Rechtsnachfolge Schuldnerseite

  • Hallo allerseits!

    Mit folgendem (Fortsetzungs-)Antrag schlage ich mich gerade herum:
    Bank betreibt das Verfahren; die Anordnung richtete sich gg die Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des eingetragenen Eigentümers; entsprechend lautet(e) auch die RNF-Klausel auf dem Titel.
    Während des laufenden Verfahrens wurde das Fiskuserbrecht festgestellt; nach Erbscheinserteilung wurde das Land als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dann wurde das Verfahren einstweilen eingestellt (§ 30 ZVG).
    Nunmehr beantragt die Bank die Fortsetzung des Verfahrens. Allerdings habe ich weiterhin nur den Titel mit der gg die Nachlasspflegerin (für die unbekannten Erben) gerichtete Klausel.
    Ich bin der Meinung, dass ich nun - für die Fortsetzung - eine gg das Land gerichtete Klausel benötige. Allerdings kann ich dazu nirgendwo etwas finden (obwohl ich meine, dazu mal etwas im Stöber gelesen zu haben).

    Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen? Vielen Dank schonmal!!! :)

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Zimmermann: Der Nachlasspfleger im Zivilprozess,ZEV 2011, 631, 635

    HIER

    "Ist der Vollstreckungstitel gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den Nachlasspfleger N, erlassen worden und wird dann die Pflegschaft aufgehoben, weil der ermittelte Erbe die Erbschaft angenommen hat, dann erfolgt keine Titelumschreibung, weil der „bekannte Erbe” nicht der Rechtsnachfolger des „unbekannten Erben” ist, sondern mit ihm identisch ist. Die Sache verhält sich so, wie wenn der Titel gegen A ergangen ist und diese Person nunmehr wegen Verheiratung den Namen B trägt. Der Gläubiger kann unter Vorlage eines Erbscheins eine Beischreibung des Namens des Erben auf dem Vollstreckungstitel beantragen."

    Demnach bedarf es nicht einer neuen Klausel, sondern allenfalls einer Klarstellung der bisherigen Klausel.

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