Anrechnung Beratungshilfe auf VKH Vergütung

  • Hallo Zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    der Rechtsanwalt hat zuvor eine Beratungshilfe iHv 99,96€ erhalten.
    Jetzt reicht er einen VKH-Vergütungsantrag ein und rechnet die gesamten 99,96€ an, allerdings erst nachdem er die Umsatzsteuer ohne Anrechnungauf die VKH Vergütung draufaddiert hat.

    Meine Frage ist, wir die Beratungshilfegebühr angerechnet und wenn ja, an welcher Stelle und ich welcher Höhe? Direkt bei der Verfahrengebühr oder ist es auch wie oben erläutert möglich?

    Herzlichen Dank im Voraus!

  • Hast du mal gegen gerechnet? Die Anrechnungsvorschriften (2501, 2503 VV RVG) sind da ziemlich eindeutig. Ansonsten versteh ich den Ausgangssachverhalt im Hinblick auf die Umsatzsteuer nicht ganz. :gruebel: Kannst du das ein bisschen genauer erklären?

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  • Das Problem ist, wenn die Umsatzsteuer oben bei der Verfahrensgebühr bereits angerechnet wird, vemindert sich ja automatisch die Umsatzsteuer.

    Hier hat der RA allerdings zunächst die VKH Vergütung berechnet und nachdem er die Umsatzsteuer gebildet hat, die 99,96 (vollständig) angerechnet. Wenn ich die Anrechnungsvorschrift 2503 II richtig verstehe wird ja auch nur die Geschäftsgebühr zu hälfte angerechnet..

    Bsp:
    VG 136,5
    TG 126
    PP 20
    Ust 53,68
    = 336,18


    würde aber die Beratungshilfe bereits bei der Verfahrensgebühr abgezogen,
    würde sich die Ust entsprechend reduzieren.

    Das zweite Problem wäre dann ja auch noch, in welcer Höhe. Ob jetzt nur 35, oder so, wie s der RA gemacht hat in voller Höhe (99,96€).

    Weisst du da mglw weiter?

    Herzlichen Dank :)

  • Der RA hat falsch abgerechnet. Eigentlich hat die Anrechnung so zu erfolgen:
    VG 136,5
    abzgl. GG aus BerH (2503 VV RVG) -35
    TG 126
    PP 20
    Zwischensumme: 247,5
    Ust 47,03
    = 294,53

    Damit reduziert sich die Umsatzsteuer.
    Wenn der Anwalt so abrechnet, wie du geschildert hast, würde er ja (336,18-99,96=236,22) weniger ausbezahlt haben wollen. Kommt also darauf an, ob du ihn auf seinen Fehler hinweisen willst, oder ob du es lässt.

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  • Deine grundsätzliche Überlegung zur Umsatzsteuer ist richtig.

    Allerdings ist in den 99,96 EUR Beratungshilfegebühren und -auslagen bereits die Umsatzsteuer enthalten (70,- EUR GG + 14,- EUR Pauschale + 15,96 EUR Umsatzsteuer = 99,96 EUR).

    Rechnet der RA auf seine Bruttovergütung den Anrechnungsbetrag brutto an, gibt's kein Problem. Darauf achten musst du nur, wenn er die 35,- EUR (hälftige GG) ohne Mwst. auf die Bruttovergütung anrechnen will.

    Den Regelfall der Abrechnung hat li_li ja bereits dargestellt.

  • Hallo,

    Antrag des beigeordneten RA auf PKH-Vergütung in Höhe von 262,40 Euro (brutto). Am Ende schreibt er, dass er für Beratungshilfe 99,96 Euro erhalten hat.

    Was ist festzusetzen?

  • Von der Bruttovergütung sind 41,65 EUR (hälftige Geschäftsgebühr + Mehrwertsteuer) zu subtrahieren.

    Verbleiben 220,75 EUR zur Festsetzung (sofern der RA nicht bereits selbst angerechnet hat).

  • Hallo!

    Ich wünsche erstmal ein gesundes neues Jahr! :)

    So. Ich hab hier jetzt auch so einen Antrag vorliegen, worin mir die RAin mitteilt, dass sie 70 € BerH-Gebühren erhalten hat. Da ich grad einen halben Knoten im Kopf hab, muss ich da jetzt mal nachfragen. ;)

    Ihre Abrechnung sieht folgendermaßen aus:

    VG 275,60 €
    AP 20,00 €
    MwSt 56,16 €
    abzgl. BerH - 35,00 €
    Summe 316,76 €


    M.E. nach ist das falsch, oder?! Entweder sie rechnet die 35 € direkt nach der VG an oder 41,65 € nach der MwSt.

    Danke für eure Hilfe!

    Liebe Grüße

  • :daumenrau Das hast du völlig richtig erkannt...

  • Woher nimmst du die Anrechnungspflicht bei der VV 2501? Anmerkung VV 2501 Abs. 2 RVG bezieht sich nur auf die "sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt". Im Gegensatz zu Anmerkung VV 2503 Abs. 2 RVG wird hier nicht ausdrücklich auf das gerichtliche Verfahren eingegangen. Einen Anrechnungstatbestand vermag ich hier nicht zu erkennen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Woher nimmst du die Anrechnungspflicht bei der VV 2501? Anmerkung VV 2501 Abs. 2 RVG bezieht sich nur auf die "sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt". Im Gegensatz zu Anmerkung VV 2503 Abs. 2 RVG wird hier nicht ausdrücklich auf das gerichtliche Verfahren eingegangen. Einen Anrechnungstatbestand vermag ich hier nicht zu erkennen.


    vgl. Gerold/Schmidt, 19. Auflage, Nr. 2500-2508 VV-RVG Rn. 31

  • also ..." Diese spätere Tätigkeit kann eine außergerichtliche, aber auch eine gerichtliche sein. Kommt es z.B. zu einem Rechtsstreit und wird der RA im Wege der PKH als Prozessbevollm. oder Verkehrsanwalt beigordnet, ist die Ratsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen."...

  • Ebenso Friedrich Pukall
    in
    Mayer | Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
    6. Auflage 2013, Rn. 15 zu VV 2501 RVG...

    Hatte ich seinerzeit noch anders gelernt ;) Danke für die Fundstellen!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Habe zu dem Sachverhalt nichts gefunden und bitte daher um Hilfe.

    Rechtsanwalt vertritt zwei Antragsteller im Beratungshilfeverfahren und im folgendem Zivilverfahren mit PKH. Er macht sowohl im Beratungshilfeverfahren als auch bei der PKH-Abrechnung eine Erhöhungsgebühr geltend, rechnet bei der PKH-Abrechnung aber nur die hälftige Gebühr 2503, also nur 42,50 €, an. Ist das richtig? Oder muss er auch die Hälfte der Erhöhung der 85,- € (Gebühr 2503), also die Hälfte von 25,50 € anrechnen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • ... Oder muss er auch die Hälfte der Erhöhung der 85,- € (Gebühr 2503), also die Hälfte von 25,50 € anrechnen?

    So ist es, weil die Erhöhung aus Nr. 1008 VV RVG keine eigenständige Gebühr darstellt, sondern die Geschäftsgebühr erhöht.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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