VU und Klagerücknahme

  • Folgender Fall

    Wir reichen Klage ein -Termin, Beklagter erscheint nicht - VU ergeht. Wir beantragen KFB
    Einspruch durch Beklagten
    Mdt will nun Klage zurücknehmen

    Wenn wir Klage zurücknehmen, hat unser Mdt ja die Kosten zu tragen. Was geschieht eigentlich mit dem VU und ergeht ein KfB über Kosten des Versäumnisses? Steh da grad auf dem Schlauch.....:gruebel:

  • Wenn der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist erfolgt ist, ist das VU hinfällig und somit auch die Kostenentscheidung. Wenn Mandant die Klage zurücknimmt, bleibt er auf den Kosten sitzen, auf den eigenen und denen der Gegenseite. Da würde ich doch glatt lieber weiterverhandeln, weil schlimmer kanns ja nicht werden.

  • Das VU wird mit der Klagerücknahme wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO).

    Aber die Kosten der Säumnis bleiben beim Beklagten, es ergeht hierüber eine gesonderte Entscheidung (§ 344 ZPO). BGH (V ZB 59/03:( "Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch die Versäumnis veranlassten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ... Der Beklagte ... trägt die durch die Versäumnis veranlassten Kosten ...

    Wobei dann noch zu klären wäre, welche Kosten durch die Versäumnis entstanden sind.

    Sicher nicht die Kosten des versäumten Termins - die wären schließlich auch entstanden, wenn er den Termin nicht versäumt hätte.

    I. d. R. handelt es sich bei den Kosten der Säumnis ja um Kosten von - sonst entbehrlichen - Folgeterminen. Ein solcher dürfte hier aber nicht stattgefunden haben. Dann hätten wir keine Kosten, die d. Bekl. zu tragen hat.

  • Und selbst wenn es einen zweiten Termin gegeben hätte, wären nur die Reisekosten erstattungsfähig und ob es überhaupt welche gibt, hängt davon ab, wo der Kläger bzw. dessen Bevollmächtigter seinen Sitz hat. Um viel Geld wird es wohl nicht gehen.

  • Wie die Vorposter, der Kl. erhält eine wertlose § 344 ZPO-entscheidung, es gibt weder RA-kosten für den Termin, vgl. OLG Köln, 05.12.2008, 17 W 227/08, noch die 2,0 Gerichtsgebühr, welche hätte entfallen können, wenn der Bekl. zum Termin erschienen wäre und der Kl. die Klage hätte im Termin zurücknehmen können, vgl. LAG Baden-Würt., 29.02.2008, 3 Ta 41/08.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • ...aber die 0,5 TG müssten doch zu seinen Lasten gehen ...

    Nö.

    (Wenn er doch den Termin nicht versäumt hätte, wäre dann eine TG entstanden? Und zwar eine höhere oder geringere TG als jetzt? Wo liegen also die durch die Versäumnis verursachten Kosten?)

  • ...aber die 0,5 TG müssten doch zu seinen Lasten gehen ...

    Nö.

    (Wenn er doch den Termin nicht versäumt hätte, wäre dann eine TG entstanden? Und zwar eine höhere oder geringere TG als jetzt? Wo liegen also die durch die Versäumnis verursachten Kosten?)


    :zustimm: Hier scheint´s oft Probleme zu geben. Kosten der Säumnis sind ja gerade nicht die Kosten, die für den Termin entstanden sind, in dem die Partei säumig war, sondern für den darauffolgenden, der erst durch die Säumnis notwendig geworden ist. Und wenn es keinen weiteren Termin gibt, sind auch keine Säumniskosten entstanden. Das scheinen einige RAs immer noch anders zu sehen... :mad:

  • Kosten der Säumnis sind nicht die entstandenen Gebühren, die Kosten wären eh entstanden. Problematisch sind eher Reisekosten, falls der RA des Kl zum ersten Termin anreisen musste.

  • :zustimm: Hier scheint´s oft Probleme zu geben. Kosten der Säumnis sind ja gerade nicht die Kosten, die für den Termin entstanden sind, in dem die Partei säumig war, sondern für den darauffolgenden, der erst durch die Säumnis notwendig geworden ist. Und wenn es keinen weiteren Termin gibt, sind auch keine Säumniskosten entstanden. Das scheinen einige RAs immer noch anders zu sehen... :mad:

    :daumenrau

  • Das scheinen einige RAs immer noch anders zu sehen... :mad:

    Von den verständigen, aufmerksamen und lernfähigen Anwälten hier im Forum mal abgesehen...;)


    Ja. Und die RAs, die es anders sehen, sind auch in der Minderheit - und wenn ich die 0,5 TG, die oft als Kosten der Säumnis geltend gemacht wird, absetze mit Begründung, kommt auch kein Rechtsmittel, so dass ich hoffe, dass sie daraus gelernt haben und die Zahl dadurch geringer wird.;).

  • Das Motto gerichtet an die Minderheit: Euch kriegen wir auch noch... :teufel: :wechlach:

  • Huhu, muss mal wieder was fragen.

    Es erging ein VU und der Beklagte hatte die Kosten zu tragen.
    Der Beklagte legte gegen das VU Einspruch ein.
    Nun erging ein weiteres Urteil, durch das der Beklagte auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

    Habe die Akte jetzt vorgelegt bekommen mit einem KFA der Klägerseite, der nach dem VU, aber vor dem endgültigen Urteil datiert ist.
    In diesem KFA ist die (damals richtigerweise veranschlagte) reduzierte Terminsgebühr ausgewiesen und es fehlen die Kosten des Unterbevollmächtigten, da diese ja erst nach dem Einspruch durch den Beklagten entstanden sind.

    Wie würdet ihr jetzt vorgehen? Einfach nach dem KFA festsetzen fänd ich komisch :/

    MfG

  • Ich teile in solchen Fällen dem Anwalt mit, dass zu seinem ursprünglichen KfA noch weitere Gebühren hinzugekommen sein dürften und er Gelegenheit binnen 2 Wochen erhält, den Antrag zu ergänzen.
    Wenn nach Fristablauf noch nichts eingegangen ist, setze ich den Betrag aus dem ersten (und einzigen) Antrag fest. Bisher haben die Anwälte auf diese Aufforderung aber immer reagiert.

    Zu diesem Zeitpunkt schon festzusetzen halte ich nicht für sinnvoll, da ja mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit noch ein Antrag folgen wird und ein zweiter KfB für alle Beteiligten (RAe, SEn, etc.) ein unnötig höherer Aufwand ist.

  • Du hast zwei Möglichkeiten: Entweder setzt du die aufgrund es VU beantragten Kosten fest und machst dann hinsichtlich der weiteren Kosten (0,7 TG + RK bzw. UBV) einen weiteren Kfb oder du wartest etwas und setzt dann alles in einem Kfb fest (unterschiedliche Zinsbeginne beachten).

  • In solchen Fällen habe ich grundsätzlich die erste Variante gewählt. Kein unterschiedlicher Verzinsungsbeginn und der KFA ist erledigt.

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