Dringend: Anweisung der Verwaltung

  • Moin
    ein gesundes neues

    Es fängt bei mir :daumenrun an. Habe die mündliche ( ! ) Weisung des GL in einer bestimmten Sache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ( morgen 14.00 ) einen Zurückweisungsbeschluss zu verfassen. ( finde leider kein Smiley was meine Gemütsfassung wieder gibt )
    Werde dies natürlich nicht tun. Konsequenzen wenn :eek: nicht wurden allerdings ( noch ) nicht angedroht.

    Bräuchte aber ein bisschen Argumentationshilfe ( insbesondere Entscheidungen zu § 9 ) und Unterstützung ;) .

    Meine Gemütsverfassung könt ihr euch jawohl vorstellen. Wenn ich jetzt ertwas schreiben hätt ich wahrscheinlich danach ein Diszi wegen Bleidigung .

    Trotzdem euch allen ein gutes neues Jahr und wenig Stress

    wulfgerd

  • Lass Dir die Weisung doch erst mal schriftlich geben, ein Verwaltungsakt bedarf doch nun einmal der Schriftform. Und dann legst Du mit Hinweis auf § 9 RpflG förmlich Widerspruch dagegen ein mit dem Antrag den VA als unzulässig aufzuheben. Möge der GL doch dann mal entscheiden

  • Es erging also nicht nur eine Anweisung, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entscheiden ist, sondern auch auch eine Anweisung, wie zu entscheiden ist. Dass dies im Hinblick auf § 9 RpflG unzulässig ist, liegt auf der Hand. Damit handelt es sich um eine rechtswidrige Weisung. Und rechtswidrige Weisungen müssen nicht beachtet werden.

    Neben der von fisch aufgezeigten Möglichkeit sehe ich neben einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsleiter noch die Handlungsalternative, die besagte rechtswidrige Weisung zum Inhalt der betreffenden Entscheidung zu machen, etwa in der Form, dass an den zuständigen Rechtspfleger eine rechtswidrige Weisung durch Herrn X in seiner Eigenschaft als Geschäftsleiter zur Zurückweisung des Antrags ergangen ist, das Gericht den Antrag aber auch ungeachtet dieser rechtswidrigen Weisung für unbegründet hält. Ist der Antrag begründet, würde ich eine -nicht notwendige, aber mögliche- Entscheidung über die Begründetheit des Antrags treffen und darauf verweisen, dass sich das Gericht durch die rechtswidrige Weisung nicht an der positiven Verbescheidung des nach seiner Ansicht begründeten Antrags gehindert sieht.

    Damit werden die inkriminierenden Vorgänge im Wege der Hinausgabe der Entscheidung an die Beteiligten publik. Da es Sache des Rechtspflegers ist, wie er seine Entscheidungen inhaltlich ausgestaltet, kann hiergegen auch nichts eingewendet werden.

  • Also mich würden ja die Hintergründe der Anweisung interessieren. Ich denke schon, dass die Verwaltung im Wege der Dienstaufsicht anordnen kann, dass die Sache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt ist. Die Art der Erledigung (Zwischenverfügung, antragsgemäße Entscheidung oder Zurückweisung) kann natürlich nicht vorgegeben werden. Ich würde über das Gespräch einen Aktenvermerk machen und dann entscheiden wie ich es für richtig halte.

    Über die von fisch und juris aufgezeigten Möglichkeiten würde ich nachdenken, wenn es absolut keinen Anlass für Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht gibt.

  • Auch wenn sich vielleicht die Frage stellen mag, wie lange die Sache schon "ruht und gedeiht", bleibt nur eins übrig:

    Das Ende ist nah!!!

    Hier sollten sämtliche dienstrechtlichen Möglichkeiten, wie von fisch und juris aufgezeigt, ausgeschöpft werden.

  • Hallo wulfgerd,

    alle Bedenken und Überlegungen mögen richtig sein -

    aber, auch wenn ich die Amtsgerichte nicht näher kenne,

    aus Lebens- und Verwaltungserfahrung würde ich heute raten: machs doch einfach und verbau dir wegen solcher "Kleinigkeiten" nicht deine Zukunft...

  • Auf diesen -sicherlich gut gemeinten- Ratschlag habe ich schon gewartet.

    Das bedeutet im Ergebnis:

    Der Rechtsbrecher bestimmt das Geschick des Opfers und das Opfer verbaut sich die Zukunft, obwohl es das Recht auf seiner Seite hat.

    Arme Justiz und armes Deutschland!

  • Puhh, hat das gedauert bis ich jetzt antworten kann.Also, ich bestimmt kein Rebell, aber wie ich Sachen entscheide, lass ich mir nicht vorgeben. Also ich finde die Lösung von juris mit Aufnahme in den Beschluss eigentlich ganz elegant. Den da "draußen" wird es zwar nicht auffallen, aber eine Kopie an den GL mit Vermerk wie von fisch wegen Schriftform bietet sich doch an. Denn ich denke viel "verbauen" für die Zukunft kann man sich nicht wirklich. Und es geht einem bei der Lösung bestimmt wesentlich besser.



  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    Es kann doch nicht angehen, das derartigen Praktiken Tür und Tor geöffnet werden.
    Bei diesen Gedanken geht mir das "Messer in der Tasche" auf!

  • Kommt auf den Sachverhalt an. Liegt die Akte evtl. schon länger unbearbeitet rum, kann ich den GL schon verstehen. Will der GL ein bestimmtes Verfahren beschleunigen ( Hatte ich schon einmal bei einer Ersteintragung eines Vereins, wo GL Mitglied war und wohl "getönt" hat, dass bei seinem Gericht alles ganz schnell geht ) würde ich die Krallen rausfahren und mich dagegen wehren. Liegt bei mir schon Jahre zurück. Er war ein bisschen angefressen, was sich aber auch schnell wieder gelegt hat. Des "Friedens Willen" würde ich mich nicht beugen.

  • Für den Rechtspfleger gelten die zu § 26 DRiG entwickelten Grundsätze, weil sich der Inhalt der sachlichen Unabhängigkeit bei Richter und Rechtspfleger decken.
    Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich der Nichtbeeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

    Die Dienstaufsicht wiederum steht dem Dienstvorgesetzten zu. Dieser Begriff bedeutet etwas anderes als 'Vorgesetzter'. Dienstvorgesetzter ist der Behördenleiter (=Dienststellenleiter), also der Direktor oder Präsident des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört, keinesfalls aber der Geschäftsleiter ( der ist "nur" Vorgesetzter ).

    Vielleicht erweist es sich als ausreichend, in diesem Fall die schriftliche Anweisung des Direktors/Präsidenten des Gerichts anzufordern. ;)

    Im übrigen ist für die Gewährung von Rechtsschutz das Verwaltungsgericht zuständig, wenn ein Rechtspfleger behauptet, durch eine Maßnahme der Gerichts-bzw. Justizverwaltung in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt zu sein (VerwG Augsburg, RPfleger 1985, 382), und zwar im Wege einer Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage. Das Richterdienstgericht ist für Rechtspfleger nicht zuständig (BVerwG RPfleger 1988, 244).

  • den von juris2112 in #3 einbrachten ansatz, die weisung des GL in die entscheidung aufzunehmen, halte ich für verfehlt. der GL ist nicht partei, sein vorbringen ist unbeachtlich. die beamtentechnische weisungsstruktur ist für die parteien überdies weder interessant noch relevant.

    zur sache: die anordnung einer beschleunigten erledigung eines bestimmten vorgangs halte ich ohne weiteres für zulässig. die weisung in einer bestimmten weise zu entscheiden ist hingegen natürlich grundsätzlich ein unzulässiger eingriff in die sachliche unabhängigkeit.

    fraglich erscheint mir allerdings, ob hier wirklich eine weisung zur sache gemeint ist, oder ob die zurückweisung nicht quasi offenkundig (z.b. völlig unbegründeter/unzulässiger querulantenantrag) zu erfolgen hat, also der GL nur ein völlig evidentes entscheidungsergebnis verbal vorweggenommen hat. der fokus scheint ja hier primär auf pünktlicher erledigung zu liegen.

    und wenn die zurückweisung ohnehin zu erfolgen hat, muss man sich eigentlich kein problem machen, wo keins ist.

  • ...
    Die Dienstaufsicht wiederum steht dem Dienstvorgesetzten zu. Dieser Begriff bedeutet etwas anderes als „Vorgesetzter“. Dienstvorgesetzter ist der Behördenleiter (=Dienststellenleiter), also der Direktor oder Präsident des Gerichts, dem der Rechtspfleger angehört, keinesfalls aber der Geschäftsleiter ( der ist "nur" Vorgesetzter ).
    ...


    Der GL als solches ist nicht der Vorgesetzte des Rechtspflegers. Er ist nur einfacher Kollege. Handelt er aber im Auftrag des Direktors, dann ist das so, als ob der Direktor selbst gehandelt hätte. In diesem Sinne kann er schon "Vorgesetzter" sein.

  • zu oL:

    So kann nur jemand reden, der Weisungen unterliegt. Allerdings werden dabei die Unterschiede zwischen zulässiger und unzulässiger Weisung eingeebnet.

  • Ich kann fairerweise ol insoweit zustimmen, dass es schon irgendwo einen Unterschied macht, wie das fragliche Gespräch abgelaufen ist. Ein "Sie wissen doch, dass das immer nur Schwachsinn ist, was von dem X beantragt wird. Nu setzen se sich mal langsam hin und weisen se den Quatsch zurück" hat in meinen Augen schon eine andere Qualität als etwa "Ich habe den Antrag mal geprüft und der ist ja wohl ganz klar zurückzuweisen. Machen Sie das mal gefälligst bis morgen 14.00 Uhr" und das womöglich noch, wenn für wulfgerd noch ganz und gar nicht sicher ist, wie der Antrag zu bescheiden ist. Feinheiten, sicherlich, aber auf die soll es ja im zwischenmenschlichen Bereich durchaus ankommen. Unstreitig hat sich der GL hier sehr weit aus dem Fenster gelehnt und so, wie es geschildert wurde, ist diese "Weisung" völlig inakzeptabel.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich weiß garnicht, wieso hier ein Problem vorliegt. Auf die geschilderte mündliche Anweisung, hätte es doch sogleich eine mündliche Antwort geben können: "Nö"!
    Und dann hätte man weiter sehen können. Hätte nicht gedacht, daß soetwas überhaupt noch möglich sein kann.:daumenrun

  • Leider kann ich den Thread erst jetzt lesen, da sich im Dienst die Forumsseite nicht aufgebaut hat...

    Ich habe eine ähnliche Weisung einmal von einem LG-GL bekommen im Rahmen einer Krankheitsvertretung, bei der sich der Kollege nach Rückkehr in den Dienst nicht in der Lage sah, "diese umfangreiche Sache zu bearbeiten". Ich fand die Akte bezeichnenderweise mit einem Anweisungszettel im Bock, ein Gespräch war wohl zu heikel. Ich habe die Akte genommen, bin in die Verwaltung und habe sie dem GL auf den Tisch geworfen mit dem Bemerken, er möge
    a) die Akte selbst bearbeiten,
    b) sich mal den § 9 RpflG zu Gemüte führen.
    Bearbeitet hat sie dann ein 3. Kollege aus der Verwaltung... :D

    Für mich stellt ein solches Gebaren eine Frechheit sondergleichen dar und zeigt "Sachkompetenz" und Rücksichtslosigkeit der Verwaltung. Ich würde jederzeit wieder voll durchziehen und alle Mittel ausschöpfen. Wo kommen wir denn hin, wenn sich die Verwaltung über das Gesetz stellt und vermeintliche Machtpositionen ausspielen will.

    Wegen des unzulässigen Versuchs der Beeinflussung würde ich mich für befangen erklären und die Bearbeitung ablehnen. Ende der Sendung!

  • wenn Du die Akte ewig unbearbeitet rumliegen lassen hast (kann ja überlastungsmässig wohl der Fall sein): GL -im Auftrag- des DirAG kann Dich anweisen [lässt sich aus 19 GG ableiten]; Weisung würde ich mir in jeden Falle schriftlich geben lassen. (Und genau da knicken die Verwaltungen gerne ein - ich spreche aus Erfahrung) Andernfalls: Unzulässiger Eingriff in Deine sachliche Unabhängigkeit; etwaige Weisung im Wege der Remonstration (ergibt sich auch dem jew. LandesbeamtenG) angehn. Wenn ein Vermerk in der P-Akte landet (zunächst bist Du übrigens anzuhören - wird auch gerne falsch gemacht), sofortige Entfernung fordern; andernfalls Verwaltungsrechtler hinzuziehen.

    Gruß

  • Es fällt mir ja wirklich schwer, aber ich muss oL eigentlich zustimmmen. Für eine konkrete Aussage sind die Angaben des Threadstarters zu dürftig; es klingt für mich allerdings wirklich danach, dass es eher um die pünktliche Erledigung geht und die Formulierung eher in die von omawetterwax bereits genannte Richtung ging.
    Das ein GL so "dumm" ist, einen Rechtspfleger in seinen in sachlicher Unabhängigkeit zu treffenden Entscheidungen zu beeinflussen, kann ich mir fast nicht vorstellen. Um was genau gings eigentlich?

    Wobei ich selbst wahrscheinlich zu dieser Lösung tendiert hätte:

    Ich weiß garnicht, wieso hier ein Problem vorliegt. Auf die geschilderte mündliche Anweisung, hätte es doch sogleich eine mündliche Antwort geben können: "Nö"!
    Und dann hätte man weiter sehen können. Hätte nicht gedacht, daß soetwas überhaupt noch möglich sein kann.:daumenrun

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Meine bisherigen Stellungnahmen beruhen auf dem mitgeteilten Sachverhalt:

    a) Weisung zum Erlass einer Entscheidung

    b) Mit bestimmtem Inhalt

    c) Innerhalb einer gesetzten Frist

    Das ist unzulässig, und zwar völlig unabhängig davon, wie lange die Sache schon "schmort".

    Das "hätte/könnte/evtl." der übrigen Stellungnahmen beruht meines Erachtens auf reiner Spekulation. Wenn man gefragt wird, muss man sich an die mitgeteilten Fakten halten. Ob die mitgeteilten Fakten zutreffen, ist hierfür ohne Belang.

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