Umrechnung und Umstellung RM in €; Vormerkungen Sicherungshypotheken

  • In einem sächsischen Grundbuch steht halbspaltig in der Dritten Abteilung folgende Vormerkung:
    "Vormerkung zur Sicherung der Eintragung einer mit 7 % seit 01.01.1928 verzinslichen Sicherungshypothek von fünfhundertzweiundzwanzig 82/100 Reichsmark für den XXXXXXXX in XXXXXX wegen einer gleichhohen Forderung aus Lieferung Bauleistungen. Aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichtes XXXXXX (Az.: XXXXX) vom 11.12.1930; eingetragen am 13.12.1930."
    An Rang zweiter Stelle steht eine ähnliche Vormerkung zugunsten einer anderen Person und i.H.v. 522,82 RM.

    Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens wollen die Eigentümer auf das Land zugunsten eines Dritten verzichten (§ 52 FlurbG). Der Dritte will natürlich nur lastenfrei übernehmen. Meine Rechtspflegerin gab mir den Hinweis, dass die Vormerkungen keine Hypotheken sind und im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens gem. § 6 Abs. 1 S. 1 GBBerG (in Abweichnung zu § 1170 BGB) gelöscht werden könenn. Als Alternative käme die Bewilligung der Erben oder der Nachweis der Bezahlung in Frage.

    Da die aktuellen Eigentümer nichts von den Gläubigern wissen, habe ich vor 2 Jahren mit der Erbenermittlung begonnen. Es ist mir jedoch einerseits nicht möglich alle aktuellen Erben zu ermitteln (eine Erbin ist spurlos verschwunden) und andererseits fehlen Erbscheine.

    Für die zweite Vormerkung (522,82 RM) konnte ich die Erben ermitteln. Die Erben haben der Löschung zugestimmt, wenn sie 1939,66 € erhalten.

    Da ich mir gerade den Kommentar zur GBO (Hügel) ausgeliehen habe und darin lese, kommen mir einige Fragen:
    1. Wie erfolgt die Umrechnung von RM in € korret? In Rdnr. 47 Alte Rechte steht: 2 RM --> 2 DDR Mark --> 1 DM. Dann müsste umgestellt der Betrag doch 102,26 € (bzw. 133,66 €) lauten?
    2. Welchen Betrag könnten die Erben heute tatschlich noch fordern?
    3. Kann von Amts wegen die Umstellung im Grundbuch erfolgen?
    4. Bleibt aus Eurer Sicht, wegen der nicht restlos zu ermittelnden Erben, als einzige Möglichkeit das Aufgebotsverfahren übrig, oder gibt es andere Ideen?

    Was ich bisher nie richtig verstanden habe: Warum steht lediglich eine Vormerkung zur Sicherung im Grundbuch und wurde nicht gleich eine richtige Sicherungshypothek eingetragen?

    Einmal editiert, zuletzt von ISpeech (19. Oktober 2012 um 09:09) aus folgendem Grund: Grundbuch aus Sachsen

  • 1. Wie erfolgt die Umrechnung von RM in € korret?

    1 RM = 1 MDDR = 0,5 DM / 1,95583 = €


    2. Welchen Betrag könnten die Erben heute tatschlich noch fordern?

    Da es sich um eine Vormerkung handelt genau 0,00 €

    Wenn es sich um ein Recht handeln würde:

    522,82 RM = 133,66 € + 44,55 € = 178,21 € (§ 10 GBBerG)


    3. Kann von Amts wegen die Umstellung im Grundbuch erfolgen?

    auf € = ja
    in ein Recht = nein

    4. Bleibt aus Eurer Sicht, wegen der nicht restlos zu ermittelnden Erben, als einzige Möglichkeit das Aufgebotsverfahren übrig, oder gibt es andere Ideen?

    Ich habe gerade keinen Kommentar zum GBBerG zur Hand.

  • Danke für die schnelle Antwort. Nach einem GBBergG Kommentar werde ich mal suchen. Ich brauche aber mal ein wenig Nachhilfe hinsichtlich der Vormerkung. Welche Voraussetzungen müssen eintreten, damit die Vormerkung ein Recht wird? Erst dann käme doch der § 10 GBBergG zu tragen, oder? Oder könnte mein Rpfl. die Vormerkung löschen, wenn die 178,21 € hinterlegt wurden?

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