Widerspruch gegen Mahnbescheid, Erledigung durch Nichtbetreibens - Kostenfestsetzung?

  • Durch den Beklagtenvertreter wurde Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt, das Verfahren wurde hierher abgegeben. Da sich der Klägervertreter nicht mehr gemeldet hat (keine Klagebegründung etc.) wurde das Verfahren nach 6 Monaten wegen Nichtbetreibens ausgetragen und weggelegt. Nunmehr beantragt der Beklagtenvertreter, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen und sodann die Kostenfestsetzung durchzuführen. Ich habe die Akte der Richterin vorgelegt zwecks Kostengrundentscheidung. Sie schrieb dazu, eine Entscheidung könne nicht ergehen, da die Akte wegen Nichtbetreibens ausgetragen wurde. Daraufhin habe ich dem Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass ich ohne Kostengrundentscheidung auch keine Kosten gegen den Kläger festsetzen kann. Nachdem mich der Beklagtenvertreter jetzt angerufen hat, und gefragt hat, ob das alles so richtig ist, bin ich ins Grübeln gekommen. Ist das alles so richtig oder gibt es doch eine Möglichkeit, die Kosten festzusetzen?

  • Meines Erachtens bleibt dem Antragsgegner hier nur die Möglichkeit gemäß § 697 Abs. 3 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung zu beantragen. Höchstwahrscheinlich wird der Antragsteller dann die Klage zurücknehmen und es kann ein Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3, 4 ZPO gestellt werden. Wenn er die Klage nicht zurücknimmt und auch keine Anspruchsbegründung einreicht, kann im Termin der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt werden.

  • Schließe mich vollinhaltlich QueenDini und Dir an. :D Ohne KGE keine Kostenerstattung. Und die mögliche KGE erreicht der Beklagte nur über den Antrag nach § 697 III ZPO.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Zu dem Thema u.U. auch hilfreich:

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    [tr][td]

    Ruess:
    Die Erstattung der Kosten des MV

    [/td][td]

    NJW 2006,
    1915 - 1920

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

  • Mein Fall ist ganz ähnlich, nur dass ich das austragen wegen Nichtbetreibens nicht habe. Mein Beklagtenvertreter hat nach dem Widerspruch einen Antrag auf Abgabe an das zuständige Gericht gestellt und Terminsanberaumung und kündigte da schon an, dass er dann beantragen werde die Klage zurückzuweisen. Es erging dann KGE nach § 269 ZPO, dass der Kläger die Kosten tragen muss. Jetzt macht der Beklagte für das streitige Verfahren eine 1,3 VerfG geltend, die der Kläger natürlich nicht akzeptieren will. Ich komm nicht so richtig weiter, ob der Antrag auf Abgabe an das zuständige Gericht schon ein Sachantrag ist, der die Erstattungsfähigkeit der 1,3 VerfG rechtfertigt. Wurde aber auch weder bei beck noch im Kommentar wirklich fündig. Hatte jemand schon mal den Fall?

  • Guckst Du

    Aus den Gründen ergibt sich u.a. auch, dass der Antrag auf Durchführung des str. Verfahrens durch die Beklagtenseite ein Sachantrag ist, der die volle Gebühr auslöst. Weitere Nachweise sind ebenfalls enthalten. Die Entscheidung erging schon für die Zeit der BRAGO.

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