Zwangssicherungshypothek für Erbengemeinschaft, §2039 BGB

  • Einen wunderschönen guten Tag :)


    Ich habe folgenden Fall:


    A beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die
    Erbengemscinhaft bestehend aus A (dasselbst),B,C aufgrund
    Versäumnisurteil des LG, vollstreckbar ausgefertigt für A,
    das wie folgt lautet


    In dem Rechtsstreit der

    A
    Klägerin
    gegen

    Z Beklagten,

    hat ……….das LG………….für Recht erkannt:
    Z wird verurteilt an die Erbengemeinscchaft A,B,C 51.000 Euro zu zahlen.

    So.... die Frage ist nun:
    A klagt im eigenen Namen...
    Er ist doch also auch Vollstreckungsgläubiger....das VU enthält ja auch nur eine Vollstreckungsklausel für A.
    Ob A das Urteil gem §2039 als gesetlicher Prozessstandschafter erstritten hat kann ich nicht sagen, da es ein VU ist, habe ich keine Gründe .

    :gruebel:Kann ich eine Zwangssicherungshypothek für die Erbengemscinhaft eintragen? EInfach so? Oder mit irgendeiner Klauselumschreibung ?

    :gruebel:Oder nur eine für A selbst mit dem Hinweis der Zahlung an die Erbengemeinschaft gem ZPO,Zöller/Stöber, §867 Rn 8?

    :gruebel:Oder eine für A selbst, ohne Hinweis an wen zu zahlen ist?
    (in Anlehnung an die BGH Entscheidung vom 13.09.2011, dass der durch einen gewillkürten Prozesstandschafter- Hier WEG Verwalter- erlangte Titel zur EIntragung einer ZwaSiHyp auf seinen Namen- nicht der WEG Gemeinschaft- möglich ist)

    Eventuell hilft auch das OLG Karlsruhe vom 11.11.1997, 11 Wx 89/97
    die jedoch keine Prozesstandschaft zum Gegenstand hat:
    - Hat sich in einem gerichtlichen vergleich der Schuldner verpflichtet, zur Befreiung des Gläubigers aus dessen Debetsaldo bei der Gläubigerbank an diese einen bestimmten Betrag zu zahlen, kann der Gläubiger die Eintragung einer ZwaSiHyp verlangen, jedoch nur mit der Maßgabe, dass er als Gläubiger und neben ihm seine Bank (Gläubigerbank) als Zahlugnsempfänger im GB eingetragen werden-


    Ich wäre für jegliche Hilfe sehr dankbar.
    Hier weiss keiner so richtig weiter....

  • Der Titel lautet auf Zahlung an die EG A,B,C. Damit kann eine Zwangssicherungshyptohek nur zugunsten von A, B und C in Erbengemeinschaft eingetragen werden.

    Daher würde ich nach § 2039 BGB Antrag und Klausel so verstehen, dass A die Forderung für alle Miterben verlangt/vollstreckt. Aber eben: An alle, womit die Hypothek eben für alle einzutragen ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wie Andreas. Zahlung an alle Erben, die namentlich aufzuführen sind (vgl. Hock Immobiliarvollstreckung Rn 2207).


    Hmm... moment:
    Andres sagt, ich soll die Hypothek zugunsten der Erbengemeinschaft ABC eintragen....

    du stimmst ihm zu
    aber zitierts den "Hock", der sagt, dass in die Hypothek
    zugunsten A eintragen muss, mit dem Hinweis auf Zahlung an die Erbengemeinschaft...

    also stimmst du Andreas doch nicht zu?

  • Na ja, es war Freitag um 16.41 Uhr.:) Letztlich werden aber auch alle Gesamthänder eingetragen. A als (Titel-)Gläubiger, B und C als weitere Zahlungsempfänger (neben A). Somit, da die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist, alle Erben. In Ergänzung hierzu noch aus BeckOK/Riedel § 867 Rn 15.1:

    "Lautet der ihn ausweisende Titel auf Leistung an einen Dritten, so ist auch dies einzutragen und der Antrag mit dieser Maßgabe zu stellen. Einzutragen im Grundbuch ist in diesem Fall neben dem Titelgläubiger (als Begünstigtem; "zugunsten") auch der Dritte als Zahlungsempfänger (OLG München FamRZ 2012, 577, BayObLG FGPrax 2005, 102/103)."

  • Und eure Formulierung würde wie lauten?

    1) 51.000 Euro Zwangssicherungshypothek für A, zu zahlen an A, B und C in Erbengemeinschaft....

    oder

    2) 51.000 Euro Zwangssicherungshypothek für A, B und C in Erbengemeinschaft


    Im ersterern Fall muss die A ihren Antrag auf Eintragung einer Hypothek m.E. auch nicht korrigieren, da man ihn auslegen könnte, oder ginge die Auslegung zu weit?

  • Hallo zusammen
    ich hänge mich hier mal dran. Bei mir ist der Sachverhalt ein wenig anders.

    Der Antragsteller A handelnd in „gesetzlicher Vollstreckungsstandschaft gemäß § 2039 BGB“ beantragt unter Verweis auf die beigefügte vollstreckbare Ausfertigung;) des Vollstreckungsbescheides sowie unter Verweis auf die Nachlassakte 6 VI 00/00 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundbesitz des Schuldners S zugunsten von A, B und S zu je einem Drittel in Erbengemeinschaft;).

    Der vorgelegte Vollstreckungsbescheid weist S als Antragsgegner und nur den A als Antragsteller (Gläubiger) aus.

    Es gibt keinen Anhaltspunkt für eine „Vollstreckungsstandschaft“ oder § 2039 BGB im Titel.
    Lediglich aus der Erläuterung zum Hauptforderungsbetrag kann ich entnehmen, dass es sich wohl um einen Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtiger Verfügung über Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft nach E, gegen den S handelt.

    (Gemäß Nachlassakte sind A, B und S Erben nach E geworden und das jetzt zu belastende Grundstück ging nach einer notariellen Erbauseinandersetzung an S zu Alleineigentum über)

    Also habe ich vorliegend nur einen (formgerechten und ordentlich zugestellten) Vollstreckungsbescheid für A als Gläubiger und somit stimmt die im Titel angegebene Gläubigerbezeichnung nicht mit derjenigen im Antrag überein.
    (alle anderen Ausführungen hinsichtlich der Erbengemeinschaft ergeben sich ja lediglich aus dem Antrag)

    Das ist doch dann kein Fall wie im Hock „Immobiliarvollstreckung“ Zahlung an Dritten, RdNr. 2205 :gruebel:
    oder liege ich da jetzt völlig falsch???

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

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