Hinterlegung nach Teilungsversteigerung

  • Hallo, ich bin Neuling bei den Hinterlegungssachen und mein Vorgänger ist inzwischen pensioniert.
    Ich sitze nun vor der Akte und weiß nicht, wie ich diese "beenden" kann, da es diesen Fall hier auch noch nicht gab (d.h. keine Musterakte):

    Im Rahmen einer Teilungsversteigerung wurde ein Betrag von der Bank am Amtsgericht hinterlegt, da sich die Erbengemeinschaft nicht auf eine Auszahlung einigen kann.
    Das Geld ist inzwischen überwiesen und ich habe die Zahlungsanzeige erhalten.
    Kann ich die Akte nun einfach weglegen oder muss ich der Erbengemeinschaft (bestehend aus 7 Personen) in irgendeiner Form noch Mitteilung davon machen, dass das Geld von der Bank hier hinterlegt wurde?

    Vom Hinterlegungsantrag der Bank wurde den Begünstigten (Erbengemeinschaft) damals Mitteilung gemacht.

    Vielleicht weiß ja jemand Rat?!:confused:

  • Wenn feststeht, wer empfangsberechtigt ist, teile ich den möglichen Empfängern die Hinterlegung mit und weise darauf hin, dass auf übereinstimmende Erklärung aller empfangsberechtigten Erben und bei Mitteilung der jeweiligen Bankverbindungen (in schriftlicher Form) ausgezahlt werden kann.

    Sind allerdings die Erben (teilweise) nicht bekannt bzw. fehlt ein förmlicher Erbnachweis, mache ich nichts von Amts wegen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was zu tun ist, muss in der VVHintG nachgesehen werden. In der Regel wird die Überwachung des Verfalls der Herausgabeansprüche von der Hinterlegungskasse überwacht. D. h. die Hinterlegungskasse schickt ca. 32 Jahre nach dem Jahr der Einzahlung eine Liste (in doppelter Ausfertigung) über die vermutlich verfallenen Herausgabeansprüche.
    Die Hinterlegungsstelle hat somit keine Überwachungspflichten. Die Hinterlegungsstelle kann daher Akten in denen kein Antrag gestellt wurde, ohne Wiedervorlagefrist aufbewahren.

  • Da hier die empfangsberechtigen Erben bekannt sind, werde ich ihnen von der Hinterlegung eine Mitteilung machen und die Akte dann weglegen.
    Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten.
    :)

  • Die Bank hat im Zusammenhang mit dem Hinterlegungsantrag mitgeteilt, dass sie die Beteiligten lediglich darüber unterricht hat, dass beim AG das Hinterlegungsverfahren beantragt wurde und "weitere Informationen von dort aus erfolgen".
    Nun weiß ich zwar von der Anzeigepflicht der Bank, habe aber keine Belege in der Akte darüber, dass die Bank den Berechtigten die erfolgte Hinterlegung angezeigt hat.. Ich könnte zwar die Bank anschreiben, aber habe das Verfahren schneller vom Tisch, wenn ich die Mitteilung direkt selber mache. Oder hab ich mich damit gar nicht zu beschäftigen, sondern verlasse mich einfach darauf?

  • § 15 VVHintG (in fast allen Bundesländern ungefähr so)

    Benachrichtigung des Gläubigers
    (1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit
    hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
    (2) Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
    (3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 ZPO zugestellt werden.
    Kosten jew. LandesjustizkostenG

    Anlage
    (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis
    3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung 8 €

    Anmerkung:
    Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben.

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