Tauschpartner abgelehnt... was tun?

  • Hallo zusammen,

    bislang wurden drei meiner Versetzungsanträge wegen Fehlens eines Tauschpartners abgelehnt. Mir wurde dabei jeweils mitgeteilt, dass einer Versetzung wegen personeller Unterausstattung nur im Rahmen eines Personaltausches zugestimmt werden kann und ein Tauschpartner nicht bekannt ist. Sowohl mein Dienstherr als auch der Dienstherr meines WunschOLG-Bezirks bestehen jeweils auf einen Tauschpartner.

    Jetzt hatte ich endlich nach vier Jahren Suche eine Tauschpartnerin, sogar aus meinem Wunsch-Amtsgericht, gefunden und erneut entsprechenden Versetzungsantrag gestellt. Nun wurde auch dieser abgelehnt, mit der Begründung, es würde sich nicht um einen adäquaten Tauschpartner handeln. Nähere Auskünfte zu den konkreten Gründen der Ablehnung, außer, dass sie nicht so leistungsstark sei wie ich, konnte ich nicht erfahren, da man mir ja keine Auskünfte aus der Personalakte meiner potentiellen Tauschpartnerin nennen darf. Anzumerken ist hier im übrigen auch, dass sie eine Besoldungsgruppe niedriger hat als ich. Gespräche mit dem Personalrat, der auch nur bei Versetzungen gegen den eigenen Willen zu beteiligen ist, und den zuständigen Bearbeitern, waren nicht ergiebig.

    Was kann man tun? Wer weiß Rat? Wer hat Erfahrung damit? Ist es Euch auch schon passiert?
    Wie soll ich überhaupt einen Widerspruch gegen die Ablehnung begründen, wenn ich die tatsächlichen Gründe für die Ablehnung nicht kenne?
    Wie weit geht der Ermessensspielraum des Dienstherren aus § 15 BeamtenStatusG? Widerspricht das nicht alles Art. 2 GG?
    Bin echt verzweifelt!!

  • Ich kenne mich da nicht wirklich aus, meine aber im Rahmen eines PR-Workshops mal vernommen zu haben, dass der Beamte keinen Anspruch auf einen solchen Tausch hat. Akzeptieren die Dienstherren einen Tausch, sei das lediglich ein Entgegenkommen des Dienstherrn.

    Wenn es keinen Anspruch gibt, gibt es wohl auch keinen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, vermute ich.

    Ich würde also wohl nochmals das Gespräch suchen und dabei auch durchklingen lassen, dass die Ablehnung des Tauschs für Dich nicht gerade motivationsfördernd wäre. Außerdem die Gründe für den Wunsch noch mal deutlich machen.

    Zuletzt kann man höchstens noch mit der eigenen Kündigung drohen, womit dann der Dienstherr völlig ohne Ersatz bliebe.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Auch wenn es gleich Steine regnet: § 15 Absatz 1 BeamtStG eröffnet überhaupt erst die Möglichkeit, zu einem anderen Dienstherrn (z.B. in ein anderes Bundesland) zu wechseln. Ohne diese Vorschrift wäre jeder Beamte bis zur Entlassung an den derzeitigen Dienstherrn gebunden. Dass daraus ein eventueller Anspruch abgeleitet wird, scheint inzwischen unter den jungen Beamten schick zu sein, führt aber regelmäßig zur selbst verursachten Demotivation. Auch wenn Ihr es nicht gerne hört: Das habt Ihr vorher gewusst! Jetzt tut bitte nicht so, als hätte Euch der Dienstherr aus dem anderen (bösen) Land unter Vortäuschung falscher Tatsachen in sein Reich gelockt und würde Euch jetzt bei Wasser und Brot in Ketten halten!Was würdet Ihr davon halten, wenn der Dienstherr von seiner (tatsächlich vorhandenen) Möglichkeit in § 15 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG Gebrauch machen würde und Euch zu einem ganz anderen Dienstherrn versetzt? Dazu müsste er Euch nicht einmal fragen, geschweige denn Eure Wünsche berücksichtigen.Es ist für Eure Kollegen in den Oberlandesgerichten (oder wer immer für Euch zuständig ist) bestimmt keine einfache Aufgabe, dienstherrenübergreifende Versetzungen zu organisieren. Da ist weit mehr zu beachten, als Ihr Euch vorstellen könnt oder wollt (z. B. Regelung der Versorgungsansprüche, Anerkennung der Laufbahnfähigkeit, haushaltrechtliche Grenzen). Und es ist für Eure Kollegen sicher nicht leicht, Euch in regelmäßigen Abständen informieren zu müssen, dass es wieder bzw. noch nichts mit dem Wechsel wird. Dafür dürfen sie sich noch Euren Frust anhören um sich im nächsten Moment wieder voll für Euren Versetzungswunsch einzusetzen. Und glaubt mir, die Kollegen tun ihr Bestes, auch wenn es Euch nicht reicht. Habt einfach Geduld und beißt Euch nicht an vermeintlichen Ansprüchen fest!So, das musste jetzt mal raus! @Zimtstern: Beziehe dieses Statement bitte nicht auf Dich persönlich! Es mag bei dem ein oder anderen persönliche Gründe geben, die dieses System scheinbar unerträglich machen. Deshalb wünsche ich Dir und allen, die einen Dienstherrenwechsel anstreben, viel Erfolg! Ich werde mich im Rahmen meiner Möglichkeiten stets auch persönlich für Euch einsetzen. Versprochen!


  • Ich würde also wohl nochmals das Gespräch suchen und dabei auch durchklingen lassen, dass die Ablehnung des Tauschs für Dich nicht gerade motivationsfördernd wäre.

    Da wäre ich aber etwas vorsichtig.
    Wo Drohungen bzw. Hinweise angebracht sind (z.B. Überlastungsanzeigen) ist das ok. Aber quasi mit Schlechtleistung zu drohen, falls das Gesuch nicht positiv beschieden wird - und so kann man das auffassen - halte ich für gefährlich.


    Zuletzt kann man höchstens noch mit der eigenen Kündigung drohen, womit dann der Dienstherr völlig ohne Ersatz bliebe.

    Und wenn der Dienstherr sagt: "Gerne, passt ins Stellenabbaukonzept. Darf ich das als Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis werten?"
    Man sollte IMHO nur mit dem drohen, was man auch tatsächlich durchzieht. Und Zimtstern wäre mit der Kündigung auch nicht geholfen, da das andere Bundesland sie mit Sicherheit bei Kündigung nicht nimmt. So das Gentlemen-Agreement unter den Personalverwaltungen. Also ruft die freie Wirtschaft ...

  • Auch wenn es gleich Steine regnet: § 15 Absatz 1 BeamtStG eröffnet überhaupt erst die Möglichkeit, zu einem anderen Dienstherrn (z.B. in ein anderes Bundesland) zu wechseln. Ohne diese Vorschrift wäre jeder Beamte bis zur Entlassung an den derzeitigen Dienstherrn gebunden. Dass daraus ein eventueller Anspruch abgeleitet wird, scheint inzwischen unter den jungen Beamten schick zu sein, führt aber regelmäßig zur selbst verursachten Demotivation. Auch wenn Ihr es nicht gerne hört: Das habt Ihr vorher gewusst! Jetzt tut bitte nicht so, als hätte Euch der Dienstherr aus dem anderen (bösen) Land unter Vortäuschung falscher Tatsachen in sein Reich gelockt und würde Euch jetzt bei Wasser und Brot in Ketten halten!Was würdet Ihr davon halten, wenn der Dienstherr von seiner (tatsächlich vorhandenen) Möglichkeit in § 15 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG Gebrauch machen würde und Euch zu einem ganz anderen Dienstherrn versetzt? Dazu müsste er Euch nicht einmal fragen, geschweige denn Eure Wünsche berücksichtigen.Es ist für Eure Kollegen in den Oberlandesgerichten (oder wer immer für Euch zuständig ist) bestimmt keine einfache Aufgabe, dienstherrenübergreifende Versetzungen zu organisieren. Da ist weit mehr zu beachten, als Ihr Euch vorstellen könnt oder wollt (z. B. Regelung der Versorgungsansprüche, Anerkennung der Laufbahnfähigkeit, haushaltrechtliche Grenzen). Und es ist für Eure Kollegen sicher nicht leicht, Euch in regelmäßigen Abständen informieren zu müssen, dass es wieder bzw. noch nichts mit dem Wechsel wird. Dafür dürfen sie sich noch Euren Frust anhören um sich im nächsten Moment wieder voll für Euren Versetzungswunsch einzusetzen. Und glaubt mir, die Kollegen tun ihr Bestes, auch wenn es Euch nicht reicht. Habt einfach Geduld und beißt Euch nicht an vermeintlichen Ansprüchen fest!So, das musste jetzt mal raus! @Zimtstern: Beziehe dieses Statement bitte nicht auf Dich persönlich! Es mag bei dem ein oder anderen persönliche Gründe geben, die dieses System scheinbar unerträglich machen. Deshalb wünsche ich Dir und allen, die einen Dienstherrenwechsel anstreben, viel Erfolg! Ich werde mich im Rahmen meiner Möglichkeiten stets auch persönlich für Euch einsetzen. Versprochen!

    Also grundsätzlich geb ich dir da Recht, aber ich glaube kein 19 oder 20 Jähriger Abiturient der gerade mit dem Rpfl-Studium beginnt, kennt 15 BeamtStG.... Ich glaub die meisten sind ersteinmal nur froh, wenn sie genommen werden und machen sich keine Gedanken um eventuell später notwendige Versetzungen und deren Umsetzung und Erfolgsaussichten.Ich meine mich übrigens auch zu erinnern, dass es gegen die Ablehnung kein Rechtsmittel gibt.

  • ...

    Also grundsätzlich geb ich dir da Recht, aber ich glaube kein 19 oder 20 Jähriger Abiturient der gerade mit dem Rpfl-Studium beginnt, kennt 15 BeamtStG....

    Eben, und ohne Kenntnis des § 15 BeamtStG ist doch die Hoffnung auf einen späteren Wechsel des Dienstherren völlig absurd. Und erzähle mir nicht, dass nicht jeder künftige Anwärter spätestens beim Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen wird, dass er sich an den jeweiligen Dienstherren bindet. Wenn ich mich als Lehrling bei Volkswagen bewerbe, dann werde ich doch nicht ernsthaft erwarten können, dass ich nach der Lehre (so ich denn von Mercedes übernommen wurde) von meinem Arbeitgeber zu Mercedes versetzt werde, nur weil ich inzwischen von Wolfsburg nach Untertürkheim gezogen bin.

    Ich glaub die meisten sind ersteinmal nur froh, wenn sie genommen werden und machen sich keine Gedanken um eventuell später notwendige Versetzungen und deren Umsetzung und Erfolgsaussichten.

    Darin liegt das Problem!

    Ich meine mich übrigens auch zu erinnern, dass es gegen die Ablehnung kein Rechtsmittel gibt.

    Ein Rechtsmittel gibt es schon (Widerspruch gegen den Verwaltungsakt), fraglich ist allein die Erfolgsaussicht. In welchen Rechten sollte sich der Beamte denn durch die Ablehnung der Versetzung verletzt sehen?

  • ... In welchen Rechten sollte sich der Beamte denn durch die Ablehnung der Versetzung verletzt sehen?

    Soweit ich gelesen habe, hat der Beamte zwar kein Recht auf Versetzung, aber ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Versetzungsantrag. Liegen keinerlei sachliche Gründe für eine Ablehnung vor, so ist dies, die gerichtl. prüfbare, Rechtsverletzung.

    Die Frage ist nun, ob allein die unterschiedliche Leistungsstärke, wohl letztlich gemeint nur die Punktzahl, tatsächlich eine Ablehnung rechtfertigen kann, wenn alle sonstigen und entscheidenen Umstände identisch sind, insb. Ausbildung, Einsetzbarkeit, bisher. Dienstposten, Vergütungsgruppe (wobei der Ablehnende hier sogar einspart).

    Klar will jeder den Besten, aber es ist nunmal so, dass nicht alle Leute gleich gut sind. Deswegen wird man ja bewertet. Außerdem ist die Bewertung, obwohl an objektiven Kriterien ausgerichtet, selbst nicht objektiv, daher nur eingeschränkt verwertbar. Desweiteren ist die Leistungsfähigkeit auch niemals konstant, sondern unterliegt Schwankungen. Auch wenn ich hier nicht weiß, wie groß der Punktunterschied ist, scheint es mir überzogen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Klar will jeder den Besten, aber es ist nunmal so, dass nicht alle Leute gleich gut sind. Deswegen wird man ja bewertet. Außerdem ist die Bewertung, obwohl an objektiven Kriterien ausgerichtet, selbst nicht objektiv, daher nur eingeschränkt verwertbar. Desweiteren ist die Leistungsfähigkeit auch niemals konstant, sondern unterliegt Schwankungen. Auch wenn ich hier nicht weiß, wie groß der Punktunterschied ist, scheint es mir überzogen.

    Unabhängig davon, ob die erteilte Bewertung objektiv ist oder nicht, finde ich, sollte man auch nicht vergessen, dass ein/e Rpfl/in mit einem (sehr) guten Examen nicht automatisch auch sehr gute Arbeit abliefert.Viele mit sehr guten theoretischen Kenntnissen verstricken sich durch diverse Rspr. oder Entscheidungen oder Meinungen in eine Flut von Zwischenverfügungen. Oder versuchen Fehler zu finden wo gar keine sind.Ich finde, dass es ein gewisses Gleichgewicht geben sollte zwischen Quali- und Quantität. Es bringt mir nichts, wenn ich jedes Wort einer Akte bis aufs Kleinste ausdiskutieren muss und damit am Tag eine Akte schaffe. Genau so wenig bringt es was am Tag 200 Akten zu bearbeiten und die Hälfte davon sind nicht richtig bearbeitet.Manchmal, so erscheint es mir, wird dieser Aspekt nicht wirklich beachtet..

  • Ich meinte mit Bewertung die praktische Beurteilung, da man nach 4 Jahren Suche wohl kaum "Frischling" ist.

    Vielleicht noch eine Idee, mal mit dem Tauschpartner reden und wenn soviel Vertrauen besteht, auch über die letzten Beurteilungen reden. Ist da kein großer Unterschied, solltest du mit Hinweis hierauf um Prüfung der Ablehnung bitten.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielen Dank für die Anmerkungen.
    Einen rechtsmittelfähigen Bescheid gegen die Ablehnung meines Versetzungsgesuchs trotz Tauchpartnerangebot habe ich bereits beantragt; liegt mir aber noch nicht vor. Einen Widerspruch dagegen einzulegen scheint also möglich zu sein – ich denke auch in Hinblick auf die Prüfung, ob eine ermessensgerechte Entscheidung getroffen wurde.

    Mit der Tauschpartnerin stehe ich in Kontakt. Ich bin seit 13 Jahren Rechtspflegerin mit gutem Diplomabschluss (11,5 Punkte) und zwischenzeitlich zahlreichen durchschnittlichen und zuletzt guten Beurteilungen. Meine Tauschpartnerin ist erst seit 3 Jahren im Beruf mit eher mäßigem Diplomabschluss und durchschnittlichen Beurteilungen.
    Aber rechtfertigt das eine Ablehnung?
    Wie soll ich jemals einen Tauschpartner finden, der absolut identisch mit meinem Sachgebiet, meinen Berufserfahrungen und Beurteilungen usw. ist? Das ist ja wohl ein Ding der Unmöglichkeit?!
    Ich weiß auch gar nicht, wie ich meinen Widerspruch begründen soll, weil ich nicht weiß, was genau die Motive des Dienstherren gegen die Ablehnung waren. Hat jemand einen Tip?

    Ja, mir war/ist bewusst, dass ich an meinen Dienstherren gebunden bin und super viele Pflichten habe. Aber was ist mit der Fürsorgepflicht meines Dienstherren mir gegenüber?
    In der heutigen modernen, flexiblen und mobilen Welt kann es doch schon mal vorkommen, dass der (langjährige) Lebenspartner nicht im gleichen Ort und Bundesland wohnt und arbeitet. Eine Familie zu gründen ist mir als Beamtin in diesem Fall wohl verwehrt, weil es scheinbar keine Möglichkeit in meinen Beruf, den ich sehr mag und auch weiterhin gern ausüben würde, gibt diesen in einem anderen Bundesland, am Wohnort meines Partners auszuüben. Ich fühle mich dadurch gezwungen, entweder allein erziehend zu werden, auf Kinder zu verzichten oder meinen Beruf und den damit verbundenen Status aufzugeben.

    Wie wäre es eigentlich mit Schutz von Ehe von Familie? Meint ihr Heirat und Kinder würden in der Ermessensentscheidung meines Dienstherren ausschlaggebende Berücksichtigung finden? Gibt es Erfahrungswerte diesbezüglich? Noch bin ich unverheiratet und kinderlos.
    (aber wer weiß, ob in ein oder zwei Jahren mein Tauschpartner noch tauschen will...)

  • Ich denke, hier wäre es sinnvoll, sich einen guten Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Schwerpunkt: Beamtenrecht) zu nehmen.
    Eine Hochzeit würde wahrscheinlich Deine Lage verbessern. Allerdings sollten dann zwingende Gründe existieren, dass der Ehemann nicht zu Dir ziehen kann.

  • Kurze nicht böse sondern ernstgemeinte Zwischenfrage im Hinblick auf

    Zitat von Zimtstern

    In der heutigen modernen, flexiblen und mobilen Welt kann es doch schon mal vorkommen, dass der (langjährige) Lebenspartner nicht im gleichen Ort und Bundesland wohnt und arbeitet. Eine Familie zu gründen ist mir als Beamtin in diesem Fall wohl verwehrt, weil es scheinbar keine Möglichkeit in meinen Beruf, den ich sehr mag und auch weiterhin gern ausüben würde, gibt diesen in einem anderen Bundesland, am Wohnort meines Partners auszuüben. Ich fühle mich dadurch gezwungen, entweder allein erziehend zu werden, auf Kinder zu verzichten oder meinen Beruf und den damit verbundenen Status aufzugeben.

    Was tätest du, wenn du in der freien Wirtschaft tätig wärst? :gruebel:

  • Kurze nicht böse sondern ernstgemeinte Zwischenfrage im Hinblick auf

    Zitat von Zimtstern

    In der heutigen modernen, flexiblen und mobilen Welt kann es doch schon mal vorkommen, dass der (langjährige) Lebenspartner nicht im gleichen Ort und Bundesland wohnt und arbeitet. Eine Familie zu gründen ist mir als Beamtin in diesem Fall wohl verwehrt, weil es scheinbar keine Möglichkeit in meinen Beruf, den ich sehr mag und auch weiterhin gern ausüben würde, gibt diesen in einem anderen Bundesland, am Wohnort meines Partners auszuüben. Ich fühle mich dadurch gezwungen, entweder allein erziehend zu werden, auf Kinder zu verzichten oder meinen Beruf und den damit verbundenen Status aufzugeben.

    Was tätest du, wenn du in der freien Wirtschaft tätig wärst? :gruebel:


    Da könnte sie kündigen und sich einen anderen Job suchen. Nach 13 Dienstjahren als Beamter wäre dieses im Hinblick auf die Altersversorgung aber nicht zu empfehlen.

  • @ D. Saster: ich würde vermutlich kündigen und mir einen Job im gleichen Beruf bei einer anderen Firma im Heimatbezirk meines Partners (der ist übrigens selbstständig, hat seit über 15 Jahren eine eigene Firma mit großem langjährig aufgebautem Kundenstamm) suchen.
    Aber, wie ihr sicher alle wisst, ist der Beruf des Rechtspflegers super speziell und es gibt so gut wie keine Einsatzgebiete außerhalb der Gerichtsbarkeit. Wäre ich Verkäuferin, Krankenschwester o. ä. wäre das sicher alles kein Problem, aber so...
    Hätte ich einen anderen Beruf in der freien Wirtschaft würde sich auch nicht die Problematik stellen, dass ich infolge eines Arbeitsplatzwechsel innerhalb Deutschlands auf meine Pension, private Krankenversicherung usw. verzichten müsste...

  • Kurze nicht böse sondern ernstgemeinte Zwischenfrage im Hinblick auf

    Zitat von Zimtstern

    ...

    Was tätest du, wenn du in der freien Wirtschaft tätig wärst? :gruebel:

    Da könnte sie kündigen und sich einen anderen Job suchen. Nach 13 Dienstjahren als Beamter wäre dieses im Hinblick auf die Altersversorgung aber nicht zu empfehlen.

    Ein inzwischen 13 Jahre bei Volkswagen beschäftigter Mitarbeiter muss bestimmt die gleichen Überlegungen anstellen.

  • ...Wie soll ich jemals einen Tauschpartner finden, der absolut identisch mit meinem Sachgebiet, meinen Berufserfahrungen und Beurteilungen usw. ist? Das ist ja wohl ein Ding der Unmöglichkeit?!
    Ich weiß auch gar nicht, wie ich meinen Widerspruch begründen soll, weil ich nicht weiß, was genau die Motive des Dienstherren gegen die Ablehnung waren. Hat jemand einen Tip?
    ...

    Das meinte ich mit "überzogen", also ermessensfehlerhaft. Du musst überzeugend darstellen können, dass es sich um einen adäquaten Tauschpartner handelt, also Gemeinsamkeiten hervorheben und dass bestehende Unterschiede keinen entscheidenden Einfluss haben.

    Einen RA würde ich evtl. befragen und das Schreiben durchsehen lassen. Die Außenvertretung wohl nur im Ausnahmefall, da es möglich sein soll, dass sich manch einer, allein durch dessen Auftreten, persönlich angegriffen fühlt.

    (Btw. Mich "nerven" offensichtl. Äpfel-Birnen -Vergleiche. Ein VW-MA ist nunmal kein Beamter, für ihn gelten keine Beamtengesetze etc.. Warum etwas vergleichen, was nicht vergleichbar ist und wofür es auch keinen Anlass gibt.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Manchmal gibt es halt lediglich eine "Entweder - oder" Entscheidung....

    Wer in den Staatsdienst geht weiss, dass er gewisse Vorteile hat, dem andererseits gewisse Nachteile gegenüberstehen.

    In letzter Konsequent bleibt nur die Bitte um Entlassung und die Suche einer Stelle in der freien Wirtschaft oder in einem anderen Bereich des öD in deinem Wunschort...

    P.S. In diesem Fall ist die Gleichwertigkeit des Tauschpartners in allen Bereichen (Berufserfahrung, Praxisbewertungen, FH Abschluss) offensichtlich nicht gegeben. Dass kann m.E. auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Tauschpartener eine Besoldungsstufe tiefer ist, da es sich nicht um gleichwertige Kriterien handelt, die eins zu eins abgewogen werden können. Eine ermessensfehlerhafte Ausübung würde ich deshalb nicht als gegeben sehen.


    Gruß
    rezk

  • ...

    Das meinte ich mit "überzogen", also ermessensfehlerhaft. Du musst überzeugend darstellen können, dass es sich um einen adäquaten Tauschpartner handelt, also Gemeinsamkeiten hervorheben und dass bestehende Unterschiede keinen entscheidenden Einfluss haben. ...

    Du gehst offensichtlich davon aus, dass man mit den Beamten handeln kann, zwei dünne gegen einen dicken oder einen alten gegen zwei junge oder so. Du verkennst meines Erachtens den Sinn von § 15 BeamtStG. Deshalb noch einmal: Ohne diese Vorschrift bräuchte Zimtstern nicht einmal von einem Dienstherrenwechsel träumen! Der Vorschrift ist klar zu entnehmen, dass es eine Entscheidung des Dienstherrn ist und nicht etwa des Beamten. Daraus ergibt sich auch, welche Interessen hier im Vordergrund stehen: die dienstlichen! Welches dienstliche Interesse könnte Zimtsterns Dienstherr denn an einer Versetzung in ein anderes Bundesland haben? Mir scheint, als wäre Zimtstern grundsätzlich eine gute Beamtin. Folglich hat der Dienstherr zunächst keinerlei Interesse an einer Versetzung. Im Gegenteil, der Antrag von Zimtstern widerspricht völlig den Interessen des Dienstherrn. Die Entscheidung ist daher relativ einfach: Der Antrag ist abzulehnen. Dabei spielt es zunächst überhaupt keine Rolle, welche persönlichen Gründe Zimtstern angibt. Die Versetzung bedeutet den Verlust einer guten Beamtin und das ist durch Gründe, die in der Person von Zimtstern liegen, nicht aufzuwiegen. Das dienstliche Interesse ist zunächst darin zu sehen, dass der Beamte (wie verabredet) im Lande bleibt. Wenn jetzt tatsächlich ein adäquater Ersatzbeamter gefunden wird, im Idealfall mit haargenau den gleichen Voraussetzungen und der heißt auch noch Zimtstern, überwiegt noch immer das dienstliche Interesse des Dienstherrn. Erst jetzt kommen die persönlichen Gründe desjenigen ins Spiel, der versetzt werden will. Dazu zählen in erster Linie Gründe, für die der Beamte nichts kann. Da wäre zum Beispiel die Beamtin, deren Mann Bundesbeamter ist und jetzt von Bonn nach Berlin versetzt wird. Gut, dass sie nun gar nichts dafür kann, ist nicht ganz richtig. Aber so etwas würde ich gelten lassen. Wenn aber jemand meint, an der Ostsee ist's schöner als am Rande der Alpen, der deshalb mitsamt seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt nach Stralsund verlegt und nun unter einer unglücklichen Wochenendbeziehung leidet, dann hielte sich mein Verständnis in Grenzen. Und so ähnlich verhält es sich mit denen, die bei einem anderen Dienstherrn das Handwerkszeug erlernen um ihm dann den Rücken zu kehren wollen. In diesem Zusammenhang sei an den Diensteid der Beamten erinnert (Sachsen-Anhalt: „Ich schwöre, meine Kraft dem Volk und dem Land Sachsen-Anhalt zu widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt zu wahren und zu verteidigen, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.”) Im Übrigen geschieht das gleiche Procedere auch auf der anderen Seite, also beim anderen Dienstherrn.

  • Dann kann ich nur einen Bekannten (Richter) zitieren: "Es gibt keinen Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter so schnell demoralisiert, wie die Justiz".

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Welches dienstliches Interesse sollte der Dienstherr an einer Ablehnung des Wechselwunsches haben.

    Die Qualität des Tauschpartner kann er lediglich aus dessen Personalakte beurteilen, welche validen Erkenntnisse sich daraus ergeben, lasse ich mal offen.

    Derzeit verfügt der Dienstherr über eine gute Beamtin, welche vielleicht auch aus dem Bestreben heraus, sich für einen anderen Dienstherren interessant zu machen, eine gute Leistung abgerufen hat.

    Fraglich ist jedoch, welche Motivation Zimtstern verbleibt, wenn sie realisieren muss, dass ein Wechsel nicht möglich ist. Da der jetzige Dienstherr nicht in der Lage ist, die Grundbedürfnisse der Beamtin im angemessenen Umfang zu befriedigen, ist wahrscheinlich, dass sich dieser Umstand mittelfristig auf das Leistungsvermögen auswirken wird. Problematisch ist, dass die Entscheidungsträger (OLG) hiervon nicht unmittelbar betroffen sein werden (sofern Zimtstern nicht direkt beim OLG arbeitet).

    Sofern man seitens der eigenen Behördenleitung Verständnis für die eigene Situation erzeugen kann, sollte man vielleicht versuchen, das Bedürfnis und die empfundene Situation über die Behördenleitung an das OLG tragen zu lassen. Die Aussicht auf Erfolg steigt in der Regel, wenn man "prominete" Fürsprecher hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!