Genehmigung bei Erfüllung eines Grundstücksvermächtnisses?

  • Moin!

    Folgender Fall ist zu beurteilen:

    Großvater verstirbt und setzt testamentarisch seinen Sohn zum Alleinerben ein und vermacht seinen minderjährigen Enkeln (Kinder des eingesetzten Erben) ein vermietetes Hausgrundstück.

    Nun soll das Grundstück auf die Enkel übertragen werden.

    Frage:
    Ergänzungspfleger und familien- bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hierzu erforderlich???

    Dazu meine folgenden Gedanken:

    1. Lediglich rechtl. vorteilhaft?
    Wäre der Erwerb des Grundstücks durch die Kinder lediglich rechtl. vorteilhaft, wären weder Vertretungsausschlussgründe bzgl. der Vertretung durch die Eltern gegeben, noch wäre eine Genehmigung durch das FamG oder VormG erforderlich.
    Leider handelt es sich hier ja aber um ein vermietetes Haus, dessen Erwerb daher nicht lediglich rechtl. vorteilhaft ist.

    Vgl. dazu:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=347

    Folge:
    Eigentlich wäre ein Ergänzungpfleger zu bestellen und dieser würde der Genehmigung des VormG bedürfen.


    2. Erfüllung einer Verbindlichkeit?

    Sowohl § 181 als auch § 1795 BGB greifen nicht, wenn es lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht, die die Eltern hier zu erfüllen haben (aus dem Testament).

    Das könnte m.E. auf diesen Fall passen.
    Aus dem Gesetzestext und aus der Kommentierung konnte ich jedenfalls nichts Gegenteiliges erkennen.

    Also, warum nicht von der Erfüllung einer Verbindlichkeit ausgehen!?

    Folge:

    Eltern können vertreten, §§ 181a.E., 1795 Abs. 1 Nr. 1 a.E. BGB


    3. Zur Frage der Genehmigung:

    Sowohl nach dem Wortlaut des § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB als auch nach der Kommentierung bei MueKo (beck-online) fällt unter diesen Genehmigungstatbestand nur der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, nicht auch der dingliche Teil des Erwerbsgeschäfts. Der schuldrechtliche Anspruch resultiert hier ja nun aus dem Testament. Wird nun in Erfüllung dieses Anspruchs die dingliche Auflassung erklärt, dürfte dafür nach meiner Meinung keine Genehmigung nötig sein.

    Dazu konnte ich bisher leider keine Rechtsprechung/Literatur auftreiben.
    :heul:

    Nachdem ich den Fall hier nun schon fast "klausurmäßig" aufgearbeitet habe :wechlach: bitte ich um zustimmende oder ablehnene Meinungsäußerungen!!!

    Bin gespannt!

    :hoffebete

    Jedenfalls schon mal vorab :dankescho

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Also von der Erfüllung einer Verbindlichkeit kann man wohl ausgehen, trotzdem finde ich die Angelegenheit nicht unproblematisch. Testamentsvollstreckung ist wohl nicht angeordnet, also mußten die Eltern vom Erben die Erfüllung des schuldrechtlichen Anspruchs verlangt haben, sehenden Auges, das nicht nur ein rechtlicher Vorteil gegeben ist.

    Ich habe lange nichts mehr mit Genehmigungen zu tun gehabt, aber ist nicht § 1821 I Nr. 1 bzw. 2 einschlägig? Die Auflassung ist eine Verfügung über das Grundstück und das Kind, vertreten durch die Eltern steht auf der Empfängerseite, muss also die Auflassung annehmen.

    Hinsichtlich des Vermächtnisses stellt sich das Kind doch ähnlich wie bei einer Schenkung und da gab und gibt es doch ausreichende Rechtsprechung zu, vieleicht mal da nachschauen?

  • Soweit ich weiß gelten die § 1821 Abs. 1 Nrn. 1 + 2 BGB nicht für die Annahme der Auflassung. Die greifen in diesem Fall daher nicht.
    In meinen Augen käme daher als einziger Genehmigungstatbestand § 1821 Abs. 1 Nr. 5 in Frage.

    Der Fall ist m.E. hinsichtlich der Genehmigungsfrage nicht vollständig mit einer Schenkung gleich zu setzen:
    Bei einer Grundstücksschenkung bedarf es für den schuldrechtlichen Teil zunächst eines Schenkungsvertrages, den Eltern und Kinder schließen müssen. Hierfür ist dann § 1821 Abs. 1 Nr. 5 anwendbar (sofern nicht lediglich rechtl. vorteilhaft). Im hiesigen Fall ist jedoch kein schuldrechtlicher Vertrag abzuschließen, da der Anspruch ja bereits aus dem Testament gegeben ist. Das Testament kann nun aber wohl kaum Gegenstand der familiengerichtl. Genehmigung sein.

    Ulf

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  • Palandt, 60. Aufl. Rdnr. 3 zu § 2174 ist ganz lapidar:

    Das Erfüllungsgeschäft kann nach §§ 1643, 1821 einer Genehmigung bedürfen.

  • Dagegen halte ich die Kommentierung bei MueKo zu § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB.

    Ich vermute mal, Palandt meint die umgekehrten Fälle, in denen der Mdj. als Erbe das Vermächtnis zu erfüllen hat. Dann wäre die dingliche Übertragung eine Verfügung über ein Grundstück und nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1. So verstehe ich jedenfalls auch den MueKo zu § 2174 Rn. 17.

    :nixweiss:

    Ulf

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  • Ulf hat wohl alles vollständig durchdacht, Kommentierung gelesen, den Tatbestand subsumiert und und und.....

    Woher dann noch die Bauchschmerzen und die Frage im Forum? Wohl weil alles etwas mit Nachgeschmack versehen ist. Schließlich ist das vermachte vermietete Grundstück nicht ganz unproblematisch für das Kind. Aber ausser mit allgemeinen Bedenken kann ich leider nicht weiterhelfen, ist nicht mein Tagesgeschäft.

    Eine Denkanstoss: würde ein Genehmigungstatbestand angenommen, würde denn die Genehmigung erteilt? Wenn die Antwort Nein lauten würden, dann könnte man wegen einer Gefährdung des Kindesvermögens von der Notwendigkeit einer Genehmigung ausgehen.

  • Der Denkanstoß ist prinzipiell gut aber bringt hier leider auch nicht weiter.

    Im Genehmigungsverfahren würde ich mir nachweisen lassen, dass es wirtschaftlich gesehen für das Kind nicht offensichtlich nur Nachteile bringt. Wohnen dort z.B. nur Mieter, die keine Miete zahlen oder fressen die Instandhaltungskosten die Miete locker auf, würde der Erwerb wirtschaftlich betrachtet keinen Sinn machen.

    Hier ist es jedoch eigentlich im Moment kein Problem eines Fam-Rpfls. sondern das eines Grundbuch-Rpfls, der sich entscheiden muss, für die Umschreibung auf das Kind die Genehmigng zu verlangen oder eben nicht.

    Ich denke, sofern nicht demnächst noch jemand mit gravierenden Bedenken, einer gewichtigen Meinung oder einer passenden obergerichtl. Entscheidung daher kommt, werde ich bei meiner im Ausgangsfall geschilderten Meinung bleiben und keine Genehmigung für erforderlich halten!

    Ulf

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  • Ich schliesse mich den Vorrednern an. Als Grundbuchrechtspfleger kann ich keine Genehmigung verlangen, da der dingliche Teil des Vertrages keiner Genehmigung bedarf. Ein Ergänzungspfleger ist nicht erfoderlich, da es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt.

    Mit dem "Trick" der Einsetzung eines minderjährigen als Erbe (Opa an die Enkel statt an die Kinder) haben schon mehrere Leute Eigentumswohnungen auf Minderjährige am Familiengericht vorbei übertragen. Der jüngste Wohnungseigentümer ist gerade mal 2 Jahre!

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