Ex-Eigentümer stellt Antrag - Zurückweisung?

  • In aufgebotsverfahren für die kraftloserklärung von briefen stellt bei mir öfter mal der nicht antragsberechtigte
    (§448 I famfg) ex-eigentümer den antrag, obwohl der neue eigentümer schon im gb eingetragen ist.

    Wie handhabt ihr das? lasst ihr eine "auswechselung" des antragstellers zu? oder weist ihr den antrag -mit kostenfolge- zurück und der neue eigentümer muss den antrag erneut stellen, was dann zu einem neuen verfahren mit neuen kosten führt?

  • hat niemand eine idee?

    gemeint ist i.ü. die konstellation, dass die eigentumsumschreibung schon VOR antragstellung stattgefunden hat.

  • Hmm... tut mir leid, aber damit hab ich leider gar keine Erfahrung... :confused: Vielleicht meldet sich ja noch jemand, der dir einen Tipp geben kann...

  • Ich hab das hier gelesen und noch so gedacht: Puh, gut dass ich das noch nie hatte, wüsste ich jetzt auch nicht, wie ich damit umginge.

    Und was ist?

    Heute genau so ein Fall auf dem Tisch.

    Bis jetzt hab ich noch keine Lösung, wenn mir was schlaues einfällt, werde ich es hier posten, aber vielleicht hat ja vorher doch noch jemand eine andere Idee...

  • Beim Aufgebot von Urkunden richtet sich die Antragsberechtigung nach § 467 FamFG, also der eingetragene Gläubiger des Rechts.

    Du musst dich also fragen, aus welchen Gründen du sonst den eingetragenen Eigentümer als antragsberechtigt erachtest und schauen, ob du diese Gründe auf den Ex-Eigentümer transportieren kannst.

  • In aufgebotsverfahren für die kraftloserklärung von briefen stellt bei mir öfter mal der nicht antragsberechtigte
    (§448 I famfg) ex-eigentümer den antrag, obwohl der neue eigentümer schon im gb eingetragen ist.

    Wie handhabt ihr das? lasst ihr eine "auswechselung" des antragstellers zu? oder weist ihr den antrag -mit kostenfolge- zurück und der neue eigentümer muss den antrag erneut stellen, was dann zu einem neuen verfahren mit neuen kosten führt?

    "Wenn der frühere Eigentümer dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet ist, kann der frühere Eigentümer weiter zu Führung des Aufgebotsverfahrens bezüglich des verlorengegangenen Grundschuldbriefs berechtigt bleiben" (OLG München, Beschl. v. 05.11.2010 – 34 Wx 117/10, juris, NJW RR 2011, 594-595 = Rpfleger 2011, 335-337 m.w.N.; Trautwein in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 185 BGB Rn 59).

  • In aufgebotsverfahren für die kraftloserklärung von briefen stellt bei mir öfter mal der nicht antragsberechtigte
    (§448 I famfg) ex-eigentümer den antrag, obwohl der neue eigentümer schon im gb eingetragen ist.

    Wie handhabt ihr das? lasst ihr eine "auswechselung" des antragstellers zu? oder weist ihr den antrag -mit kostenfolge- zurück und der neue eigentümer muss den antrag erneut stellen, was dann zu einem neuen verfahren mit neuen kosten führt?

    "Wenn der frühere Eigentümer dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet ist, kann der frühere Eigentümer weiter zu Führung des Aufgebotsverfahrens bezüglich des verlorengegangenen Grundschuldbriefs berechtigt bleiben" (OLG München, Beschl. v. 05.11.2010 – 34 Wx 117/10, juris, NJW RR 2011, 594-595 = Rpfleger 2011, 335-337 m.w.N.; Trautwein in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 185 BGB Rn 59).

    ... wobei sich aus den Gründen ergibt, dass dort ERST das Aufgebot beantragt wurde und erst DANACH die Eigentumsumschreibung erfolgte.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Zitat

    "Wenn der frühere Eigentümer dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet ist, kann der frühere Eigentümer weiter zu Führung des Aufgebotsverfahrens bezüglich des verlorengegangenen Grundschuldbriefs berechtigt bleiben"

    :genauso:

  • Hallo
    Zu diesem Thema nochmal.
    Gibt es auch Meinungen, dass mit Eigentumswechsel die Antragsberechtigung nicht mehr gegeben ist? Die Entscheidung oben wie auch diverse andere Entscheidungen beziehen sich nunmal lediglich auf den Fall, dass der Aufgebotsantrag bereits vor Eigentumsübergang stattgefunden hat und die Antragsberechtigung nachträglich nicht wegfällt. Nicht aber wird etwas dazu gesagt, ob nach Eigentumswechsel noch der alte Eigentümer den Antrag stellen kann.

    LG

  • Ich werte das Schweigen jetzt einfach mal dahingehend, dass Einigkeit darüber besteht, dass auch in diesem Fall eine Antragsberechtigung weiterhin gegeben ist :)

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