Fiktive Reisekosten des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts ?

  • Hänge mal meine Konstellation hier an:

    In einem Familienverfahren habe ich eine weit entfernt wohnende VKH-Partei, der ein dortiger RA beigeordnet wurde.

    Der einzige Termin wird von einem ortsansässigen RA wahrgenommen und dessen Rechnung mit eingereicht. Diese richtet sich an den beigeordneten RA und enthält eine 1,2 Terminsgebühr als Berechnungsgrundlage, wobei von dieser lediglich die Hälfte zzgl. Umsatzsteuer geltend gemacht wird.

    Im Vergütungsantrag macht der beigeordnete RA jetzt neben der selbst verdienten Verfahrensgebühr auch die Terminsgebühr in voller Höhe (1,2) geltend. Zusätzlich beantragt er eine Erstattung des in der Rechnung des Terminsvertreters ausgewiesenen Betrages.

    Das dürfte wohl eher nicht möglich sein, oder? :gruebel: Unabhängig davon zweifle ich schon, ob der beigeordnete RA tatsächlich die volle 1,2-Terminsgebühr erhalten kann oder nur beschränkt auf die Kosten, die ihm durch die Beauftragung des Vertreters entstanden.

  • Wenn der Terminsvertreter nicht beigeordnet ist, besteht für seine Kosten auch kein Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse. In Höhe der ersparten (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten würde ich die Kosten des Terminsvertreters vielleicht noch erstatten, ggf. mit 10%-igem Toleranzzuschlag (vgl. BGH vom 16.10.2002, BGH Rpfl 2003, 98 - da geht es aber nicht um PKH).

    Soweit der Hauptbevollmächtigte für sich selbst noch die volle Terminsgebühr geltend macht, kann es ja durchaus sein, dass diese gem. Vorbemerkung 3 III RVG tatsächlich entstanden ist, aber die würde ich dann nicht (zusätzlich zur via Terminsvertreter geltend gemachten Terminsgebühr) aus der Landeskasse erstatten.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Danke für die erste Meinung.

    Also würdest du die vom HBV geltend gemachte Terminsgebühr vollständig absetzen (da selbst keinen Termin wahrgenommen) und die Rechnung des Terminsvertreters nur in Höhe der fiktiven Reisekosten des HBV erstatten? :gruebel:

  • Danke für die erste Meinung.

    Also würdest du die vom HBV geltend gemachte Terminsgebühr vollständig absetzen (da selbst keinen Termin wahrgenommen) und die Rechnung des Terminsvertreters nur in Höhe der fiktiven Reisekosten des HBV erstatten? :gruebel:

    Bezüglich der Terminsgebühr würde ich den HBV erstmal anschreiben, damit er die Geltendmachung der Terminsgebühr für sich selbst begründet. Es ist ja durchaus möglich, dass er mit der Gegenseite außergerichtlich verhandelt hat etc., dann soll er die Terminsgebühr auch kriegen.
    Und ja, die Rechnung des Terminsvertreters würde ich in Höhe der fiktiven Reisekosten des HBV an den HBV erstatten.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Der Argumentation des HBV kann man gut folgen. Wenn es keinen Terminsvertreter gegeben hätte, wäre der HBV ja zum Termin gefahren - insoweit gibt es da also keine durch den Terminsvertreter verursachten Mehrkosten.

    Ich würde die 1,2-Terminsgebühr für den HBV also anerkennen und die Kosten des Terminsvertreters in Höhe der fiktiven Reisekosten des HBVs.

    Ergänzung: So übrigens auch Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 (Unterbevollmächtigter) und OLG Koblenz, Rechtspfleger 2003, 689-690.

    Natürlich ist die Erstattungsfähigkeit gem. § 91 nicht das gleiche wie die Beiordnung im PKH-Verfahren. Allerdings täte ich mich schwer damit, wenn ich den Fall im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO anders zu lösen als im Verfahren PKH-Anwalt gegen Landeskasse.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Schneewittchen (11. Januar 2018 um 15:05) aus folgendem Grund: Fundstellen ergänzt

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