Hab ich da ne Gesetzesänderung verpasst? Ich krieg jetzt die ersten Titel mit Zinsen von 5% Punkte über dem Zinssatz der EZB und auch auf Festsetzung von Zinsen 5 %-Punkte über dem Zinssatz der EZB SuFu half nicht weiter.
Zinsen 5 % Punkte über dem Zinssatz der EZB
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Recarinim -
10. September 2012 um 12:14
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Es gibt einen "Basissatz der EZB", der aber nicht mit dem Basiszinssatz nach § 247 BGB identisch ist, sondern lediglich die Bezugsgröße für dessen Anpassung bildet (er wird z. B. im Formblatt der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel abgefragt). Der Unterschied beträgt 0,88 Prozentpunkte (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB sind 4,12 Prozentpunkte über dem Basissatz der EZB). Dazu Rellermeyer, Rpfleger 2005, 389, 398 f.
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Siehe auch: "Negativer Basiszinssatz ab 2013?"
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Hallo,
wie seht ihr das? Wenn ich bislang einen Kostenfestsetzungsantrag mit Verzinsung iHv 5 % ü.BZ. bekommen habe, habe ich auch nur 5 % ü.BZ. festgesetzt, nicht 5 Prozentpunkte ü.BZ.
Nun hat ein RA seinen Antrag korrigiert bzw. klargestellt, dass er nur Prozentpunkte gemeint haben kann. Ich hatte dann zunächst Zinsen vom ersten Antrag bis zum zweiten iHV 5 % ü.BZ. und ab dem zweiten Antrag mit 5 Prozentpunkten ü.BZ. festgesetzt.
Nun hat er sofortige Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die DIN 5477, nach der die Bezeichnung Prozentpunkte wohl sogar vermieden werden soll. Diese konnte ich leider nicht einsehen, da es sie nur kostenpflichtig zu bestellen gibt. Er meint nun, von Beginn an nur 5 Prozentpunkte gemeint zu haben.
Im Übrigen hat er auch gleichzeitig bezüglich des rechtskräftigen Urteils einen Berichtigungsantrag gestellt. Auch hier wurden bezüglich der Hauptforderung Zinsen iHv 5 % üBZ tituliert.
Würdet ihr abhelfen?
Viele Grüße
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Da bin ich wohl zu pragmatisch gestrickt und würde erst mal den Ausgang des Berichtigungsantrags zum Urteil abwarten.;)
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Der Fall ist - wie so oft - streitig, inwieweit das Gericht an die Antragstellung gebunden ist bzw. die Titulierung "5 Prozent über" als "5 Prozentpunkte über" auszulegen sei (für eine solche Auslegung: OLG Hamm, NJW 2005, 2238 = JurBüro 2005, 441; dagegen aber: LAG Nürnberg, NZA-RR 2005, 492; LG Stralsund, Beschl. v. 20.12.2010 - 6 O 290/10 - unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung des OLG Hamm).
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Ich dachte, die Sache sei seit BGH, Beschl. v. 07.02.2013 - VII ZB 2/12, geklärt?
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ich versteh nicht mal den Unterschied zwischen 5% über Basiszins und 5 Prozentpunkte über Basiszinswer klärt mich auf?
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Musst Du BGH s.o. lesen !
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Angenommen, der Basiszinssatz liegt bei 10 %. 5 % über Basiszinssatz bedeutet dann 10,5 % (5 % von 10 ist 0,5), während 5 Prozentpunkte darüber 15 % sind.
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Wenn man bedenkt, dass das jaaaahrelang falsch in dem Mahnbescheidsformularen für´s Kreuzchen stand ... ist die ganze Diskussion doch irgendwie müßig. Jeder weiß, was gemeint ist und der BGH hat´s klar gestellt. Manchmal finde ich es schon reichlich bedenklich, womit sich unsere obersten Richter so befassen müssen.
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vielen Dank für die schnellen und super hilfreichen Antworten!!
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Angenommen, der Basiszinssatz liegt bei 10 %. 5 % über Basiszinssatz bedeutet dann 10,5 % (5 % von 10 ist 0,5), während 5 Prozentpunkte darüber 15 % sind.
verstehe.. dachte ist beides das gleiche...
danke
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Ich dachte, die Sache sei seit BGH, Beschl. v. 07.02.2013 - VII ZB 2/12, geklärt?
Den BGH hatte ich glatt übersehen! Danke für den Hinweis.
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