Zurückweisung und sofortige Vorlage ans OLG?

  • Nach meiner Ansicht besteht in einer Sache ein nicht rückwirkend behebbares Eintragungshindernis, so dass der Antrag des Notars zurückzuweisen ist.

    Statt der sofortigen Zurückweisung habe ich jedoch den Notar formlos auf die Problematik hingewiesen, meine Ansicht begründet und rechtliches Gehör gewährt.

    Nun teilt der Notar schriftlich mit, dass er anderer Auffassung ist und begründet seine Ansicht in dem Schriftsatz. Abschließend schreibt er:
    "Sollte das Amtsgericht weiterhin bei seiner Auffassung bleiben, wird um Hergabe einer rechtsmittelfähigen Entscheidung respektive um Vorlage beim zuständigen Beschwerdegericht gebeten."

    Da ich weiterhin bei miner Ansicht bleibe, werde ich nun zurückweisen.

    Die Frage, die ich mir nun stelle, ist dazu, ob ich sodann gleich die Sache dem OLG vorlege, da der Schriftsatz des Notars ja quasi schon eine Beschwerde enthält, oder ob ich wie üblich nur die Zurückweisung mache und dann auf eine (neue) Beschwerdeschrift warte.

    Was meint Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde nur zurückweisen. Ein Rechtsmittel kann nur gegen eine Entscheidung eingelegt werden und nicht gegen einen Hinweis auf Deine Rechtsauffassung.
    Es ist ja auch möglich, dass der Notar nach der Lektüre Deines unter Berücksichtigung seiner Argumente begründeten Beschlusses kein RM einlegt.

  • Es liegt noch keine beschwerdefähige Entscheidung vor, daher würde ich den Antrag zurückweisen. Eine "Vorab"-Beschwerde kennt die GBO nicht; das Schreiben des Notars ist daher m.E. nur eine Ankündigung. Daher würde ich anschliessend die Sache nicht dem OLG vorlegen, sondern erst die förmliche Beschwerde gegen den Beschluss abwarten.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Noch weiter gehend OLG München NJW-RR 2010, 1024: Ergeht Zwischenverfügung, geht gegen diese eine Beschwerde ein, wird sodann die Zwischenverfügung aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen, so ist die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung unzulässig geworden und kann nicht in eine zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung umgedeutet werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Begründet zurückweisen und abwarten. Erst wenn dann eine Beschwerde kommt, kannst Du vorlegen, da es erst dann was zum Beschweren gibt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ja, das habe ich mir gedacht. Ich hatte nur ein wenig gehofft, dass vielleicht jemand eine andere Möglichkeit gesehen hätte. Da ich hier definitiv davon ausgehe, dass die Beschwerde kommen wird, hatte ich gehofft, man kann das Verfahren vielleicht doch irgendwie abkürzen und so den Beteiligten etwas Zeit und mir etwas Arbeit sparen.

    Danke für die Beiträge!

    Ulf

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  • Ich schließe mich dieser Meinung an. Die Praxis in unserem BL ist jedoch so, dass bereits Nichtabhilfeentscheidungen der Rechtspfleger auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen zum OLG gegeben werden. Unser OLG stört sich daran nicht und entscheidet so, als wäre es eine Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentschediung. M.M. ist das falsch, außerdem: was ist mit der Zurückweisungsgebühr?

  • Ich schließe mich dieser Meinung an. Die Praxis in unserem BL ist jedoch so, dass bereits Nichtabhilfeentscheidungen der Rechtspfleger auf Beschwerden gegen Zwischenverfügungen zum OLG gegeben werden. Unser OLG stört sich daran nicht und entscheidet so, als wäre es eine Beschwerde gegen eine Zurückweisungsentschediung. M.M. ist das falsch, außerdem: was ist mit der Zurückweisungsgebühr?


    Aber eine förmlich ZwVfg. ist doch auch beschwerdefähig! Daher ist das von Dir geschilderte Vorgehen doch eigentlich rechtens. :gruebel:

    Ulf

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  • wird im allgemeinen so dargestellt, ich kann dem nicht folgen. Eine förmliche Zw.verfg. ist doch nur deshalb "förmlich", weil nach fruchtlosem Fristablauf die Zurückweisung folgt (§ 18 GBO). Aber ansonsten kann eine Zwischenverfügung niemals eine Entscheidung im Sinne von § 72 GBO sein. Aber ich lasse mich auch gern belehren, wenn es anders sein sollte.

  • Wenn aber die Zwischenverfügung wegen eines nicht rückwirkend behebbaren Mangels ergangen ist und dagegen Beschwerde erhoben wird, kann es passieren, dass das Obergericht der Beschwerde stattgibt und die Verfügung aufhebt, ohne sich zum Inhalt der Zwischenverfügung zu äußern.

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