Rechtspfleger oder Justizinspektor

  • Hallo,

    ich bin etwas verwirrt. In den meisten Hinterlegungsgesetzen steht: der Rechtspfleger ist zuständig für die Hinterlegung. Nun arbeitet der Rechtspfleger in der Hinterlegung ja weisungsgebunden, da Hinterlegung ein Verwaltungsakt ist. (oder irre ich mich da schon???) Nun wurde mir gesagt, dass der Rechtspfleger die Hinterlegungsscheine auch nicht mit der Dienstbezeichnung "Rechtspfleger" unterschreiben darf. Womit dann? Justizinspektor?
    Aber auf den meisten Hinterlegungsformularen steht immer "Unterschrift Rechtspfleger".
    In Rheinland Pfalz gibt es nun die Regelung in der Ausführungsverordnung, dass der Beamter des gehobenen Justizdienstes zwar zuständig ist für die Hinterlegung, aber nicht als Rechtspfleger.
    In einem Buch habe ich aber gelesen, dass der Rechtspfleger die Hinterlegung macht und mit seiner Dienstbezeichnung "Rechtspfleger" auch unterschreiben muss.
    Was stimmt denn nun???? Irgendwie verwirrt mich das!

  • Jetzt kommt die klassische juristische Antwort: Das kommt darauf an.

    Nachdem die Hinterlegungsordnung als Bundesgesetz außer Kraft gesetzt wurde und die entsprechende Übertragung auf den Rpfl im RpflG ebenfalls entfallen ist, sind die Länder für die Hinterlegung zuständig. RLP hatte schon immer eine eigene Hinterlegungsordnung und hat die Hinterlegung dem Beamten des gD übertragen. In anderen Ländern wurden neue Hinterlegungsgesetze oder -ordnungen geschaffen. Ob diese Länder die Hinterlegungsaufgabe dem Rpfl in den jeweiligen Landesrechtspflegergesetzen als Aufgabe der Rechtspflegeverwaltung übertragen haben, entzieht sich meiner Kenntnis.

    In RLP musst Du folgerichtig mit Deiner Amtsbezeichnung unterschreiben (keine Rpfl-Tätigkeit). In anderen BL unterschreibst Du möglicherweise als Rechtspfleger.

  • In Sachsen-Anhalt gilt

    Zitat

    § 2 HintG LSA (Übertragung der Aufgaben)
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.


    Da die Bezeichnung des Rechtspflegers in § 12 RPflG geregelt ist, zeichnet der Rechtspfleger auch in Hinterlegungssachen als solcher.

  • In Sachsen-Anhalt gilt

    Zitat

    § 2 HintG LSA (Übertragung der Aufgaben)
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.


    Da die Bezeichnung des Rechtspflegers in § 12 RPflG geregelt ist, zeichnet der Rechtspfleger auch in Hinterlegungssachen als solcher.

    Als Rechtspfleger handelt der Betreffende aber nur,
    sofern ihm eine funktionelle Zuständigkeit nach RpflG zugewiesen ist.
    Wenn die Hinterlegung dort nicht geregelt ist, handelt er als "normaler" Justizbeamter (Inspektor etc.).

    Allerdings kann auch nach einem Landesgesetz eine Tätigkeit dem Rechtspfleger (anstelle des Beamten des gehobenen Justizdienstes) zugewiesen werden. In diesem Fall wäre die korrekte Bezeichung wieder "Rechtspfleger", dann allerdings nach dem entsprechenden Landesgesetz.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (27. August 2012 um 12:07) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Es ging sandy2506 insbesondere um die Unterschrift. Nach den hiesigen Vorschriften muss der Bearbeiter von Hinterlegungssachen zumindest in Sachsen-Anhalt als Rechtspfleger unterzeichnen. Auch wenn es nicht gleich erkennbar ist, scheinen wir uns in diesem Punkt wohl einig.

  • Hallo Ihr Lieben und vielen Dank schon einmal für Eure Antworten!

    Das Problem habe ich heute auch schon auf Arbeit durchgesprochen.

    Außer in Rheinland-Pfalz hat jedes der restlichen 15 Bundesländer eine Regelung in der es heißt, dass die Hinterlegungssachen vom RECHTSPFLEGER getätigt werden. Nunmehr habe ich mich aber gefragt, (und meine Kollegin auch) mit welcher Bezeichnung man unterschreiben soll/muss/darf.
    Auf den meisten Formularen steht sogar "Unterschrift Rechtspfleger".
    Ich bin aber der Meinung, dass wir nicht mit Rechtspfleger, sondern der Amtsbezeichnung "Justizinspektor" unterschreiben müssen, da wir als "Verwaltungsorgan" tätig sind. Genauso wird dann nämlich auch der Rechtsmittelweg beschritten. Nämlich gerade nicht durch Erinnerung o. ä. sondern im Aufsichtsweg. Abgesehen davon, sind wir als Rechtspfleger in der Hinterlegung, da Verwaltungsakt, weisungsgebunden. Somit dürften wir gar nicht mit Rechtspfleger, sondern müssten mit Justizinspektor unterschreiben.
    Sehe ich das richtig???
    Mensch, das Thema ist gar nicht so leicht. ;)

  • @sandy2506: Aus bayerischer Sicht ja. So steht es wörtlich im BayHintG vom 23.10.2010:

    Art. 3 (Justizverwaltung)
    1 Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. 2 Sie werden in der Regel von Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind, wahrgenommen.

    Angesichts der Reform der Dienstbezeichnungen muss man hier mit "Rechtspflegeinspektor/-in" unterschreiben.

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Der beim Rechtsbehelf einzuschlagende Weg (Verwaltungsverfahren) sollte nicht Grundlage für die Unterschrift sein. Umgekehrt könnte indes die Unterschrift zu einem anderen Rechtsmittel führen. Der Rechtsbehelf ist nach meiner Kenntnis in allen Bundesländern gleich.

    Während bei Euch die Hinterlegung tatsächlich den Beamten übertragen wurde und Ihr (wie Du richtig vermutest) mit Justizinspektor (wenn Ihr es denn seid) unterzeichnet, wurden die Hinterlegungsgeschäfte woanders den Rechtspflegern übertragen, die gemäß § 12 RPflG mit "Rechtspfleger" zeichnen. In Sachsen-Anhalt finden nur die § 5 bis 11 RPflG keine Anwendung. Bei Euch dagegen findet das ganze RPflG keine Anwendung.

    Wenn Du in Rheinland-Pfalz die Hinterlegung als Rechtspfleger unterzeichnest, könnte die Entscheidung sogar unwirksam sein. Zumindest ist sie hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit angreifbar. § 8 Abs. 5 RPflG dürfte Euch da nicht retten, denn offensichtlich wurden die Hinterlegungssachen nicht den Urkundsbeamten (Organ der Rechtspflege), sondern den Beamten (Verwaltungsorgan) übertragen.

  • Auch wenn die Hinterlegung eine Verwaltungsaufgabe ist, so ist - je nach Bundesland - zwischen der allgemeinen Verwaltung und der Rechtspflegeverwaltung zu unterscheiden (vgl. auch § 29 RpflG).
    Die Aufgaben nach der ZRHO sind ja auch Verwaltungstätigkeiten, wie auch die Entgegennahme von Gesuchen nach dem AUG (Unterhaltsvollstreckung im Ausland - mein Lieblingsthema), und da unterschreibe ich bei der Befreiung von der Erstattungspflicht für die Übersetzungskosten auch als Rechtspfleger (bei der Entgegennahme an sich ist ja nichts zu unterschreiben).

  • Also auf gut Deutsch, um zu wissen, wie ich unterschreiben muss, muss ich nicht nur die jeweilige HintO bzw. HintG kennen, sondern auch noch die für jedes Bundesland relevanten Verwaltungsvorschriften oder Ausführungsverordnungen!?! :gruebel:

  • Wenn man es richtig schön bürokratisch machen möchte, dann unterschreibt man wie folgt: "Justizinspektor als Rechtspfleger". ;)

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Der Meinung würde ich mich sogar anschließen, Mitwisser. Also am Ende bleibt mir wohl nix anderes übrig als jede landesrechtliche Regelung zu suchen oder den Passus auszulassen. Wobei ich das eigentlich recht wichtig finde.

  • Zuständigkeit des Rechtspflegers nach den Hinterlegungsgesetzen

    § 2 [Baden-württembergisches] Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    § 2 Brandenburgisches Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    § 2 [Bremisches] Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    § 2 [Hamburgisches] Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476), in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

    § 2 [Hessisches] Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474), sind auf diese Geschäfte nicht anzuwenden.

    § 2 [Mecklenburg-vorpommersches] Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    § 2 Hinterlegungsgesetz Nordrhein-Westfalen
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    § 2 [Saarländisches] Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    § 2 Sächsisches Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476) geändert worden ist, sind auf diese Geschäfte nicht anzuwenden.

    § 2 Hinterlegungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    § 2 [Schleswig-holsteinisches] Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger übertragen. §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2474), sind nicht anzuwenden.

    § 2 Thüringer Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.

    Anhang: Sonstige Zuständigkeiten (keine Rechtspflegerzuständigkeit)

    Art. 3 Bayerisches Hinterlegungsgesetz
    Justizverwaltung
    Hinterlegungsgeschäfte sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

    § 2 Berliner Hinterlegungsgesetz
    Übertragung der Aufgaben
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle sind Angelegenheiten der Justizverwaltung. Sie werden in der Regel von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

    §§ 2, 32 Hinterlegungsordnung [Fassung für Niedersachsen]
    § 2
    Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden von einem Zeitpunkt ab, den der Reichsminister der Justiz bestimmt, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle soll Angelegenheiten von rechtlicher Schwierigkeit dem Richter zur Entscheidung vorlegen.
    § 32
    Der Reichsminister der Justiz kann, auch solange die Bestimmung aus § 2 noch nicht getroffen ist, anordnen, daß Geschäfte der Hinterlegungsstelle durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden.

    [Hinweis für Niedersachsen:
    Nach dem Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 29.11.2010 soll bis zu einer Neuregelung § 30 RPflG (Zuständigkeit des Rechtspflegers) „intertemporär“ weiter anzuwenden sein.]

    [Entwurf des § 3 Abs. 2 Satz 2, 3 Niedersächsisches Hinterlegungsgesetz
    Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskassen
    Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wahrgenommen. Die §§ 4, 12 und 13 des Rechtspflegergesetzes finden entsprechende Anwendung.]

    Nr. 1 Satz 1 Ausführungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung [Fassung für Rheinland-Pfalz]
    Die Aufgaben der Hinterlegungsstelle werden den Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes übertragen.

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