Mündlicher Termin und Vergleichsschluss im Kostenfestsetzungsverfahren?

  • Hallo,

    wie in diversen Kommentaren ausgeführt ist es ja möglich, dass der Rechtspfleger auch im Kostenfestsetzungsverfahren einen mündlichen Termin anberaumt und dort ggfs. einen Vergleich protokolliert.

    Mich würde interessieren, ob jemand hier schon einmal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat bzw. dies regelmäßig so handhabt.

    Insbesondere bei streitigen und schwierig zu bewertenden Fragen (ist das Privatgutachten erstattungsfähig?) und bei umfangreichen Berechnungen (Kammergerichtsformel, ggfs. noch mit Teil PKH oder solchen Scherzen) böte sich das ja an, oder nicht?

    Bin mal gespannt, ob jemand in diesem Bereich schon einmal Erfahrung gemacht hat!

    Gruß aus dem Wochenende

    rezk

  • Ich kenne niemanden, der schon mal davon Gebrauch gemacht hat. Ich persönlich hätte auch gar nicht die Zeit dafür.
    .... Wobei das bei Rahmengebühren bestimmt eine interessante Variante wäre....
    Da stellen sich mir allerdings die Fragen: Was ist mit den dabei entstehende Reise- und Abwesenheitskosten? Und entstehen dann hierfür Termins- und Einigungsgebühr, wenn die bisher noch nicht entstanden ist? Und sind diese Kosten von der bisherigen KGE umfasst?

  • Das habe ich noch nie gemacht. Selbst wenn sich das Kostenfestsetzungsverfahren als nicht so einfach, mit streitigen Aspekten behaftet oder als umfangreich darstellt, entscheide ich letztlich ohne Anberaumung eines Termins. Einen mündlichen Termin wegen der Kosten des Rechtsstreits halte ich für sehr übertrieben. Dazu dürfte den meisten Rechtspflegern auch die Zeit fehlen, die unser Belastungsgott Pebbsy sicher nicht vorsieht.

    Man darf an dieser Stelle auch gerne mal nachschauen, wer hauptsächlich die Kostenkommentare schreibt. :)

    Bisher war es mir jedenfalls immer möglich, ohne mündlichen Termin zu entscheiden. Mag doch von einer Seite sofortige Beschwerde oder sofortige Erinnerung eingelegt werden.

    Zusatz: Die von beldel aufgeworfenen Fragen sind sehr interessant und stellen sich mir auch.

  • Hallo,

    danke für eure Meinung, Schirmacher und Beldel.

    Ich habe bisher auch noch keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht, stand einmal aber kurz davor, als einer der Rechtsanwälte die Kostenpositionen konkret bestritten, der andere dann Zeugenbeweis angeboten hat usw. Hat sich dann zum Glück noch so klären lassen ;)

    Vielleicht sind Termine eher in Festsetzungsverfahren vor dem Landgericht üblich? :confused:

    Zitat

    Da stellen sich mir allerdings die Fragen: Was ist mit den dabei entstehende Reise- und Abwesenheitskosten? Und entstehen dann hierfür Termins- und Einigungsgebühr, wenn die bisher noch nicht entstanden ist? Und sind diese Kosten von der bisherigen KGE umfasst?

    Hier kann ich (teilweise) weiterhelfen:

    Für den Fall, dass im Festsetzungsverfahren gesonderte Kosten anfallen, trifft der Rechtspfleger hierüber eine selbstständige Kostenentscheidung nach §§ 91ff. ZPO und setzt dann gleichzeitig die entstandenen Kosten betragsmäßig mit fest. Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist allein das Unterliegen im Festsetzungsverfahren (Giebel in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 104 Rdn. 70).

    und

    Sind im Festsetzungsverfahren Kosten angefallen, muss der Rechtspfleger eine Kostengrundentscheidung treffen, die sich nach §§ 91f. ZPO richtet. Etwaige Kosten setzt er gleichzeitig im Kostenfestsetzungsbeschluss mit fest (Jaspersen in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Hrsg: Vorwerk/Wolf, Edition 5, § 104 Rdn. 54).

    Eine Termins-/ Einigungsgebühr dürfte im Festsetzungsverfahren wohl anfallen und festsetzbar sein.

    Was ich mich frage: Finden die normalen ZPO Vorschriften für eine mündliche Verhandlung eins zu eins Anwendung?

    Grüße
    rezk

  • Ich kann mich anschließen: Selbst noch nie gemacht und ich kenne auch keinen, der das schon mal gemacht hat. Im Übrigen wie die Vorposter.
    Kommt es wirklich mal zu Komplikationen, nehme ich auch lieber ein RM in Kauf zur "Fortführung geltenden Rechts", so dass man dann für die Zukunft einen Anhaltspunkt hat.

  • Es gab Einzelfälle, in denen ich auch mal kurz über einen Termin nachgedacht habe, und Zeugen oder sonstiger Beweis wurden auch gelegentlich angeboten. Umgesetzt habe ich das nie. Ich teile in streitigen Fällen durch Aufklärungsverfügung mit, welche Hindernisse bestehen und gebe Gelegenheit zur Stellungnahme (wenn es nicht um Fragen geht, die in der Rechtsprechung eindeutig geklärt sind) und entscheide dann nach Gewährung rechtlichen Gehörs. Rechtsmittel sind im übrigen trotzdem selten.

    Ob die Abhaltung eines Termins wegen der Kosten wirklich etwas bringen würde, ist die große Frage. Ich weiß, dass die theoretische Möglichkeit besteht, aber angesichts unserer Pensen bleibt sie eine Theorie.

    Die Möglichkeit einer eigenständigen Kostengrundentscheidung im Festsetzungsverfahren zweifle ich im Übrigen an, selbst wenn der Münchner Kommentar diese für möglich hält. Das ist eine reine Lehrmeinung. Dass Gebühren entstehen würden, die noch nicht entstanden sind, z. B. Einigungsgebühren, ist klar, auch, dass sie sich aus den Kosten berechnen würden. Aber das Entstehen einer neuen, zweiten Terminsgebühr würde ich beispielsweise ausschließen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein eigener Rechtszug, sondern es gehört zur Instanz.


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • :zustimm:

    Schon wegen der Einmaligkeit der Gebühren: Es kann ggf. eigentlich nur noch um eine EG gehen. Und Stichwort: Annexverfahren zur Hauptsache.

  • Hallo,

    Zitat

    Die Möglichkeit einer eigenständigen Kostengrundentscheidung im Festsetzungsverfahren zweifle ich im Übrigen an, selbst wenn der Münchner Kommentar diese für möglich hält. Das ist eine reine Lehrmeinung.

    Das sehe ich etwas anders. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 24.9. 1976, 1 BvR 604/72) hat einmal wie folgt ausgeführt:

    "Über die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) entscheidet auch, soweit erforderlich, der Rechtspfleger in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, und zwar in der Regel unter gleichzeitiger Festsetzung ihrer Höhe (Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 104 Anm. III 3; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 34. Aufl., § 104 Anm. 2 B; OLG Kiel, OLGRspr 5, 172; OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1905, 193; LG Berlin, Rpfleger 1953, Sp. 269)."

    Zitat

    Aber das Entstehen einer neuen, zweiten Terminsgebühr würde ich beispielsweise ausschließen. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist kein eigener Rechtszug, sondern es gehört zur Instanz.

    Dem stimme ich wegen § 15 Abs. 2 RVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG zu. :daumenrau

    Was ich mich aber frage: Finden dann bezüglich des Termins die §§ 279ff. ZPO Anwendung?

    Gruß
    rezk

  • Was ich mich aber frage: Finden dann bezüglich des Termins die §§ 279ff. ZPO Anwendung?

    Aus der Hüfte geschossen, ich habe daheim viele Bücher, aber keinen ZPO-Kommentar :D :

    Das kommt darauf an. :cool: Da ich seinerzeit u.a. in Räumungsschutzsachen auch Termine gemacht habe, hatte ich mir diese Frage auch mal angelesen. Allerdings ist das > 1 Jahr her, so dass ich keine Details mehr präsent habe. Ich meine, bei freigestellter mündlicher Verhandlung muss man differenzieren, ob es sich um Regelungen handelt, die alle ZPO-Verfahren betreffen oder aber nur solche mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Hauptsacheverfahren. Beispiele: die Vorschriften über Ladungsfristen sind zu beachten, aber es gibt z.B. keine Säumnisentscheidung.


  • "Über die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens (§§ 103 ff. ZPO) entscheidet auch, soweit erforderlich, der Rechtspfleger in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO, und zwar in der Regel unter gleichzeitiger Festsetzung ihrer Höhe (Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 104 Anm. III 3; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 34. Aufl., § 104 Anm. 2 B; OLG Kiel, OLGRspr 5, 172; OLG Karlsruhe, Badische Rechtspraxis 1905, 193; LG Berlin, Rpfleger 1953, Sp. 269)."



    Höre bitte auf mit dem Erfinden von irgendwelcher Fake- Rechtsprechung. Ein OLG Kiel gibt es nicht. :daumenrun


  • Höre bitte auf mit dem Erfinden von irgendwelcher Fake- Rechtsprechung. Ein OLG Kiel gibt es nicht. :daumenrun

    Gerade mal den 2. Beitrag geschrieben und dann schon in diesem Schnodder-Ton. Eine reife Leistung! :mad:

  • Während meiner Zeit am LG bin ich auch nicht in die Versuchung gekommen einen Termin zur Erörterung und zum Abschluss eines Vergleiches im Kostenfestsetzungsverfahren abzuhalten..

    Meine Rechtsansicht habe ich ggf. in einer Aufklärungsverfügung kundgetan und wer anderer Meinung war, konnte gern nach Festsetzung das OLG anrufen (war ich auch nicht bös drüber, manchmal kann man ja daneben liegen).

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Alternativ könnte nach § 278 IV ZPO vorgegangen werden. Konkreten Vergleichsvorschlag machen und dann abwarten, ob die Parteien diesen annehmen. Da muss keiner bei Euch persönlich erscheinen...

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • In meinem Dezernat bin ich vor langer Zeit mal mit einer KGE beglückt worden, die beim besten Willen nicht umzusetzen war. Dies habe ich den Parteien mitgeteilt und um Vorschläge gebeten. Da keiner so recht wusste, wie das laufen sollte, hat man sich flugs außergerichtlich geeinigt und ich war die Sache los. Pfffffff! :D

  • Bei uns hier am LG Ffm hat auch noch niemand eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
    Ich schließe mich 13 an: ich entscheide nach Aktenlage und bin gerne bereit, zum Fortgang der obergerichtlichen Rechtsprechung durch ein RM, dem ich dann nicht abhelfe, beizutragen. An Gelegenheiten mangelt es mir hier wahrlich nicht, wobei fast alle Fälle einzelfallbezogen sind..

  • Hallo,

    Zitat

    Meine Rechtsansicht habe ich ggf. in einer Aufklärungsverfügung kundgetan und wer anderer Meinung war, konnte gern nach Festsetzung das OLG anrufen (war ich auch nicht bös drüber, manchmal kann man ja daneben liegen).

    Was ich mich noch frage: Kann ich - um den Vortrag der Parteien zu "steueren" - eigentlich auch einen Hinweisbeschluss gemäß § 139 ZPO erlassen? Müsste eigentlich gehen, oder?

    Ist ein solcher Hinweisbeschluss eigentlich isoliert anfechtbar? :gruebel:

    Zitat

    Aus der Hüfte geschossen, ich habe daheim viele Bücher, aber keinen ZPO-Kommentar :D :

    Das kommt darauf an. :cool: Da ich seinerzeit u.a. in Räumungsschutzsachen auch Termine gemacht habe, hatte ich mir diese Frage auch mal angelesen. Allerdings ist das > 1 Jahr her, so dass ich keine Details mehr präsent habe. Ich meine, bei freigestellter mündlicher Verhandlung muss man differenzieren, ob es sich um Regelungen handelt, die alle ZPO-Verfahren betreffen oder aber nur solche mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung im Hauptsacheverfahren. Beispiele: die Vorschriften über Ladungsfristen sind zu beachten, aber es gibt z.B. keine Säumnisentscheidung.

    Das klingt logisch für mich.

    Zitat

    Höre bitte auf mit dem Erfinden von irgendwelcher Fake- Rechtsprechung. Ein OLG Kiel gibt es nicht. :daumenrun

    Kein Kommentar.

    Gruß
    rezk

  • Warum in der Form eines Hinweisbeschlusses? Ich teile den Parteien die vom Gericht vertretene Ansicht in einer "normalen" ZwVfg. mit und stelle diese zur Stellungnahme an die Beteiligten binnen einer angemessenen Frist. Da brauche ich mir über etwaige isolierte Anfechtungen etc. keinen Kopp zu machen. Mehr als zustimmen oder gegenargumentieren können die Parteien nicht und dann muss halt entschieden werden.

  • Warum in der Form eines Hinweisbeschlusses? Ich teile den Parteien die vom Gericht vertretene Ansicht in einer "normalen" ZwVfg. mit und stelle diese zur Stellungnahme an die Beteiligten binnen einer angemessenen Frist. Da brauche ich mir über etwaige isolierte Anfechtungen etc. keinen Kopp zu machen. Mehr als zustimmen oder gegenargumentieren können die Parteien nicht und dann muss halt entschieden werden.


    Mal wieder :zustimm: und selbst wenn Du einen Hinweisbeschluss machen solltest: Wieso soll der anfechtbar sein, wo ist da die Beschwer?
    Was ich bisweilen mache, dass ich den Parteien mitteile, wie ich bestimmte Sachverhalte sehe und damit entscheiden gedenke, bzw. welche Punkte noch offen sind, so dass sie dazu gezielt Stellung nehmen können. Aber das - natürlich - nicht in Beschlussform.

  • Einen gesonderten Hinweisbeschluss mache ich auch nicht, teile den Parteien eher meine derzeitige vorläufige Rechtsmeinung zum Problem mit und wie ich derzeit tendiere zu entscheiden. Termin selbst habe ich noch keinen abgehalten und würde dies wohl auch nicht tun.

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