Guten Morgen,
habe mal eine Frage und zwar Zustellung eines Pfüb an den Drittschuldner in der Schweiz mit der Aufforderung nach § 840 ZPO.
Wie geht denn das?
Also bis jetzt ist mir nur bekannt, dass Schweizer Gerichte die Zustellung ablehenen und der PfüB in der Schweiz keine Rechtswirkung entfaltet.
Bisher habe ich dass immer so begründet:
Da Zustellungen deutscher Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von den schweizerischen Behörden nicht durchgeführt werden, ist dies hinsichtlich der Schweiz grundsätzlich nicht der Fall (vgl. §§ 28 Abs.2, 59 Abs.3 Ziffer 1 ZRHO).
Aber die §§ gibt es wohl gar nicht mehr- Hilfe!!