Zugriff auf Akten nach Tod des Betreuers

  • Mahlzeit aus der Inso. ;)

    Die Frage ist hier im konkreten Fall an sich durch, interessiert mich aber trotzdem. Die InsO sieht den Tod des Insolvenzverwalters nicht vor. Insbesondere hat der Abwickler nach § 55 BRAO keine Befugnisse hinsichtlich der Insolvenzverfahren (die Insolvenzverwaltung unterliegt nicht der BRAO und ist daher auch nicht von der Tätigkeit des Abwicklers eingeschlossen).

    Sowas kann ja aber alles nicht zum ersten Mal vorgekommen sein. Im Insobereich ist hier noch vieles unklar, aber ich denke, dass es auch schon verstorbene Betreuer gegeben haben wird. Das erscheint durchaus vergleichbar (keine originär rechtsanwaltliche Tätigkeit).

    Wer hat denn nach dem Tod des Betreuers Zugriff auf dessen Akten?

  • Bisher hatte ich zwei Fälle:

    1) Der Erbe des verstorbenen Betreuers reicht dem Betreuungsgericht ohne weiteres alle Akten ein; dieses prüft soweit wie möglich und übergibt danach die Unterlagen und die Prüfungsverantwortung an den neuen Betreuer.

    2) Der Nachlaßpfleger des verstorbenen Betreuers stellt sich (in meinen Augen) stur, verlangt die Abholung aller Akten bei ihm persönlich binnen einen Monats und droht danach die Vernichtung der noch bei ihm befindlichen Akten an. Er konnte dazu gebracht werden, alle Akten beim Betreuungsgericht einzureichen; dieses prüft jetzt soweit wie möglich und weiter siehe 1.

  • § 1894 BGB regelt nur, dass der Erbe dem Gericht den Tod des Betreuers anzeigen muss.
    Eine Verpflichtung, dessen Arbeit fortzuführen, gibt es nicht. Er erstellt somit auch keine Schlussrechnung.

    Die Anzeigeverpflichtung mit ggf. auch Haftung nach § 1833 gg. die Erben (sh. Palandt zu § 1894 BGB) scheint mir einfach mit der logischen Konsequenz verbunden, zwecks schnellstmöglicher Fortführung der Betreuung durch einen neuen Betreuer, die hierfür erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wegen §§ bitte selber nachgucken.

    Die Unterlagen gehören aber allesamt dem Betreuten (Kontoauszüge, Versicherungsscheine, Rechnungen sonstige Belege) damit hat der Betreute einen Herausgabeanspruch gegen den Erben des Betreuers, den ggf. der (neue) Betreuer durchzusetzen hat.

    Eigene Unterlagen des Betreuers, z.B. Abrechnungen, Notizen, Berichte, Beschlüsse, Prüfberichte, Gerichtsschreiben, weitere Korrespeondez betreffen die Führung der Betreuung mit Dritten etc. sind davon nicht erfasst, diese Unterlagen verbleiben beim Betreuer bzw. dessen Erben.
    Die Berichts- und Auskunftspflichten des Betreuers können auch m.E. nur den Betreuer aber nicht dessen Rechtsnachfolger/ges. Vertreter/etc. treffen.

  • § 1894 BGB regelt nur, dass der Erbe dem Gericht den Tod des Betreuers anzeigen muss.
    Eine Verpflichtung, dessen Arbeit fortzuführen, gibt es nicht. Er erstellt somit auch keine Schlussrechnung.

    Mein Palandt, allerdings die 70. Auflage, sagt dazu unter §1890 Rn. 1 etwas anderes: (Zitat) "Ist der Vormund gestorben, treffen die Pflichten aus §1890 seine Erben." (Zitat Ende).

    Nach dem Tod des Betreuers dürften daher m.E. dessen Erben Zugriff auf die Akten haben.

  • Die Verpflichtung zur Vermögensherausgabe § 1890 BGB ergibt sich ja schon aus dem Eigentum und muss folgerichtig bei Tod des Betreuers natürlich auch dessen Erben treffen, bei der Schlussrechung können da schon Zweifel aufkeimen.
    Wenn beispielsweise ein Berufsbetreuer mit ca. 60 laufenden Betreuungen plötzlich stirbt, kann man von dessen Erben, die ggf. auch noch was ganz anderes machen und ganz woanders leben wirklich verlangen, dass sie die Arbeit des Betreuers ordnungsgemäß zu Ende bringen...:confused:

  • § 1894 BGB regelt nur, dass der Erbe dem Gericht den Tod des Betreuers anzeigen muss.
    Eine Verpflichtung, dessen Arbeit fortzuführen, gibt es nicht. Er erstellt somit auch keine Schlussrechnung.

    Die Anzeigeverpflichtung mit ggf. auch Haftung nach § 1833 gg. die Erben (sh. Palandt zu § 1894 BGB) scheint mir einfach mit der logischen Konsequenz verbunden, zwecks schnellstmöglicher Fortführung der Betreuung durch einen neuen Betreuer, die hierfür erforderlichen Unterlagen herauszugeben.


    Dem schließe ich mich an.

    Die Herausgabe der Unterlagen an die Erben ist geregelt, die Einreichung aller Unterlagen des verstorbenen Betreuers beim Gericht kann ich allerdings nicht nachvollziehen.

    Mangels Schlussrechnung besteht da wohl auch keine Veranlassung zur Prüfung.

  • Nunmehr wurde entschieden, dass die Erben eines Betreuers zur Erstellung der Schlussrechnungslegung nicht verpflichtet sind, BGH, 26.07.2017 - XII ZB 515/16.

    Wenn man das Urteil liest, stellt man fest, dass entschieden wurde, dass

    1. die Erben eines Betreuers zur Erstellung der Schlussrechnungslegung verpflichtet sind (!!), aber
    2. es sich hierbei um einen privatrechtlichen Anspruch des Betreuten gegen die Erben des Betreuers handelt, dessen Erfüllung vor dem Zivilgericht eingeklagt werden muss und der nicht vom Betreuungsgericht durch Zwangsgeld eingefordert werden darf.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Über den privatrechtlichen Anspruch "Rechenschaft abzulegen" wird man noch streiten können, was der nun im Vergleich zu einer formalen Rechnungslegung darstellt oder eben nicht und inwieweit das überhaupt von einem Erben erfüllbar ist, jedenfalls das Betreuungsgericht geht das alles nichts mehr an.
    Abtragen, weglegen! :D

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