Anrechnung Beratungshilfe auf VKH Vergütung

  • In dem Kommentar von Groß „Beratungshilfe,PKH, VKH“ steht, das bei der Anrechnung der Gebühr Nr. 2503 VV RVG die Postgebührenpauschale gleichfalls zur Hälfte anzurechnen ist.
    Da stehe ich jetzt auf dem Schlauch. Ich habe im BerH-Verfahren eine Gebühr von 85,- € und eine Auslagenpauschale i.H.v. 17,- €. Im gerichtlichen PKH-Verfahren habe ich drei Gebühren i.H.v.insgesamt 280,- € und daher eine Auslagenpauschale von 20,- €. Muss ich jetzt von den 20,- € 8,50 € abziehen?

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Pauschalen werden mangels gesetzlicher Grundlage nicht aufeinander angerechnet (siehe Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7001, 7002 Rn. 41, 42).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!