öffentliche Beglaubigung der Ausschlagung

  • Hallo !

    Habe folgenden Fall der mich gerade beschäftigt:

    Der Bruder des Erblassers hat innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist seine Ausschlagung bei Gericht eingereicht.Seine Unterschrift wurde von einer Verbandsgemeinde öffentlich beglaubigt.

    Dies ist mir leider erst im Nachhinein aufgefallen.

    Die 6-wöchige Ausschlagungsfrist ist jetzt aber leider abgelaufen.

    Komme ich aus der Nummer noch mal raus ?

  • Steht ja alles im link von draco, der Bürgermeister etc. darf bei uns (RLP) nur Unterschriften beglaubigen von Leuten die in seinem Bezirk ihren Wonsitz haben, Ausnahme ist auch genannt. Verletzt ist hier eine Sollvorschrift.
    Wenn die Beglaubigung richtig ist, dann ist sie auch anzuerkennen in einem anderen Bundesland.

    Warum prüfst du die Ausschlagung momentan? Liegt ein Erbscheinsantrag vor?

    Hier noch links zu Zuständikeit:
    http://beck-online.beck.de/Default.aspx?v…uterung.gl1.htm

    http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\komm_pdk\pdk-rhpf-a15arhpf\rpbeglg\cont\pdk-rhpf-a15arhpf.rpbeglg.p4.htm

    Einmal editiert, zuletzt von Alexis (14. September 2012 um 13:15) aus folgendem Grund: links eingefügt

  • Nein,ein Antrag wurde nicht gestellt.

    Habe nur mittlerweile weitere Ausschlagungen vorliegen,die auch diese öffentliche Beglaubigung haben.Da ist mir dann das ganze aufgefallen.

    Wir predigen den Leuten immer , dass sie beim Nachlassgericht oder Notar ausschlagen müssen.Deshalb war ich wegen dieser Art der Beglaubigung verunsichert.

  • Hallo Kollegen,

    kann mir jemand die Frage beantworten, ob durch das Landesrecht von Hamburg den Bezirksämtern eine amtliche Beglaubigung von Ausschlagungserklärungen erlaubt ist? (Bürger ist in Hamburg wohnhaft)

  • Zunächst sei einmal festzustellen, dass du jetzt überhaupt kein schlechtes Gewissen haben musst. Deine Benachrichtiugung über die erforderliche Form erfolgte doch wohl ordnungsgemäß und über die Gültigkeit einer abgegebenen Erbausschlagungserklärung wird erst innerhalb eines Erbscheinsverfahrens befunden.

    Ich habe mir vor langer Zeit notiert, dass Erbausschlagungserklärungen in Baden Würtenberg und Hessen sowie Rheinland-Pfalz über die Stadt möglich sind. (Kenntnisstand ca. Mitte der 90iger Jahre)

    Anfang 2003 habe ich mir vermerkt, dass in Hessen eine Ausschlagungserklärung auch über ein Ortsgericht möglich ist.

    Auch kann ein Amtspfleger in seiner Eigenschaft mit seiner Unterschrift unter Beidruck des Dienstsiegels die Ausschlagungserklärung (namens des Amtspfleglings) fertigen. Denn eine solche gesiegelte Erklärung stellt bereits eine öffentliche Urkunde dar. Eine siegelführende Behörte braucht nicht zum Notar gehen.

  • Ich hatte gestern eine Akte auf dem Tisch, bei der die Unterschrift durch sie Stadt (Brandenburg) beglaubigt wurde. Geht das etwa auch?
    Hab bis jetzt noch nix gefunden. Weiß jemand genaueres?

  • Ich hab hier einen Artikel aus dem juristischen Büro, leider nur in Papierform.
    Könnte aber bei Bedarf gefaxt werden.
    Laut diesem Artikel haben ausschließlich folgende Bundesländer Besonderheiten bei der Beglaubigung:
    - Hessen (Ortsgericht)
    - Rheinland-Pfalz (Bürgermeister, Verbandsgemeindeverwaltung, Gemeindeverwaltung verbandsfreier Gemeinden, Stadtverwaltung)
    - Baden-Württemberg (Ratschreiber, Amtsverweser, Gemeinden in denen ein Grundbuchamt besteht)

  • Hilfreich auch ein Blick in Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht,, wo auch die gesetzlichen Grundlagen genannt sind. In der 11. Auflage war es Rz. 161.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Hilfreich auch ein Blick in Schöner/Stöber, HRP Grundbuchrecht,, wo auch die gesetzlichen Grundlagen genannt sind. In der 11. Auflage war es Rz. 161.

    Den hab ich ja grade nicht ;)


    Aber vielen Dank für die Antworten, da bin ich ja beruhigt.

  • Ihr habt kein GBA, wo Du mal nachsehen kannst? Dann hilft die OLG-Bibo bestimmt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • - Baden-Württemberg (Ratschreiber, Amtsverweser, Gemeinden in denen ein Grundbuchamt besteht)

    Das muss was sehr altes sein: Für Baden-Württemberg gilt: Ratschreiber.
    Amtsverweser gibt es seit Jahren nicht mehr, die heißen heute Amtsverwalter und gehören auch nicht zu den landestypischen Ausnahmebehörden. Es sind Notare, Notarvertreter/assessoren oder Anwälte, die ein verwaistes Notaramt vorübergehend führen

  • @uschi

    Hinter Amtsverweser stand auch deine Erläuterung, ich hab den Begriff aber trotzdem aufgenommen in meinen Text.
    Ich hab öfter mal noch Grundbuch oder Nachlassakten in denen der Begriff (bei uns Notarverweser) auftaucht und ich am Anfang nicht wusste was es heißt.
    Der Artikel stellt unter anderem altes Recht dem neuen Gegenüber, ich nehm also gerne den Amtsverweser zurück.
    (Artikel ist auch schon von 1989)

  • Ich erlaube mir das mal aufzuwärmen...

    Ich sitze in Rheinland-Pfalz und bekanntlich gehen hier öffentliche Beglaubigungen durch den Bürgermeister (wenn er sie denn richtig ausfüllt).
    In dieser Form hat jetzt eine Dame aus meinem Bezirk ausgeschlagen, nach ihren Angaben (!) hat sie das bereits Anfang Februar und erst Ende März kam ein Schreiben von dem Nachlassgericht (anderes Bundesland), dass die Ausschlagung so nicht wirksam und jetzt aber auch die 6 Wochen Frist rum sei.

    Ich überlege mal bei dem Nachlassgericht anzurufen. Muss dieses die öffentliche Beglaubigung beim Bürgermeister akzeptieren? Mal vorausgesetzt, die Zeitangaben stimmen, ist es natürlich doppelt blöd gelaufen, weil die Frist für die Frau jetzt rum ist... Ich habe der Dame einen Termin gegeben, hoffentlich lässt sich das klären bis dahin :mad:

  • Schreibe denen doch, dass nach § 2 BeglG in RLP die Gemeinde öffentlich begl. darf und selbst wenn jetzt die Frist rum wäre, dann könnte die Erbin noch immer anfechten.

    http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quell…=bsrlpprod.psml

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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