Strafbefehl Österreich Schengen

  • Ich übe Auslandssachen immer noch und habe hier mal wieder eine Sache, bei der ich an meine Grenzen stoße:
    Ein Strafbefehl soll nach Österreich zugestellt werden. Das Einschreiben kommt als "nicht behoben" zurück und der Strafrichter verfügt förmliche Zustellung.
    Ich mache ein Ersuchen nach der RiVast, das jetzt von der Prüfstelle zurückgegeben wird mit dem Hinweis, dass die Zustellung primär nach dem Schengener Abkommen zu veranlassen sei.
    Ich dachte, Schengen wäre die Zustellung per Einschreiben?Die hatte doch nicht geklappt. Was habe ich denn jetzt schon wieder falsch verstanden? :wall:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Um die Erfolgsaussichten des Zustellungsantrags zu erhöhen, bedarf es eines entsprechenden Zusatzes:

    "Die Inanspruchnahme der österreichischen Bestimmungsbehörde ist geboten, da die unmittelbare Postzustellung zuvor erfolglos geblieben ist."

    Ohne eines entsprechenden Zusatzes im Zustellungsantrag wird dieser in der Regel nicht erledigt;
    stattdessen werden diese im Regelfall unerledigt zurückgesandt mit der Bitte, zunächst die unmittelbare Postzustellung zu versuchen.

  • Danke für den Hinweis, dann werde ich mal meinen Vordruck entsprechend ergänzen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ein Zeuge aus Österreich soll für einen Straftermin im Januar 2017 geladen werden. Wenn ich eine Zustellung gegen EgR nicht machen will, wegen der Kürze der Zeit, falls es nicht klappt usw. Wie mache ich eine förmliche Zustellung? Gibt es ein Muster bzw. hat jemand ein solches und was ist zu beachten :gruebel:

  • Mal ebenso das Zustellungswesen zu erläutern, ist schlecht möglich.
    Die Zustellung erfolgt nach der RiVASt, da gibt es auch Formulare.
    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, an die Vordrucke zu gelangen, evtl. z. B. über die
    Webseite der Justiz NRW.
    Die Empfangsstelle findet man im EJN (Europäischen Justiziellen Netz), jedenfalls wenn man weiß, wie es geht.

    In der Ladung des Zeugen dürfen keine Ordnungsmittel bei Nichterscheinen angedroht werden.
    Das ist im Forum auch schon erörtert worden, die Vorschriften hierzu muss ich bei Bedarf auch immer suchen.

    ich würde, jedenfalls in Österreich erst mal den einfachen Weg der Ladung durch Einschreiben Rückschein versuchen, wenn
    nicht besondere Gründe für eine andere Form der Zustellung sprechen.

  • Die Zustellung gegen EgR hat geklappt. Der Zeuge möchte aber nicht nach Dt. kommen sondern im Wege der Amtshilfe an seinem Wohnort in Österreich vernommen werden. Nach Nr. 117 RiVASt und dem dazugehörigen Muster scheint dies grundsätzlich möglich. Wie geht dies praktisch? :gruebel:

  • Im Grundsatz drei Möglichkeiten:

    a) Vernehmung des Zeugen im Rechtshilfeweg durch das in Österreich zuständige Rechtshilfegericht - auf Antrag des hiesigen Prozessgerichts - und Einführung des Vernehmungsergebnisses mit Zustimmung der Beteiligten als Urkunde. Problem "Zustimmung" und Problem "Glaubwürdigkeitsbeurteilung". Daher in der Praxis m.W. sehr selten im Strafverfahren.

    b) Vernehmung des Zeugen durch das Prozessgericht als Folge eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens in Österreich, unter Begleitung/Überwachung das zuständige ausländische Gericht (= Rechtshilfeersuchen auf Durchführung einer Vernehmung des Zeugen durch das ausländische Rechtshilfegericht bei Genehmigung der gleichzeitigen Anwesenheit des deutschen Prozessgerichts und der übrigen Beteiligten sowie Gestattung der unmittelbaren Befragung). In der Praxis m.W. der häufigste Fall. Der unverzichtbare reiseunwillige Auslandszeuge ist daher immer der "Reisefall" für das zuständige Strafgericht.

    c) Abgekürzte Verfahrensweise zu b, indem für die technische Durchführung eine Videokonferenz verwendet wird.


    In allen drei Fällen bist Du als Rechtspfleger im Grundsatz "raus", es sei denn, Du hättest mit der Vorbereitung des Rechtshilfeersuchens etwas zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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