mehrere Drittschuldner

  • Hallo,

    ich möchte einen Pfüb (Unterhalt) beantragen und 2 Drittschuldner (jeweils Banken) eintragen. Wegen meiner Vergütung habe ich verschiedene Möglichkeiten gefunden:

    1. Für jeden Drittschuldner eine RA-Vergütungsabrechnung auf den jeweiligen SW, da ja auch für jeden DS gesondert ein Pfüb beantragt werden könnte.

    2. Eine Geb. 3309 VV RVG aus dem addierten SW. § 22 ABs. 1 RVG

    Was sagt Ihr?

    Das nächste was ist gelesen habe: Wie berechnet sich der SW? Rückstand + Jahresbetrag oder Jahresbetrag?

    Danke vorab.

    Liane

  • Zu 1) und 2) jeweils nein aus folgenden Gründen:
    Der Ansatz einer weiteren Anwaltsgebühr für den 2. Drittschuldner ist nicht möglich. es ist zwar zutreffend, dass keine generelle Verpflichtung besteht, die Pfändung bei mehreren Drittschuldnern in nur einem Antrag zusammenzufassen. Jedoch gilt auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Grundsatz, dass die Kosten für den Verfahrensgegner so gering wie möglich zu halten sind (vgl. Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl. § 788 Rn. 7), so dass sich regelmäßig Ihre Verfahrensweise zur Kostenersparnis gebietet (vgl. Musielak/Becker ZPO 9. Aufl. § 829 Rn. 12 und Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl. § 788 Rn. 11). Insbesondere wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.3.2011 -VII ZB 3/10- = DGVZ 2011, 189-191) mitgeteilt, dass die zu pfändenden Forderungen wirtschaftlich identisch sind, da die titulierte Forderung nur einmal befriedigt werden kann. Wenn hier schon nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Additionsverbot beim Streitwert gilt, kann auch keine weitere Anwaltsgebühr entstehen. Es fällt also nur einmal eine 0,3-fache Gebühr an (siehe auch OLG Düsseldorf MDR 1993, 701).
    Getrennte Pfändungsanträge wären im Regelfalle im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, auch wenn die Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner gepfändet werden sollen (OLG Zweibrücken Rpfleger 1992, 272; OLG Düsseldorf Rpfleger 1993, 208; NK-ZPO/Saenger ZPO § 788 Rn 29; Musielak/Lackmann ZPO 9. Aufl § 788 Rn 11).

  • Die Gebühr richtet sich nicht nach der Anzahl der Drittschuldner, sondern nach der Forderung. I.d.R. verlangen wir von Gl, dass am selben Tag gestellte Anträge aus Kostengründen verbunden werden. Ob es bemerkt wird, wenn die Anträge nacheinander eingereicht werden, wage ich bei großen Gerichten zu bezweifeln, zumindest hat der Gl nur einen Titel, den er bei der zweiten Sache erst einreichen kann, wenn er ihn aus der ersten Sache zurück hat - der Zeitverlust würde dann ggf. zu einem Rangverlust führen, die Gebühren für den ersten PfÜB müssten in der Forderungsaufstellung aufgeführt und ggf reduziert werden. Da bei einem Beschluss nur eine Gebühr entsteht ist die Obergrenze des Wertes die geltend gemachte Forderung. Eine Addition der Werte könnte allenfalls nur dann erfolgen, wenn für jeden Drittschuldner nur eine Teilforderung jeweils geltend gemacht wird, Obergrenze aber immer noch die Gesamtforderung.

  • Ich hatte mal ein Seminar bei Rechtspfleger Mock und habe von ihm auch einen Artikel aus der Vollstreckung effektiv vorliegen; 2008/7, S. 109. Dort erklärt er, dass eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte möglich ist. Er verweist auf LG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2009, 2 T 92/09

    Was sagt Ihr dazu?

  • Ich hatte mal ein Seminar bei Rechtspfleger Mock und habe von ihm auch einen Artikel aus der Vollstreckung effektiv vorliegen; 2008/7, S. 109. Dort erklärt er, dass eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte möglich ist. Er verweist auf LG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2009, 2 T 92/09

    Was sagt Ihr dazu?

    BGH NJW-RR 2011, 933

  • Ich hatte mal ein Seminar bei Rechtspfleger Mock und habe von ihm auch einen Artikel aus der Vollstreckung effektiv vorliegen; 2008/7, S. 109. Dort erklärt er, dass eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte möglich ist. Er verweist auf LG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2009, 2 T 92/09

    Was sagt Ihr dazu?

    Längst überholt durch die aktuelle Rechtsprechung des BGH, im Übrigen war dieser Auffassung eh nicht zu folgen. Nicht alles, was ist Vollstreckung effektiv steht, ist gut ;)

  • Die BGH-Entscheidung betrifft aber nur ausdrücklich gleichartige Forderungen (hier waren es Mietforderungen).

    Darüber, was passiert, wenn Kontoguthaben, Arbeitseinkommen und Lebensversicherung gleichzeitig gepfändet werden, hatte der BGH bislang nicht zu entscheiden. Das Thema ist also m.E. noch nicht ausgesessen.

  • Darüber, was passiert, wenn Kontoguthaben, Arbeitseinkommen und Lebensversicherung gleichzeitig gepfändet werden, hatte der BGH bislang nicht zu entscheiden. Das Thema ist also m.E. noch nicht ausgesessen.

    eigentlich schon, da er für den BGH sind diese Forderungen wirtschaftlich identisch und für den Gl. austauschbar.

    Schau mal unter Nr. 14 in der Entscheidung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!