Familiengerichtliche Genehmigung - Handelsregistervollmacht/anmeldung

  • Hallo

    Ich habe da einen ziemlich großen Fall und Fragen bzgl. Familiengerichtlichen Genehmigungen.

    2 minderjährige Kinder sollen

    - unentgeltlich KG-Anteile erhalten (Einlage voll einbezahlt und keine Rückzahlung)
    - unentgeltlich GmbH-Anteile erhalten (Einlage voll einbezahlt und keine Rückzahlung)
    - unentgeltlich eine Beteiligung an einer stillen Gesellschaft erhalten (Einlage voll einbezahlt und keine Rückzahlung)
    => § 1822 Nr. 3 BGB für die oberen 3 Punkte????

    - Errichtung der Handelsregisteranmeldung (Übertragung KG-Anteile, GmbH-Anteile)
    - Erreichtung einer reinen Innen-GbR für die Stimmrechtsvereinbarung, ohne Gesellschaftsvermögen und somit Haftungsrisiko
    ausgeschlossen
    - Wahl eines Stammesvertreters für die Innen-GbR
    - Abschluss einer Handelsregistervollmacht für zukünftige Veränderungen


    Bei allen Punkte soll der Ergänzungspfleger bzw. die zwei Ergänungspfleger mitwirken.

    Meine Frage ist, ob ich für diese Punkte jeweils Familiengerichtliche Genehmigungen benötige und wenn ja welche für jede einzelnen Punkt? Ich bin mir nicht sicher, ob ich für die Handelsregisteranmeldung / Vollmacht fam. Genehmigungen benötige?

    Vielen Dank für die Hilfe ;)

  • Gruß

  • Darüberhinaus stellt sich die Frage, warum eine Genehmigungspflicht für eine Handelsregisteranmeldung bestehen soll, wenn diese nur verfahrensrechtliche Erklärungen gegenüber dem Registergericht enthält.
    Das mag allenfalls dann anders sein ,wenn in der Anmeldung selbst ( noch ) ein Rechtsgeschäft zu bejahen ist.

  • Sehe ich wie Steinkauz. Zu genehmigen sind die Rechtsgeschäfte, nicht aber die verfahrensrechtliche HR-Anmeldung oder auch die Erteilung einer Vollmacht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Ergänzungspfleger wurden für alle genannten Punkte bestellt.

    Für die verfahrensrechtliche Handelsregisteranmeldung was sich aus den oben genannten Rechtsgeschäften / Verträgen ergibt wird keine fam. Genehmigung notwendig?

    Bei der Handelsregistervollmacht handelt es sich um eine Vollmacht für zukünftige Veränderungen im Handelsregister. Die Vollmacht soll für alle weiteren Veränderungen gelten. Ist da keine fam. Genehmigung erforderlich?

    Innen-GbR ist rein für die Stimmrechtsvereinbarung. Kein Gesellschaftsvermögen. Es soll ein Stammesvertreter gewählt werden. Hierzu auch keine fam. Genehmigung erforderlich?

  • M.E. bedarf die Vollmacht keiner Genehmigung. Allerdings unterliegt der Vollmachtnehmer stets den gleichen Beschränkungen wie die gesetzlichen Vertreter.
    Ich wüsste auch nicht, unter welchen Tatbestand man die Vollmachtserteilung subsumieren könnte... :gruebel:

    Gleiches gilt auch für die Bestellung eines Vertreters der GbR. Dort kommt noch hinzu, dass das gesamte Handeln der GbR nach außen - wie beim Handeln einer anderen Gesellschaft auch - ohnehin der Kontrolle des FamG entzogen ist. Daher habe ich grundsätzlich große Bedenken, die Beteiligung Mdj. an einer GbR zu genehmigen.
    (In Deinem Fall allerdings besteht hinsichtlich der GbR-Beteiligung mangels Erwerbsgeschäft wohl gar kein Gen.erfordenis.)

    Ulf

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  • Ich versuche schon die ganze Zeit Rechtsprechung zur Gründung einer Innen-GbR ohne Gesellschaftsvermögen mit Beteiligung Minderjährige zu finden.

    Ich hätte jetzt auch gesagt, dass für diesen Punkt wahrscheinlich keine Genehmigung erforderlich ist. GbR ist evtl. nur dann nachteilig, wenn Gesellschaftsvermögen vorhanden ist und die Minderj. haften. Es geht hier lediglich um die Stimmrechtsvereinbarung und die Wahl eines Stammvertreters.

    Was meint ihr?


    Für Vollmachtserteilung und Handelsregisteranmeldung auch keine Genehmigung oder? => hab mal mit einem Registergericht gesprochen, die meinten doch, aber haben nicht gesagt, warum.

    Handelsregisteranmeldung ist eine Verfügung => somit kein Genehmigungserfordernis
    Vollmacht bin ich mir nicht sicher?

  • Sorry, aber ich denke, hier geht einiges durcheinander!

    Ob ein Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder (auch) Verpflichtungen des Kindes zur Folge hat, ist NUR bei der Frage der Vertretung des Kindes von Bedeutung. Ob eine Genehmigung des FamG gebraucht wird, hängt hingegen nur davon ab, ob es einen entsprechenden Genehmigungstagbestand gibt.
    Und den gibt es für die Gründung einer bzw. den Eintritt in eine GbR, welche KEIN Handelsgewerbe betreibt, m.E. nicht. Andernfalls möge man mir bitte eine entsprechende Norm im Gesetz nennen.

    Warum soll die HR-Anmeldung eine Verfügung sein? Verfügung über was? :gruebel:

    Und unter welchen Genehmigungstatbestand soll(te) die Vollmachtserteilung fallen? :confused:

    Ulf

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  • sorry hab mich wirklich etwas ungeschickt ausgedrückt.

    eine handelsregisteranmeldung ist kein rechtsgeschäft und somit doch auch nicht genehmigungsbedürftig.

    ok dann vollmachtserteilung sowie die Innen-GbR Gründung auch nicht ;) Rechtsprechung kennst du zufällig keine dazu?

    wie gesagt, ich hab mich schon auf beck-online umgeschaut, aber nichts passendes gefunden.

  • Was die Vollmachtserteilung angeht, so kann ich schon keinen Tatbestand finden, unter den diese passen könnte.

    Zur Gesellschaftsproblematik dürfte sich in der Kommentierung zu § 1822 Nr. 3 BGB eigentlich einiges dazu finden lassen.

    Ulf

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  • ... eine Entscheidung des OLG Ffm könnte hier passen. Vielleicht hat das Registergericht dir deshalb gesagt, dass die Vorlage der Genehmigung des Rechtsgeschäfts bei der Anmeldung im Register beizufügen ist
    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27. 5. 2008 - 20 W 123/08 in NZG 2008, 749.

    Irgendwie finde ich es eigenartig, dass der gesetzliche Vertreter des mdj. Kommanditisten z.B. dem Komplementär umfassende Handelsregistervollmacht erteilen kann. Hierzu finde ich aber auch nichts als Genehmigungstatbestand.

    Evtl. muss man als RegisterRpfl. auch bei anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften bei der Anmeldung (z.B. Erhöhung der Haftsumme) den Nachweis der fam. Genehmigung zum Rechtsgeschäft verlangen.
    Was meint ihr? Eigentlich prüfe ich im HRA ja das Materielle nicht.

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