Eingeschränkte Aufhebung der Zwangsverwaltung / Ermächtigung nach § 12 Abs. II ZwVw

  • Hallo allerseits!

    Der betr. Gläubiger in einer L-Sache erklärt folgendes:
    "Wir bewilligen die beschränkte Aufhebung der Zwangsverwaltung. Der Aufhebung unterliegt nicht die Weiterverfolgung und Geltendmachung des Wasserschadens gegenüber der ABC-Versicherung."
    Den ZV habe ich bereits angehört; er hat keine Bedenken geäußert.
    Nun wollte ich folgenden Beschluss machen:
    " In pp. wird das Verfahren aufgehoben, weil die allein betreibende Gläubigerin, die XYZ-Bank, den Antrag auf Zwangsverwaltung zurückgenommen hat (§ 29, 161 Abs. 4 ZVG).
    Der Zwangsverwalter hat seine Verwaltungstätigkeit einzustellen. (...) Der Zwangsverwalter bleibt weiterhin ermächtigt, Rückstände im Mahnverfahren oder streitigen Gerichtsverfahren geltend zu machen und im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
    Insbesondere bleibt der Zwangsverwalter ermächtigt, den im Sicherungsobjekt vorliegenden Wasserschaden gegenüber der ABC-Versicherung weiter zu verfolgen und geltend zu machen; die Beschlagnahme des Grundbesitzes bleibt insoweit bestehen."

    Bisher bin ich um solche und ähnliche Anträge "rumgekommen", deshalb bin ich unsicher, ob ich den Beschluss so formulieren kann und wie ich dann weiter vorgehe, z.B. Löschung des L-Vermerks? Entstehen weitere Gebühren? Ist nach endgültigem Abschluss ein weiterer Beschluss notwendig? :confused:

    Für hilfreiche Anmerkungen wäre ich sehr dankbar!!! :daumenrau

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Sofern nicht über das Vermögen des Zwangsverwaltungsschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, macht eine "beschränkte Weiterverwaltung" überhaupt gar keinen Sinn.

    Offensichtlich spekuliert der Gläubiger darauf, dass der Verwalter einen Geldbetrag vom Versicherer erhält, den der Verwalter dann "einfach so" an den Gläubiger weiterreichen kann.

    So funktioniert das aber nicht.

    1.
    Der Zwangsverwalter würde sich im vorliegenden Fall weiter mit der Versicherung streiten und - wenn es gut läuft - den Versicherer von einer Regulierungspflicht überzeugen.

    Diese Regulierung besteht entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben nicht darin, dass "einfach so" ein Scheck vom Versicherer ausgestellt wird.
    Es müssen vielmehr im Regelfall Gutachten erstellt und Kostenvoranschläge eingeholt werden, um die Schadenssumme beziffern zu können.
    Dementsprechend müsste man die "Weiterverwaltungsbefugnis" des Zwangsverwalters konkret auch um diese Punkte erweitern.

    2.
    Selbst wenn es dem Verwalter gelingt, einen Geldbetrag zu realisieren, stellt sich die Frage, wie der Gläubiger dann an diesen Geldbetrag herankommt.

    Möglichkeit 1: Teilungsplan? Wohl eher nicht. Beim regulär laufenden Zwangsverwaltungsverfahren würde die Zahlung des Sachversicherers auch nicht in die Teilungsmasse fließen - meine ich.

    Möglichkeit 2: "Vollständige" Rücknahme des L-Antrags? Das Restguthaben aus dem Verfahren würde dem Ex-Schuldner zustehen. Den gegen den Ex-Verwalter gerichteten Auszahlungsanspruch des Ex-Schuldners könnte der Ex-Gläubiger pfänden.

    Für Möglichkeit 2 mangelt es meines Erachtens an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Gläubiger kann auch gleich den gegen den Versicherer gerichteten Regulierungsanspruch pfänden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!