Testamentsrückgabe

  • Selbst nach BeurkG ist ein "gültiges" Papier nicht erforderlich, wenn der Notar anderweitig sicher (!) ist, dass es sich um die genannte Person handelt. Dass Notare nach einem gültigen Ausweis fragen müssen, liegt am Geldwäschegesetz (das für fast alle notariellen Rechtsgeschäfte außerhalb der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen gilt).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei der Bestätigung der Identität durch die Tochter würde ich aufpassen, inwiefern diese durch die Testamentsrückgabe begünstigt sein könnte.

    Die Tochter wäre in diesem Fall m.E. keine geeignete Person um die Identität der Mutter festzustellen.

  • Bei der Bestätigung der Identität durch die Tochter würde ich aufpassen, inwiefern diese durch die Testamentsrückgabe begünstigt sein könnte.

    ........

    das kann ich nicht prüfen - diese blöde Siegelsache, verschlossener Umschlag und so.
    Ein neues notarielles Testament ist bereits hinterlegt; da brennt nix mehr an

  • ...früher hat man die Leute einfach gefragt, was denn so im Testament steht, wann der Mann geboren wurde etc...

    Und dann stand im Protokoll: "Ausgewiesen durch Sachkenntnis"

    :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Evtl. hilft die Krankenkassenkarte weiter. Da für die Karte nicht zwingend ein Passfoto eingereicht werden muss, sondern auch ein privat gemachtes Foto bei der Krankenkasse eingereicht werden kann, könnte zumindest da etwas mit Lichtbild vorliegen. Das gibt dann ein wenig mehr Sicherheit, als wenn man nur eine Versicherung der Angehörigen hat.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich weiß gar nicht, wo hier ein Problem liegen soll. Irgend etwas zur Identitätsfeststellung (meist: den abgelaufenen Ausweis) haben die Leute immer und es laufen so viele ältere Leute ohne gültigen Ausweis herum, dass das fast schon zum Tagesgeschäft gehört.

    Bei der Errichtung des neuen Testaments hat der Notar ja auch "irgendwie" die Identität der Testierenden feststellen müssen.


  • Bei der Errichtung des neuen Testaments hat der Notar ja auch "irgendwie" die Identität der Testierenden feststellen müssen.

    Und wenn nicht, vermerkt er dis in der Urkunde und beurkundet das Testament.

    Und ich als Nachlassgericht: ich stelle fest, dass ich die Personenidendität nicht feststellen konnte, und lehne -unter Hinweis auf die Möglichkeit, ein Testament zu errichten- die Rückgabe ab. Ggf. möge ins Rechtsmittel gegangen werden.

  • Hallo!

    Mich würde mal interessieren, ob ihr euch bei der Rückgabe von notariellen Testamenten den kompletten Inhalt der letztwilligen Vfg. durchlest.
    Es könnte ja sein, dass sich in der als gemeinschaftliches Testament bezeichneten Urkunde ein Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht versteckt, der nicht zurückgegeben werden darf.

  • Hallo! Mich würde mal interessieren, ob ihr euch bei der Rückgabe von notariellen Testamenten den kompletten Inhalt der letztwilligen Vfg. durchlest. Es könnte ja sein, dass sich in der als gemeinschaftliches Testament bezeichneten Urkunde ein Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht versteckt, der nicht zurückgegeben werden darf.



    Zwischenfrage:
    Kann ein verbundener Vertrag, der Sich in der Regelverwahrung beim Notar befindet, in die besondere amtlichen Verwahrung verbracht werden. Ich ging bisher immer davon aus, dass nur Erbverträge, die regelmäßig in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen wäre, auf Wunsch der Testierer in der amtlichen Verwahrung des Notars verbleiben können.

  • Hallo!

    Mich würde mal interessieren, ob ihr euch bei der Rückgabe von notariellen Testamenten den kompletten Inhalt der letztwilligen Vfg. durchlest.
    Es könnte ja sein, dass sich in der als gemeinschaftliches Testament bezeichneten Urkunde ein Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht versteckt, der nicht zurückgegeben werden darf.

    Da die Rückgabe einer notariellen letztwilligen Verfügung Widerrufswirkung hat und ein entsprechender Vermerk auf der Urkunde anzubringen ist, habe ich mir wegen der diesbezüglich zu erteilenden Belehrung immer den Inhalt des Testaments angeschaut. Bei dieser Gelegenheit wären mir dann auch die von Dir angesprochenen Dinge aufgefallen.

    Abhängig von Testamentsinhalt haben die Eheleute im Einzelfall dann auf die Rückgabe verzichtet und haben sich nur eine Kopie erteilen lassen, so etwa, wenn sie die gegenseitige Erbeinsetzung unverändert lassen wollten (Grundbuch!) und nur an der Schlusserbeneinsetzung oder an ausgesetzten Vermächtnissen etwas ändern wollten.

  • Danke für deine Antwort!

    Ich muss gestehen, dass sich meine Kollegin und ich bis dato vor Rückgabe der Testamente diese nicht durchgelesen haben.
    Erst als ich auf die Problematik mit dem Erbvertrag aufmerksam geworden bin, ist mir die Notwendigkeit bewusst geworden.

  • Sind bei Euch tatsächlich Erbverträge als Testamente eingetragen?

    Testamente lese ich mir üblicher Weise nicht durch, Erbverträge wegen des möglichen Rückgabehindernisses schon (meist haben die Beteiligten eine Abschrift dabei)

  • Es gibt schon mitunter Urkunden, bei welchen die Überschrift nicht mit dem Inhalt übereinstimmt. Dieser "Fehler" kann sich dann auch auf der notariellen Beschriftung des Verwahrungsumschlags fortsetzen, weil das Nachlassgericht den Inhalt des Umschlags im Zuge der Verwahrung nicht zu Gesicht bekommt. Es kann also jedenfalls nicht schaden, im Zuge der beantragten Rückgabe einen Blick auf die Dinge zu werfen.

  • Es gibt schon mitunter Urkunden, bei welchen die Überschrift nicht mit dem Inhalt übereinstimmt. Dieser "Fehler" kann sich dann auch auf der notariellen Beschriftung des Verwahrungsumschlags fortsetzen, weil das Nachlassgericht den Inhalt des Umschlags im Zuge der Verwahrung nicht zu Gesicht bekommt. Es kann also jedenfalls nicht schaden, im Zuge der beantragten Rückgabe einen Blick auf die Dinge zu werfen.

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