericht?

  • Gestern Beantragte ein Kindesvater bei meiner Kollegin die Beurkundung des Unterhaltes für seinen Sohn. Er ist der Zahlungspflichtige und wollte für die freiwillige Beurkundung nicht bis zum Jugendamt fahren (war ihm zu weit). Er legte uns ein Standartschreiben des Jugendamtes vor, aus dem sich ergab dass die Beurkundung auch vom Amtsgericht oder Notar vorgenommen werden kann.
    Ich habe in meiner Ausbildung und in meiner mehr als 10jährigen Tätigkeit als Rechtspfleger noch nie davon gehört. Die Nachfrage beim Jugendamt ergab, dass dies im Beurkundungsgesetz stehen soll, der Paragraph war aber nicht bekannt.
    Muss das Amtsgericht die freiwillige Beurkundung über die Zahlung vornehmen?
    Wenn ja, wo steht das?
    Wer ist zuständig und was kostet das?

  • Warschon mal Thema im Forum - vielleicht mal unter "Suche" schauen, da waren auch Beispielsachen aufgeführt, habe gleich eine Verpflichtung daher - keine weiteren Angaben auf die Schnelle möglich, sorry

  • Lies doch mal hier oder frage heideröschen nach ihren Erfahrungen mit der Sache damals.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach § 62 BeurkG ist das Amtsgericht allgemein neben den sonstigen Stellen für die Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen und von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zuständig. Zu den vergangenen Zeiten der Amtspflegschaft war es das Tagesgeschäft der VormG, die Anerkennungen und Verpflichtungen der Väter zu beurkunden. Die Amtspflegschaft wurde (sinnvoll oder nicht) abgeschafft. An der Beurkundungszuständigkeit hat sich aber nichts geändert.

    Wenn Ihr keine Formulare mehr habt, ruf einfach das Jugendamt an und bitte, dass sie Dir das Entsprechende durchfaxen. Am besten "auf Vorrat" eine isolierte Anerkennung, eine isolierte Unterhaltsverpflichtung und eine "kombinierte" Anerkennung mit Verpflichtung.

  • Hallo Lena,

    das beste wäre, dein Anerkennungswilliger würde doch noch zum Jugendamt gehen, dort sind solche Beurkundungen an der Tagesordnung.

    Mit einer Formulierung für einen statsichen oder einen dynamischen Titel könnte ich zur Not aushelfen.

    Das größere (Haftungs-) Problem sind jedoch die Prüfungs- und Belehrungspflichten gem. § 17 BeurkG.

    Im übrigen ist für die Beurkundung gem. § 87c SGB VIII jedes Jugendamt in Deutschland zuständig. Er könnte daher auch zu einen auswärtigen Jugendamt z.B am Ort seiner Arbeitsstelle gehen.

    By the way: Der Mensch könnte auch zum örtlich zuständigen Notar gehen. Diese sind verfplichtet solche Urkunden kostenfrei zu erstellen, man muss nur darauf hinweisen. Auslagen dürfen allerdings in Rechnung gestellt werden.

    Gruß

    Giacomo

  • ich werd verrückt, wir haben auch einen Amtsvormund im Forum :D :D :D :D :D :D
    da hätt ich einen Vorschlag, da es offensichtlich immer wieder mal vorkommt, dass eine Beurkundung durch das Gericht gefordert wird und wir sehr begrenzte :oops: Erfahrungen damit haben, stell doch mal für alle so einen Formulierungsvorschlag ein, wenn das erlaubt ist :confused: :oops: :confused:

  • Für den Fall, dass die nicht miteinanderverheirateten Eltern (vor Geburt) eines Kindes eine Anerkennung und danach direkt eine Sorgerechtserklärung beurkunden lassen möchten, empfiehlt es sich, wenn diese sich direkt an das Jugendamt wenden, da das Gericht zwar die Anerkennung, nicht jedoch die Sorgerechtserklärung beurkunden kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Für NRWler gibt es ein kombiniertes Formular (VS 21) für die Vaterschaftsanerkennung und Verpflichtung zur Unterhaltszahlung im Intranet der Justiz. Das Formular kann allerdings nur ausgedruckt werden, da schreibgeschützt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • ich hab mir da damals was zurecht gebastelt, was der Arte eines dynamischen Unterhaltstitels gleicht.
    Man kann den vereinf. Unterhaltsbeschluss fast ganz abschreiben, außer, dass man da einfach einen festen Betrag reinsetzt, eben soviel, wie er bereit ist anzuerkennen bzw. zu zahlen.
    Versuch ihn noch mal zu überreden, dass er zum JA geht, die können das schneller und besser. Muss man ja einfach mal so sagen.

  • Hier mal ein Muster für einen dynamischen Unterhaltstitel:

    Vor der zur Beurkundung ermächtigten Person XXX erscheint heute: Personendaten!
    Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen seitens der Urkundsperson nicht.
    Nachdem der Erschienene über die Bedeutung einer Unterhaltsverpflichtungserklärung belehrt wurde, erklärt er folgendes:

    1. ich verpflichte mich, dem nachstehend genannten Kind

    1. Bezeichnung des Kindes!

    Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweils gültigen Regelbetrages gemäß § 1 der Regelbetragverordnung wie folgt zu zahlen:

    • ab XX! % (in Worten: Prozent) der

    • 1. Altersstufe,
    • ab XX! % (in Worten: Prozent) der
      2. Altersstufe,
    • ab XX! % (in Worten: Prozent) der
      3. Altersstufe.

    Hierauf ist gem. § 1612 b Abs. 5 BGB Kindergeld für ein X-tes! gemeinsames Kind zur Hälfte anzurechnen, mit der Maßgabe, dass eine Anrechnung insoweit unterbleibt, als der festgesetzte Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages unterschreitet.
    Das anzurechnende Kindergeld beträgt derzeit XXX! EUR. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Regelbetrages und des Kindergeldes beläuft sich der zu zahlende Unterhalt derzeit auf XXX! EUR.
    Mir ist bekannt, dass sich meine Unterhaltsverpflichtung entsprechend der Anpassung der Regelbeträge im Zweijahresrhythmus, jeweils zum 1. Juli eines ungeraden Jahres, ändert.

    1. Ich verpflichte mich zur Zahlung des Unterhaltes, monatlich im Voraus zu Händen des gem. § 1629 Abs. 2 BGB berechtigten Vertreters des Kindes, rückständigen Unterhalt sofort.

    2. Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dieser Urkunde unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Wesen und Folgen der Zwangsvollstreckungsunterwerfung sind mir bekannt.

    3. Ich bewillige und beantrage die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für das Kind zu Händen des berechtigten Vertreters.

    Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben


    Das wäre eine Formulierungsmöglichkeit, natürlich nur als Diskussionsbeitrag und ohne Haftung.

    Falls ein Alttitel existiert, müsste in die Urkunde noch aufgenommen werden, dass die neue Urkunde den alten Titel abändert, z.B. "Ich verpflichte mich in Abänderung der Urkunde vom ... "

    Aber wie oben bereits erwähnt, das Problem sind die Prüfungs- u. Belehrungspflichten gem. § 17 BeurkundG (Erforschung des Willens, Aufklärung des Sachverhaltes, Belehrung). Das kann man nicht in einen Schnellkurs vermitteln.

    Gruß

    Giacomo

  • der Klick funzt :mad: leider nicht, woran liegt das Mel ?


    Mel hat - wie sie schon gesagt hat - einen Intranet-Link gesetzt. Der funzt natürlich nur, wenn man selbst auch Zugriff aus das Landesintranet der NRW-Justiz hat. Daher dürfte der Link nur von PC aufrufbar sein, die sich im NRW-Netz befinden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen, vielen Dank! Ich hätte nie gedacht, dass ich das wirklich beurkunden muss. Aber dank Eurer Hilfe werde ich das schon hinkriegen. Besonderer Dank an Giacomo.
    Was ist denn nun mit den Kosten? Eine Gebühr nach Kostenordnung, Wert 12facher Monatsbetrag?

  • :2danke :dankescho an Giacomo und die Prüfungs- u. Belehrungspflichten gem. § 17 BeurkundG (Erforschung des Willens, Aufklärung des Sachverhaltes, Belehrung) sollte für uns kein Problem sein, das machen wir ja jeden Tag ;) .

  • der Klick funzt :mad: leider nicht, woran liegt das Mel ?


    Mel hat - wie sie schon gesagt hat - einen Intranet-Link gesetzt. Der funzt natürlich nur, wenn man selbst auch Zugriff aus das Landesintranet der NRW-Justiz hat. Daher dürfte der Link nur von PC aufrufbar sein, die sich im NRW-Netz befinden.



    Genau, leider. :( Aber es gibt ja PN.;)

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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