Die Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen ist in einem weiteren Punkt geändert worden. Während früher bei Geschäften ausserhalb der laufenden Verwaltung, z.B. Verkauf eines Baugebietes an einen Investor, das Vier-Augen-Prinzip galt (der Bürgermeister durfte nur zusammen mit einem seiner Stellvertreter handeln), darf nach § 64 GO-NW neuer Fassung der Bürgermeister nun alleine die Kommune vertreten (Quelle: GV.NRW Nr. 23 aus 2012).
Damit ist m.E. dann auch möglich, dass der Bürgermeister für solche Geschäfte einer einzelnen Person Vollmacht erteilt.