Einen wunderschönen guten Tag
Ich habe folgenden Fall:
A beantragt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die
Erbengemscinhaft bestehend aus A (dasselbst),B,C aufgrund
Versäumnisurteil des LG, vollstreckbar ausgefertigt für A,
das wie folgt lautet
In dem Rechtsstreit der
A Klägerin
gegen
Z Beklagten,
hat ……….das LG………….für Recht erkannt:
Z wird verurteilt an die Erbengemeinscchaft A,B,C 51.000 Euro zu zahlen.
So.... die Frage ist nun:
A klagt im eigenen Namen...
Er ist doch also auch Vollstreckungsgläubiger....das VU enthält ja auch nur eine Vollstreckungsklausel für A.
Ob A das Urteil gem §2039 als gesetlicher Prozessstandschafter erstritten hat kann ich nicht sagen, da es ein VU ist, habe ich keine Gründe .
Kann ich eine Zwangssicherungshypothek für die Erbengemscinhaft eintragen? EInfach so? Oder mit irgendeiner Klauselumschreibung ?
Oder nur eine für A selbst mit dem Hinweis der Zahlung an die Erbengemeinschaft gem ZPO,Zöller/Stöber, §867 Rn 8?
Oder eine für A selbst, ohne Hinweis an wen zu zahlen ist?
(in Anlehnung an die BGH Entscheidung vom 13.09.2011, dass der durch einen gewillkürten Prozesstandschafter- Hier WEG Verwalter- erlangte Titel zur EIntragung einer ZwaSiHyp auf seinen Namen- nicht der WEG Gemeinschaft- möglich ist)
Eventuell hilft auch das OLG Karlsruhe vom 11.11.1997, 11 Wx 89/97
die jedoch keine Prozesstandschaft zum Gegenstand hat:
- Hat sich in einem gerichtlichen vergleich der Schuldner verpflichtet, zur Befreiung des Gläubigers aus dessen Debetsaldo bei der Gläubigerbank an diese einen bestimmten Betrag zu zahlen, kann der Gläubiger die Eintragung einer ZwaSiHyp verlangen, jedoch nur mit der Maßgabe, dass er als Gläubiger und neben ihm seine Bank (Gläubigerbank) als Zahlugnsempfänger im GB eingetragen werden-
Ich wäre für jegliche Hilfe sehr dankbar.
Hier weiss keiner so richtig weiter....