Abtretung an Rechtsvorgänger

  • Im Jahre 1994 wurde ein Briefrecht an die Genossenschaftsbank XY eG in Dorfhausen abgetreten. Etliche Jahre später wurde diese Bank dann auf eine andere Genossenschaftsbank in Musterstadt verschmolzen, wobei die andere Bank der übernehmende Rechtsträger war. Zudem wurde die Firma geändert, so dass das Recht heute der V-Bank Musterstadt-Dorfhausen eG, Musterstadt, zusteht.

    Die V-Bank Musterstadt-Dorfhausen eG beantragt nun unter Vorlage der alten Abtretungsurkunde und des Briefes die Eintragung der Abtretung.

    Mit Eintragung der XY eG, Dorfhausen, würde ich das GB unrichtig machen. Dies scheidet daher m.E. aus. Eintragen kann ich also wohl nur die heutige Rechtsnachfolgerin.

    Ich frage mich aber, was ich - neben der Abtretung und dem Brief - dazu sonst noch brauche? Reicht ein bloßer Nachweis der Rechtsnachfolge nach § 32 Abs. 1 GBO aus?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Na, im Moment habe ich eben noch keinen Nachweis sondern nur den Antrag auf Eintragung der Abtretung und die Bewilligung nebst Brief.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde beanstanden, dass die Eintragung der Abtretung nur zusammen mit der Eintragung der Rechtsnachfolge möglich ist, die Gläubigerin möge daher unter Vorlage entsprechender Nachweise ihren Antrag ergänzen. Die Eintragung an eine nicht mehr existierende Gläubigerin würde ich ablehnen, da ich das Grundbuch nicht wissentlich unrichtig machen kann.

    Life is short... eat dessert first!

  • Bei Banken vor Ort kann man die Rechtsnachfolge im Einzelfall auch als offenkundig ansehen, sofern es nicht darauf ankommt, ob nur bestimmte Teile des Vermögens auf einen bestimmten Rechtsnachfolger und andere Vermögensteile auf einen anderen Rechtsnachfolger übergegangen sind.

  • Bei Banken vor Ort kann man die Rechtsnachfolge im Einzelfall auch als offenkundig ansehen, sofern es nicht darauf ankommt, ob nur bestimmte Teile des Vermögens auf einen bestimmten Rechtsnachfolger und andere Vermögensteile auf einen anderen Rechtsnachfolger übergegangen sind.

    :daumenrau :daumenrau

    Wird hier auch so gemacht, grad bei den Dorfhausen eGs...
    Allerdings sollte mir die Bank in ihrem Antrag schon kundtun (dies aber formlos), dass sie selbst als Rechtsnachfolger der Abtretungsgläubigerin eingetragen werden möchte.

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