Zustimmung Nacherben, Nacherben = Gesetzliche Erben

  • Hallo,

    leider habe ich hier zu meinem Problem nichts gefunden und leider auch nicht wirklich einen Thread wo ich meine Frage hätte dranhängen können.

    Ich hab einen nicht befreiten Vorerben, der eine Vormerkung und die Löschung einer Grundschuld bewilligt. Also brauche ich die Zustimmung der Nacherben. Nacherben sind die gesetzlichen Erben des Vorerben.
    So jetzt überlege ich grad, Ehefrau und Abkömmlinge müssen zustimmen und eigentlich brauch ich dann auch noch einen Pfleger für die möglicherweise unbekannten gesetzlichen Erben, oder?! :gruebel:
    Und dann müssen mir doch die Ehefrau und die Kinder mittels Heirats- bzw. Abstammungsurkunde nachweisen, dass sie gesetzliche Erben des Vorerben sind?! :confused:

    Viele Grüße
    PKati

  • Soll die Vormerkung eingetragen oder gelöscht werden ? Bei der Eintrgaung hast Du bei eingetragenem NE-vermerk kein Problem, weil er ja keine Gurndbuchsperre bedeutet.

    Ist bei der zu löschenden Grundschuld eine Löschugnsvormerkung eingetragen oder ergibt sich die Wirksamkeit der Löschung gegenüber den Nacherben aus anderen Umständen (s. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 51 RN 34) ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Soll die Vormerkung eingetragen oder gelöscht werden ? Bei der Eintrgaung hast Du bei eingetragenem NE-vermerk kein Problem, weil er ja keine Gurndbuchsperre bedeutet.

    Ist bei der zu löschenden Grundschuld eine Löschugnsvormerkung eingetragen oder ergibt sich die Wirksamkeit der Löschung gegenüber den Nacherben aus anderen Umständen (s. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 51 RN 34) ?

    Es ist eine Löschungsvormerkung eingetragen, bei jedem Recht für jedes Recht. Aber bis auf das jetzt zu löschende Recht sind alle anderen gelöscht. Also quasi keine Löschungsvormerkung mehr.

    Also brauche ich jetzt keine Zustimmung (oder doch für die Löschung?). Irgendwie werf ich da glaub ich grad was durcheinander...

    Das Problem mit den gesetzlichen Erben hab ich ja aber dann spätestens bei der Löschung des NE-Vermerks.

  • Ist bei der zu löschenden Grundschuld eine Löschugnsvormerkung eingetragen oder ergibt sich die Wirksamkeit der Löschung gegenüber den Nacherben aus anderen Umständen (s. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 51 RN 34) ?

    ..Es ist eine Löschungsvormerkung eingetragen, bei jedem Recht für jedes Recht. Aber bis auf das jetzt zu löschende Recht sind alle anderen gelöscht. Also quasi keine Löschungsvormerkung mehr...
    .

    Also sind doch gleich- und nachstehende Rechte nicht vorhanden (s. die Nachweise in der o.a. Fundstelle)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das widerspricht aber Deiner Darstellung, wonach bis auf das jetzt zu löschende Recht alle gelöscht seien. Falls es aber noch ein nachrangiges Recht gibt, kann dessen Gläubiger seinen gesetzlichen Löschungsanspruch geltend gemacht haben. Das wäre zu hinterfragen. Vielleicht schaust Du morgen mal in den neuen DNotI-Report 15/2012, der ein Gutachten dazu enthalten soll (in der derzeitigen Fassung ist die Abruf-Nummer noch nicht angegeben), s:

    BGB §§ 2113, 2114
    Löschung einer Grundschuld durch den nicht befreiten
    Vorerben; Notwendigkeit einer Zustimmung der Nacherben
    Abruf-Nr.:

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  • [quote='Prinz','RE: Zustimmung Nacherben, Nacherben = Gesetzliche Erben widerspricht aber Deiner Darstellung, wonach bis auf das jetzt zu löschende Recht alle gelöscht seien. [QUOTE]

    Ja meine Aussage vorhin bezog sich auf alle Rechte bei denen eine Löschungsvormerkung eingetragen war, da hab ich das eine ohne unterschlagen.
    :unschuldi

    Danke für den Tip mit dem DNotI-Report. Werde ich mal nachschauen.

    Aber mit meiner Frage wer zustimmen muss und wie ich das alles nachgewiesen krieg bin ich noch nicht schlauer...möchte noch jemand seinen Senf dazugeben?

  • Meiner Meinung nach sind im Moment alle Nacherben unbekannt. Wer gesetzlicher Erbe des Vorerben bei Eintritt des Nacherbfalls sein wird, weiß man erst in diesem Moment. Möglicherweise sind das dann die Ehefrau und die jetzt lebenden Abkömmlinge, aber das ist heute ungewiss. Deshalb muss ein Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellt werden und nur der muss zustimmen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ebenso.

    Denn wer Nacherbe ist, stellt sich erst beim Eintritt des Nacherbfalls heraus und was dann sein wird, kann bestenfalls vermutet werden. Die Sachlage ist insoweit grundlegend anders als bei bekannten Nacherben, für die es Ersatznacherben gibt.

    Mich würde allerdings noch interessieren, ob es um die Löschung einer Grundschuld geht, die zum Nachlass gehört oder ob eine Grundschuld gelöscht werden soll, die an einem Nachlassgrundstück eingetragen ist. Da der Vorerbe des weiteren die Eintragung einer Vormerkung bewilligt, vermute ich, dass letzteres der Fall ist. In diesem Fall kann es dann entweder eine Fremdgrundschuld oder eine Eigentümergrundschuld des Erblassers -und nunmehr des Vorerben- sein.

  • Danke für eure Antworten! Das mit den jetzigen bekannten gesetzlichen Erben zustimmen lassen hat mir nämlich echt Bauchschmerzen bereitet.

    Cromwell - Ja es ist eine Fremdgrundschuld am Nachlassgrundstück.

  • Und bei dieser Fremdgrundschuld handelt es sich nicht um die (offenbar vorrangig eingetragene) GS, bei der eine LV eingetragen ist, sondern um eine nachrangige ?. Steht sie steht an letzter Rangstelle ?

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  • Abt. III

    Lfd. Nr. 3 GS über 20.000 € für XY Bank mit Löschungsvormerkung
    Lfd. Nr. 4 Zwasi-Hyp. über 10.000 € für MMM GmbH


    Lfd. Nr. 3 soll jetzt gelöscht werden.

    PS: Das Gutachten ist leider noch nicht abrufbar.

  • Die Faxabruf-Nrn. (hier zum Gutachten betr. „Löschung einer Grundschuld durch den nicht befreiten Vorerben“ (s. DNotI-Report 15/2012, 127)) sind online solange verdeckt bis die Ausgabe gedruckt vorliegt. Ich habe noch eine Frage:

    Ist die Zwangssicherungshypothek erst eingetragen worden, nachdem der Vorerbe nebst Nacherbenvermerk eingetragen waren oder bereits zu Zeiten, als der Erblasser noch eingetragen war ?

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  • Ich habe noch eine Frage: Ist die Zwangssicherungshypothek erst eingetragen worden, nachdem der Vorerbe nebst Nacherbenvermerk eingetragen waren oder bereits zu Zeiten, als der Erblasser noch eingetragen war ?

    Die Zwasi ist eingetragen worden nachdem Vorerbe und Vermerk schon eingetragen waren.

  • Sorry. wir haben Netzwerkprobleme und es dauert eine halbe Ewigkeit, bis irgendeine Seite aufgerufen ist. Das Gutachten des DNotI datiert vom 7.8.2012 und ist unter der Abruf-Nr. 118447 abrufbar.

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  • Vielleicht sehe ich das falsch, aber die im Gutachten des DNotI vom 7.8.2012 geschilderte Ausnahmeregelung, wonach es bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit keiner Mitwirkung der Nacherben bedarf, hätte ich vorliegend dann gesehen, wenn der Gläubiger der Zwangshypothek die Löschung der im Range vorgehenden Belastung verlangt hätte und diese Zwangshyp. aufgrund von Forderungen eingetragen wurde, die noch gegen den Erblasser bestanden. Frage wäre nur gewesen, in welcher Form das Verlangen nachzuweisen gewesen wäre.

    Zwar kann der nicht befreite Vorerbe ein nicht letztrangiges Grundpfandrecht grundsätzlich nur mit Zustimmung des oder der Nacherben löschen lassen (Palandt/Weidlich, BGB, 71. Auflage, 2012, § 2113 Randnummern (RN) 7, 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., 2008, RN 3493, 3494; Demharter, GBO, 28. Auflage 2012, § 51 RN 34). Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn es sich um ein Recht handelt, das mit einer Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB alter Fassung zugunsten eines nachgehenden Gläubigers belastet ist. Ergibt sich die Eigentümerverpflichtung zur Löschung gesetzlich aus § 1179a BGB n. F., gilt das Gleiche (Schöner/Stöber, RN 3494). Der gesetzliche Löschungsanspruch aus § 1179a BGB steht aber auch dem Gläubiger einer Zwangshypothek zu (BGHZ 160, 68 = ZfIR 2004, 1028 = NJW-RR 2004, 1458 unter Zitat Staudinger/Wolfsteiner, BGB, 13. Bearb. [2002], § 1179a Rdnr. 13a.E.; Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 7. Aufl., Rdnr. 534). Nach den Ausführungen des BGH sind Ranganwartschaft durch Aufrückung und Löschungsanspruch nach § 1179a BGB Absatz I 3 BGB so gesichert, als wäre gleichzeitig mit der begünstigten Hypothek eine Löschungsvormerkung für den Hypothekar in das Grundbuch eingetragen worden.

    Ist der Löschungsanspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden, sind die Erben des Schuldners an den (seinerzeit durch Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB a.F. gesicherten) Anspruch auf Löschung gebunden und die Vorerbin gibt die Zustimmung zur Löschung des vorrangigen Pfandrechts in Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit ab (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4.11.1949, 1 W 82/49 = DNotZ 1950, 66). Erfüllt der (befreite oder nichtbefreite) Vorerbe jedoch eine Nachlassverbindlichkeit, wird das Recht des Nacherben nicht beeinträchtigt (Schöner/Stöber, RN 3483 mwN).

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  • Der nicht befreite Vorerbe (seit 1984 eingetragen) bestellt im letzten Jahr - erkennbar für eigene Verbindlichkeiten - ohne Zustimmung der Nacherben eine Grundschuld. Diese Grundschuld soll nun gelöscht werden. Die Nacherben haben wiederum nicht mitgewirkt. Eine weitere nachrangige Grundschuld wurde inzwischen eingetragen.
    Sehe ich das richtig, dass ich zur Löschung die Zustimmung der (leider unbekannten) Nacherben brauche?

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  • Ich würde rein formell die Zustimmung der Nacherben verlangen. Diese können ja auch, ohne das dies dem Grundbuchamt bekannt geworden ist, der Grundschuldbestellung zugestimmt haben.

  • Andererseits - solange kein Pfleger für die unbekannten Nacherben bestellt wurde, kann die zu löschende Grundschuld eigentlich auch materiell nicht wirksam geworden sein. Da könnte ich vielleicht doch ohne Mitwirkung der Nacherben löschen. :gruebel:

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  • Die Unwirksamkeit der GS-Bestellung tritt aber erst mit Eintritt des Nacherbfalles ein, § 2113 Abs. 1 BGB. Vorher ist die GS erst einmal wirksam, meine ich.

    Folglich würde ich zur Löschung ebenfalls die Mitwirkung der Nacherben verlangen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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