Pfändung einer Eigentümergrundschuld

  • Hallo ich bräuchte paar Infos zum folgenden Sachverhalt:


    Im Grundbuch des Schuldners ist in Abt. III Nr. 1 eine Buchgrundschuld für eine Bank eingetragen.
    Ich habe die Ansprüche auf Rückgewähr, Rückabtretung sowie jetzige und zukünftige Ansprüche für den Schuldner auf eine entstandene oder noch zu entstehende Eigentümergrundschuld einschließlich Grundbuchberichtigungsanspruch, Anspruch auf Herausgabe der zur Grundbuchberichtigung benötigten Unterlagen gepfändet.


    Die Bank als Drittschuldnerin teilt mir nun mit, dass sie bereits im Jahre 2008 dem Schuldner Löschungsbewilligung erteilt haben.


    Was mache ich nun? Ich möchte, dass die Pfändung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch vermerkt wird. Kann ich jetzt auf Grundlage des obigen Pfübs (als Titel) mit dem ich ja den „Anspruch auf Herausgabe der zur Grundbuchberichtigung benötigten Unterlagen“ gepfändet habe, die Pfändung gegen den Schuldner betreiben oder muss ein neuer Pfüb beantragt werden?
    Was ist, wenn die Schuldnerin die Löschungsbewilligung nicht findet? Dann Abgabe der eidesstattlichen Versicherung? Auf Grundlage des obigen Pfübs oder muss ein gesonderter Antrag gestellt werden?


    Und wie komme ich dann ins Grundbuch bzw. was muss ich dem Grundbuchamt einreichen und muss dieses notariell beglaubigt sein?


    Eine löschungsfähige Quittung von der Bank zu bekommen, ist wahrscheinlich aufgrund der bereits ausgestellten und an den Schuldner ausgehändigten Löschungsbewilligung nicht mehr möglich, oder?

    Vielen Dank

  • Was soll denn überhaupt im Grundbuch eingetragen werden? Die Eintragung der Pfändung des Rückgewähranspruchs setzt eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch voraus. Hatten wir erst gestern im Grundbuchforum. Schau doch mal da. So spontan - und noch vor dem ersten Kaffee - würde ich auch annehmen, daß der Anspruch auf Rückgewähr durch Erteilung der Löschungsbewilligung ohnehin bereits erloschen ist. Die Pfändung der Eigentümergrundschuld könnte nur eingetragen werden, wenn überhaupt eine entstanden ist. Außerhalb des Grundbuchs könnte dies nur durch Abtretung an den Eigentümer geschehen sein. Und auch dann nur, wenn es sich um ein Briefrecht handelt, da die Abtretung von Buchrechten erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam wird. Da die Bank eine Löschungsbewilligung erteilt hat, ist die Wahrscheinlichkeit für die Abtretung aber ziemlich gering. Eine weitere Möglichkeit für die Entstehung einer Eigentümergrundschuld bestünde, wenn der Schuldner nicht auf die Forderung, sondern auf das dingliche Recht bezahlt hätte. Was aber wohl noch unwahrscheinlicher ist, als die Abtretung. Nachzuweisen wäre die Zahlung auf das dingliche Recht ggf. durch eine entsprechende löschungsfähige Quittung des Gläubigers.

  • Sehe ich auch so. Die Rückgewährsansprüche sind durch Erteilung der Löschungsbewilligung untergegangen. Eine Eigentümergrundschuld ist nicht entstanden. Du kannst eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen und den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 ZPO, § 22 GBO) pfänden, damit die Grundschuld auch gelöscht wird. Siehe auch § 14 GBO.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hallo vielen Dank für Ihre Antworten.

    Ich habe bereits eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen. Diese steht aber in Abt. III Nr. 5. Durch die obige Pfändung habe ich mittlerweile von den Drittschuldnern (div. Banken) die Mitteilung erhalten, dass für das Recht in Abt. III Nr. 1, 3 und 4 Löschungsbewilligungen erteilt wurden. Löschungsantrag hat die Schuldnerin (Eigentümerin) nie gestellt.

    Ich hatte gedacht und gehofft, dass ich, um einen besseren Rang im Grundbuch zu erhalten, die Rechte, für die Löschungsbewilligungen erteilt wurden, irgendwie pfänden kann.

    Besteht denn die Möglichkeit, dass ich die erteilten Löschungsbewilligungen bei der Schuldnerin pfände und dann nach Vorlage einen Antrag auf Zwangsversteigerung stelle und in diesem Verfahren die Löschungsbewilligungen überreiche?

    Oden sehen Sie hier vielleicht noch bessere Möglichkeiten?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • Besteht denn die Möglichkeit, dass ich die erteilten Löschungsbewilligungen bei der Schuldnerin pfände und dann nach Vorlage einen Antrag auf Zwangsversteigerung stelle und in diesem Verfahren die Löschungsbewilligungen überreiche?

    Außerdem bedarf es zur Löschung noch der Eigentümerzustimmung (vgl. Beschluss des OLG Dresden vom 25.02.2010, 3 W 0081/10). Wie man an die Löschungsbewilligung kommt, ist mir allerdings nicht klar.

  • Besteht denn die Möglichkeit, dass ich die erteilten Löschungsbewilligungen bei der Schuldnerin pfände und dann nach Vorlage einen Antrag auf Zwangsversteigerung stelle und in diesem Verfahren die Löschungsbewilligungen überreiche?

    Den Leitsatz bei beck-online noch gefunden (Beschluss des AG Hünfeld vom 11.05.2005, 2 M 364/05; DGVZ 2005, 110):

    "1. Die Pfändung einer Urkunde, auf welcher eine Löschungsbewilligung dokumentiert wurde, hat zu unterbleiben, weil diese keinen eigenständigen Wert verkörpert.

    2. Eine Herausgabevollstreckung ist auf Grund eines Zahlungstitels nicht vorgesehen."

    Entspricht in etwa dem, was ich erwartet habe. Ob die Entscheidung wirklich einschlägig ist, läßt sich ohne die Gründe natürlich nur schwer beurteilen.
    [TABLE='class: lsk']
    [TR='class: bf_desc']
    [/TR]
    [/TABLE]

  • Ich hänge mich hier ma an:
    Ich habe einen PfüB vorliegen, der unter anderem die Pfändung des (Rück)Abtretungsanspruchs des Schuldners (Sicherungsgebers) einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld beinhaltet.
    Der Gläubiger aus dem PfüB beantragt nunmehr die Eintragung der Pfändung des Rückabtretungsanspruchs.

    Der Rückabtretungsanspruch resultiert vermutlich aus den Rückgewähransprüchen. Eine Rückgewährvormerkung ist im GB nicht eingetragen.

    Ich habe beanstandet, dass die Pfändung nicht eintragbar ist, da es sich um schuldrechtliche Ansprüche handelt, die gepfändet worden sind.

    Nach Stöber "Forderungspfändung" 11. Aufl. RNr. 1895, 1889 "kann der Drittschuldner bei Erfüllung des Rückabtretungsapruchs die Rückübertragung nur unter Mitwirkung des pfändenden Gläubigers und unter gleichzeitiger Sicherstelleng seines Pfandrechts durch Eintragung des Pfandrechts an der Grundschuld im Grundbuch vornehmen.
    Nach Überweisung des Rückübertragungsanspruchs zur Einziehung ist der pfändende Gläubiger berechtigt, die Abtretung ohne Mitwirkung des Schuldners zu bewirken. Er kann insbesondere die für die Abtretungserklärung erforderliche materiell-rechtliche Erklärung an Stelle des Schuldners abgeben und die Eintragung der Abtretung seines Pfandrechts beim Grundbuchamt beantragen."

    Dieser Passus verwirrt mich - was genau kann denn der Pfandgläubiger nun mit dem PfüB und den derart gepfändeten Ansprüchen tun bzw. was genau kann im GB eingetragen werden?

    Ich verstehe den Sachverhalt so, dass erst mit Rückabtretung der Drittschuldner nicht an den Schuldner, sondern nur an den Pfandgläubiger abtreten darf und der Pfandgläubiger dann diese Abtretung im Grundbuch zum Vollzug beantragen darf.

    Der Pfandgläubiger meint, er könne sich aufgrund des PfüB vielleicht eine Vormerkung des Inhalts im Grundbuch eintragen lassen, dass Abtretung nur an ihn erfolgen darf.

    Was meint Ihr?

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich hänge mich mal hier ran mit meinem Problem:

    Eingetragen ist im Grundbuch von E eine Buchgrundschuld über 100.000 Euros für die Bank G.
    Beantragt wird vom Finanzamt die Pfändung der Eigentümergrundschuld in Höhe von 11.000 Euros. Vorgelegt wird die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und eine Quittung der Bank G über 11.000 Euros.

    Mein Problem besteht in der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Quittung.
    Zunächst ist alles gut "Wir erklären hiermit, wegen der genannten Grundschuld vom E in Höhe von 11.000 Euros befriedigt zu sein."
    Dann kommt aber folgender Nachsatz: "Mit dem E wurde eine weite Zweckerklärung vereinbart. Danach dient die Grundschuld zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den persönlichen Schuldner. Den Übergang der insoweit kraft Gesetzes entstehenden letztrangigen Eigentümergrundschuld erkennen wir daher auflösend bedingt durch eine eventuelle weitere Valutierung der Grundschuld an."

    Durch diesen Nachsatz ist doch die ganze Quittung fürn Arsch. Oder sehe ich das zu eng? Oder soll ich eine auflösend bedingte Pfändung eintragen?

  • Es gibt doch hier gar keine Eigentümergrundschuld. Die Pfändung des FA ging ins Leere. Offensichtlich verzichtet die Bank nicht auf die Grundschuld sondern behält sich die Neuvalutierung ausdrücklich offen.

    Die sollten den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch pfänden (der natürlich nicht ins Grundbuch gehört).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Huch, ich wollte/das sollte eigentlich ins Grundbuchforum...

    Ja das genau ist mein Problem. Einerseits sagt die Bank, E hat uns in Höhe von 11.000 befriedigt. Andererseits sagt sie aber, die Grundschuld könnte zukünftig wieder in voller Höhe valutieren...

  • Huch, ich wollte/das sollte eigentlich ins Grundbuchforum...

    Ja das genau ist mein Problem. Einerseits sagt die Bank, E hat uns in Höhe von 11.000 befriedigt. Andererseits sagt sie aber, die Grundschuld könnte zukünftig wieder in voller Höhe valutieren...

    M. E. ist das gar kein Problem. Die Aussage, unser Darlehn wurde teilweise zurückgeführt, tangiert doch die Grundschuld nicht im geringsten. Die gehört nach wie vor in voller Höhe der Bank. Einzig, wenn die Bank geschrieben hätte, ich verzichte bedingungslos auf die Grundschuld in Höhe von 11.000 Euro, wäre eine Eigentümergrundschuld entstanden, die das Finanzamt hätte pfänden können und die du dann hättest eintragen können. Jetzt kannst du doch nur die Eintragung oder was auch immer ablehnen, da es offensichtlich keine Eigentümergrundschuld zum eintragen gibt.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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