In aufgebotsverfahren für die kraftloserklärung von briefen stellt bei mir öfter mal der nicht antragsberechtigte
(§448 I famfg) ex-eigentümer den antrag, obwohl der neue eigentümer schon im gb eingetragen ist.
Wie handhabt ihr das? lasst ihr eine "auswechselung" des antragstellers zu? oder weist ihr den antrag -mit kostenfolge- zurück und der neue eigentümer muss den antrag erneut stellen, was dann zu einem neuen verfahren mit neuen kosten führt?