deutscher EL, letzter Wohnsitz Frankreich, Konto in Schweiz

  • Hallo und guten Abend,

    ich muss leider mal wieder eure Hilfe in Anspruch nehmen, weil ich jetzt meinen ersten IPR-Fall auf dem Tisch hab und irgendwie total auf dem Schlauch stehe:

    Meine Erblasserin (EL), 73 Jahre alt, ist deutsche Staatsangehörige und hat im November 2011 in Deutschland ein notarielles Testament errichtet. Darin benannte sie ihren Lebensgefährten zum Erben zu 1/4 und ihren Bruder, dessen Ehefrau sowie zwei Ihrer Neffen zu Erben zu je 3/16. Sie gab in dem Testament auch an, dass ihr Wohnsitz in Deutschland befindlich ist.
    Nach Testamentserrichtung zog sie nach Frankreich um und verstarb dort im Dezember 2011.
    Sie hat keinen Grundbesitz, aber ein Konto in der Schweiz, wo sie bis zum Eintritt der Rente lebte und arbeitete.

    Ich hatte das Testament nun eröffnet und nach Berlin geschickt, die Angelegenheit wurde aber aus wichtigem Grund wieder an mich zurück verwiesen.

    Nun meldeten sich die Erben und meinten, sie benötigen einen Erbschein wegen des Kontos in der Schweiz.

    Und jetzt kommt mein Problem, dass ich nicht genau weiß, ob ich nen "normalen" Erbschein erlassen darf. Eigentlich besagt doch der Art. 25 EGBGB, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sie deutsche Staatsangehörige war. Und der Art. 26 würde doch auch auf deutsches Erbrecht hinweisen, wenn ich diesen richtig gedeutet habe, da das Testament nach dem Recht errichtet wurde, das für den EL gilt.
    Aber ich habe nun in einer Aufstellung gesehen, dass in Frankreich ja die Nachlassspaltung gilt und für das bewegliche Vermögen der letzte Wohnsitz entscheidend ist. Und in der Schweiz gilt das Erbstatut des Wohnsitzes zum Zeitpunkt des Todes.
    Jetzt blicke ich leider gar nicht mehr durch und wäre sehr dankbar, wenn ihr mir erklären könntet, wie ich jetzt verfahren soll.

    Vielen Dank im Voraus.
    Freundliche Grüße

    Efeu1984

    "Setz Dich, nimm dir 'n Keks, mach es Dir schön bequem ... Du Arsch!"

    Das Leben des Brian

  • Das Problem bleibt dennoch, dass sich der deutsche Erbschein aus Sicht des deutschen Gesetzgebers als "Weltrechtserbschein" darstellt. Stimmt aber das Erbrecht bzw. die sich daraus ergebende Erbfolge in einem Land, in dem sich Nachlassgegenstände befinden, nicht mit der "deutschen Erbfolge" überein, kann das Nachlassgericht eigentlich keinen (unbeschränkten) Erbschein erteilen, sondern müßte ein gegenständlich beschränkter Erbschein nach § 2369 BGB beantragt werden. § 2369 BGB wurde insoweit bei der Einführung des FamFG geändert.

    Wenn ich den SV richtig verstanden habe, dann gibt es (vmtl. auch) Vermögen in der BRD und insbesondere ein Konto (= bewegl. Vermögen) in der Schweiz sowie vmtl. bewegliches Vermögen in Frankreich.

    Ich denke, dass es hier keine Rolle spielt, wie sich das Erbrecht des jeweiligen Landes gestaltet, weil die europäischen Länder nach den allgemeinen IPR-Regeln solche letztwillige Verfügungen in der jeweiligen Landesform anerkennen. Probleme hätte es wohl eher dann geben können, wenn es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, weil das manche Länder nicht kennen.

    Hier dürfte aber egal ob in Deutschland, Frankreich oder der Schweiz, sich die Erbfolge übereinstimmend nach dem notariellen Testament richten. Also kann, weil keine Nachlassspaltung eingetreten ist, das deutsche Gericht einen (unbeschränkten) Erbschein auf der Grundlage des Testaments nach deutschem Erb- und Verfahrensrecht erteilen. Wichtig ist jedoch, dass man bei der Kostenberechnung den gesamten Nachlasswert (nicht nur den in Deutschland) ansetzt.

    Wäre die Erbfolge z.B. in Frankreich nicht mit der deutschen Erbfolge übereinstimmend, kann das Gericht nur einen gegenständlich (auf das in Deutschland belegene Vermögen) beschränkten Erbschein erteilen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    5 Mal editiert, zuletzt von TL (25. Juli 2012 um 09:41)

  • Vgl. dazu auch:

    Die Internationale Zuständigkeit im Nachlassverfahren nach dem FamFG

    Kroiß, ZEV 2009, 493

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  • Habt vielen Dank Cromwell und TL! Jetzt blicke ich zumindest schon mal wieder ein Stück weiter durch.

    Eine Frage muss ich jedoch noch stellen: Muss ich mich denn über die Artikel 25 und 26 EGBGB ausgiebig im Erbscheinsantrag auslassen und dort weitschweifende Erläuterungen, warum deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt?

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  • Nein, denn es ist Sache des Gerichts, die formale und materielle Rechtslage zu prüfen. Der Antragsteller stellt lediglich die Fakten und die von § 2354 ff BGB gefragten Angaben dar.
    Ähnlich wie z.B. bei einer Adoption. Da muss man als Antragsteller ja auch nicht alle §§ aufzählen, warum nun eine Person verwandt ist oder nicht. Zugleich muss auch der Antragsteller bei der Erbscheinserteilung m.E. dahingehend keine besonderen Ausführungen machen...kann aber :)

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (11. November 2013 um 12:54)

  • Ich steige hier noch mal ein:

    W. ist laut Testament Alleinerbe seiner Frau gewoden. Diese hat Grundbesitz in Frankreich hinterlassen. In Frankreich findet für unbewegliches Vermögen französisches Recht Anwendung.

    Ich habe dem Notar damals gesagt, dass aufgrund des Immobilienvermögens in Frankreich nur ein gegenständlich beschränkter Erbschein möglich wäre. Das hat er auch geschluckt und den Antrag dementsprechend gestellt. Den Erbschein hab ich bereits erteilt.

    Das die Erbfolge ja aber testamentarisch geregelt wurde habe ich übersehen.

    Nun schreibt er, dass er den Erbschein doch unbeschränkt braucht.
    Würdet ihr da einen Berichtigungsbeschluss machen oder bräuchte ich richtigerweise einen komplett neuen Antrag inkl. Einziehung?

  • Hallo!

    Ich habe ein ähnliches Problem. Der Erblasser (deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland) verstarb Ende 2015. In Spanien soll ein Konto bestehen. In Deutschland ist Grundbesitz vorhanden. Anfang 2016 wurde auf Antrag ein Erbschein beschränkt auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände erteilt. Nun habe ich einen Antrag auf Erteilung eines unbeschränkten Erbscheines erhalten.

    Ich stelle mir nun die selbe Frage wie ck_woman. Bräuchte ich einen komplett neuen Antrag und muss der bereits erteilte beschränkte Erbschein eingezogen werden?

    Vielen Dank schon mal.

  • M.E. brauchst Du keinen komplett neuen Erbscheinsantrag/eidesstattliche Versicherung. Denn in dem Dir vorliegenden Erbscheinsantrag sind alle erforderlichen Angaben (sofern bereits alles was § 352 FamFG verlangt erklärt wurde) enthalten und an Eides statt versichert.

    Notwendig ist m.E. ein Antrag auf Ausstellung eines unbeschränkten Erbscheins unter Rückgabe aller Ausfertigungen mit einschränkendem Vermerk.

    Dann kannst Du den Erbschein ohne beschränkenden Vermerk erteilen und die Kosten nacherheben.

    Bist Du Dir sicher, ob der deutsche Erbschein in Spanien noch anerkannt wird und nicht ein ENZ erforderlich ist?

  • Es wurde ausdrücklich ein Erbschein und kein ENZ beantragt. Aufgrund eines Telefonats gehe ich auch davon aus, dass der Antragsteller sich im Ausland entsprechend erkundigt hat.

  • Der gegenständlich bzw. territorial beschränkte Erbschein nach § 352c FamFG (früher § 2369 BGB) hat in Fällen der Nachlasseinheit keinen anderen Inhalt als ein unbeschränkter Eigenrechts- oder Fremdrechtserbschein, weil die Erbfolge für den gesamten Nachlass demselben Erbstatut unterliegt. Deswegen wird der bisherige Erbschein auch nicht unrichtig, sondern er ist nach wie vor richtig (und daher nicht einzuziehen), nur dass er eben auf die Verwendung im Inland beschränkt ist. In der Sache geht es also um die Erteilung einer Erbscheinsausfertigung ohne den bisherigen Beschränkungsvermerk. Damit beantwortet sich auch die Frage nach einer erneuten eidesstattlichen Versicherung.

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