Abrechnung Aufenthaltsbestimmung und Umgangsvereinbarung

  • Ich habe bereits die Suchfunktion bemüht, aber nichts passendes gefunden.


    Folgender Sachverhalt liegt zugrunde. Im Termin in der Familiensache wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und gleichzeitig eine Umgangsvereinbarung geschlossen.

    Die Verfahrenswerte wurden wie folgt festgelegt:
    Der Verfahrenswert wird auf € 3.000,00 festgesetzt, der Wert der Umgangsvereinbarung ebenfalls auf € 3.000,00.

    Bedeutet das für mich jetzt, dass eine VG über € 3.000,00, eine TG über einen Wert von € 6.000,00 und eine 1,0 VG über € 6.000,00 sowie eine 0,8 VG über € 3.000,00.

    Vielen Dank im voraus für die Antworten.

  • Dann wäre abzurechnen:

    1,3 VG Nr. 3100 VV aus 3.000 €
    0,8 VG Nr. 3101 Nr. 2 VV aus 3.000 €
    -> max. aber 1,3 aus 6.000 € gem. § 15 III
    1,2 TG Nr. 3104 VV aus 6.000 €
    1,0 EG Nrn. 1000, 1003 VV aus 3.000 €
    1,5 EG Nr. 1000 VV aus 3.000 €
    -> max. aber 1,5 aus 6.000 € gem. § 15 III
    + P/T + USt

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  • Danke für die Antwort. Die Rechtspflegerin meinte allerdings, der Gegenstandswert für die Umgangsvereinbarung wäre kein Mehrwert, da durch den Richter lediglich geschrieben wurde, ebenso € 3.000,00 für die Umgangsvereinbarung. Ihr ist wahrscheinlich nicht aufgefallen, dass es sich eigentlich um 2 Angelegenheiten handelte. Sie meinte auch ein Mehrwert würde es in einer Familiensachen nicht geben.

  • Ach, ich sehe gerade: Wurde denn über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sich auch geeinigt? Ansonsten wäre ja nur die 1,5 EG (und daneben keine 1,0 EG) angefallen.

    Was die Begründung der Rechtspflegerin angeht, kann ich diese nicht nachvollziehen, verstehe sie nicht. Nach Anm. Abs. 5 S. 3 der Nr. 1000 VV, der auf die Anm. Abs. 1 S. 1 der Nr. 1000 VV verweist, kann für die Einigung zum Umgang (§ 151 Nr. 2 FamFG) eine EG anfallen. Gegenstand des Verfahrens, in dem sich geeinigt wurde, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht (einen Teil der elterlichen Sorge). Das Umgangsrecht ist ein anderer gebührenrechtlicher Gegenstand, der zudem nirgendwo gerichtlich anhängig ist. Daher entsteht bei (ggf. gleichzeitiger) Einigung (über das Aufenthaltsbestimmungsrecht) dafür auch die 1,5 EG.

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  • Was die Begründung der Rechtspflegerin angeht, kann ich diese nicht nachvollziehen, verstehe sie nicht.

    Mit diesem Unverständnis bist Du nicht allein.:daumenrau
    Habe zur Zeit ständig bzw. gehäuft , die Konstellation des TO auf dem Tisch.

  • Ja, das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Mutter übertragen und es wurde zudem eine Umgangsvereinbarung für den Vater geschlossen.

  • Wenn es allerdings um PKH geht, dann kommst Du mit der o.g. Berechnung meist nicht durch. Bei uns wird PKH ausdrücklich nur für die Einigung bewilligt, so daß lediglich die EG erstattet wird, wenn der Mehrwert nicht anhängig war. Keine 0,8 VG, keine TG.

  • Es macht doch keinen Sinn, einen Streitwert für die Einigung festzusetzen. Dann hätte doch auch gereicht, dass der Richter sagt, VKH wird auch auf den Vergleich/Umgangsvereinbarung erstreckt.

  • Ich habe jetzt meine Kostenfestsetzung von der Rechtspflegerin bekommen. Sie hat fast alles so festgesetzt, wie beantragt. Ich habe meine 0,8 VG SW € 3.000,00 sowie meine TG über einen Streitwert € 6.000,00 bekommen. Lediglich die 1,0 EG hat sie mir nur über einen Streitwert von € 3.000,00 gegeben mit der Begründung, dass im Termin eine Umgangsvereinbarung geschlossen wurde und das Gericht den Wert mit € 3.000,00 festgelegt hat.

    Wie Anfangs schon erwähnt, war lediglich Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeklagt.

  • Hier wird der Wert eines Mehrvergleiches zu nicht anhängig gemachten Gegenständen nur mit einer 1,5-Einigungsgebühr berücksichtigt. Dieser Wert wird weder bei der Terminsgebühr berücksichtigt noch gibt es hierfür eine 0,8-Verfahrensgebühr aus der Staatskasse;

    Begründung wie folgt:

    Im Antrag wurde hinsichtlich der Gegenstände, die nicht anhängig gemacht wurden, die aber Gegenstand einer protokollierten Einigung waren, neben einer Einigungsgebühr, die nicht zu beanstanden ist, auch eine 0,8-Verfahrensgebühr (RVG VV 3101) und eine Terminsgebühr geltend gemacht (durch Berücksichtigung beim Gesamt-Gegenstandswert). Begründet hierfür ist nur die Einigungsgebühr.
    Gemäß der Entscheidung des OLG Dresden vom 4.8.2011, GZ: 23 WF 475/11, unter Verweisung auf die gleichgerichteten Rechtsauffassungen des OLG Bamberg, OLG Celle, OLG Düsseldorf, OLG München kann eine Terminsgebühr durch die (für einen weitergehenden Vergleich) bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht abgedeckt sein, ungeachtet ihrer Entstehung. Das OLG Dresden hat dabei offen gelassen, ob insoweit eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3101 aus der Staatskasse zu vergüten ist, weil diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist. Hierzu hat mittlerweile des Landgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 3.5.2012, GZ: 07 O 3737/09, entschieden, dass die Ansicht des OLG Dresden in analoger Begründung auch auf die Verfahrensgebühr zutrifft.
    Für einen Vergleich hinsichtlich der Gegenstände, die nicht im Verfahren anhängig gemacht wurden, verbleibt es mithin insgesamt bei einer 1,5-Einigungsgebühr.

  • Es bleibt mir ja auch gar nichts anderes übrig, als die 0,8-VG und die Terminsgebühr zu streichen/kürzen.

    Bislang hatte ich immer nur die Terminsgebühr auf die anhängigen Gegenstände gekürzt. Eine Anwältin wollte das aber überhaupt nicht einsehen, obwohl unser eigenes OLG so entschieden hat.
    Legte in jedem Verfahren wieder Erinnerung ein. Ich bin dann ja gezwungen, dem Vertreter der Staatskasse (Revisor) diese zur Stellungnahme vorzulegen. Er beantragte daraufhin nicht nur die Zurückweisung der Erinnerung, sondern legte gleich selbst noch Erinnerung ein mit dem Antrag, dass auch die 0,8-VG nicht aus der Staatskasse zu erstatten sei und von der Anwältin zurückzufordern sei.

    Seit dem gibt es beide Gebühren nicht mehr. Für dieses immer wiederkehrende Spielchen habe ich nämlich keine Zeit. Wir können halt nicht permanent gegen das eigene OLG, das eigene LG und den eigenen Bezirksrevisor festsetzen.

    Ich habe es den Anwälten bereits persönlich vermittelt, dass ich gebunden bin, obwohl ich selbst eine andere Auffassung habe. Die Anwälte haben die Arbeit getan und sollten dafür auch die Gebühren erhalten, schließlich wurden - ja gerade in Familiensachen - weitere Gerichtsverfahren verhindert, in denen sie mehr verdienen würden als ihnen hier gestrichen wird. Man muss regelmäßig immer wieder feststellen: Mit Menschenverstand haben manche obergerichtliche Entscheidungen nicht viel zu tun, und die Bezirksrevisoren haften mitunter stur an sehr fragwürdigen Entscheidungen.

    Weiteres Beispiel: Seit 2002 ist es doch nun längst höchst richterlich entschieden, dass die Fahrtkosten eines Anwalts am Ort der Partei zum Gerichtsort grundsätzlich erstattungsfähig sind. In Strafsachen (bei Freispruch) entscheidet die Strafkammer meines Landgerichts allerdings regelmäßig noch immer (auch 10 Jahre danach) so, dass lediglich die Kosten eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts nebst der Kosten einer fiktiven Informationsreise des Angeklagten erstattungsfähig sind. Der Bezirksrevisor bezieht sich in seinen Stellungnahmen natürlich regelmäßig auf diese LG-Entscheidungen. Auf meine Frage, was denn der Unterschied der Erstattung von Kosten eines Anwalts in Zivil- und Strafsachen sei, bekomme ich keine vernünftige Antwort.
    Ist mir aber auch egal: Bei mir gibt es die Fahrtkosten entsprechend der BGH-Entscheidung. Erinnerung haben die BR jedoch dann doch nicht eingelegt, weil sie wahrscheinlich vermuten, dass für meinen AG-Richter vielleicht die BGH-Entscheidungen doch Priorität haben.

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