Rechtsnachfolger Rat des Kreises

  • Hallo,
    ich versuche es hier nochmal, nachdem im Nachlassforum noch keiner so recht Rat wusste...ich suche den Rechtsnachfolger des Rates des Kreises Abt. Gesundheit und Sozialwesen.
    Wer kann das sein??
    Bin für jede Info dankbar.
    Viele Grüße
    AKon

  • Die Abteilung des Rat des Kreises ist/war keine juristische Person. Der Rat des Kreises war juristische Person. Nachfolger des Rates des Kreises ist das Landratsamt.

    Wenn es um alte Unterlagen geht, frage einfach mal bei Landratsamt - Gesundheitswesen - nach.

  • Klar hab ich gegoogelt, bevor ich hier frage!
    Da fand ich leider nichts verwertbares!
    Was der Rat des Kreises zu DDR-Zeiten war, ist klar, da hilft WIKI nicht und das einzige was ich sonst gefunden hab, war dass eben das Landratsamt NICHT Rechtsnachfolger des Rates des Kreise ist!
    :confused:

  • Volkseigentum, Zuordnungsverfahren, entsprechender Bescheid.
    Nur weil das Landratsamt Aufgaben der früheren Räte in der heutigen Verwaltungsstruktur und deren Archive übernommen hat, ist keine Rechtsnachfolge gegeben.
    Dein SV im NL-Forum liest sich aber so, als hätte der Rat des Kreises den Erbfall nicht mehr erlebt. Dann könnte der Erbschein schon richtig sein, weil der Erbe eben einfach weggefallen ist. (Bin aber kein NL-Spezi.)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • irgendwie versteh ich dein Problem nicht.....

    bei Wiki steht doch wörtlich "Rat des Kreises steht für:

    • den Kreistag eines Landkreises der Bundesrepublik Deutschland
    • ..."

    da brauchts zum einen keinen Rechtsnachfolger, zum anderen ergibt sich aus der Formulierung , dass der Erblasser offensichtlich die Kreisverwaltung/Landratsamt (Gesundheitsamt) gemeint hat

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Ich halte die Annahme, daß vor 30 Jahren jemand in der DDR ein nicht existentes Verwaltungsorgan (nämlich das heutige "Kommunalparlament") zum Erben einsetzen wollte, für wirklichkeitsfremd. Wikipedia erklärt eben lediglich die zwei (grundverschiedenen) Bedeutungen der Bezeichnung, sie sind nicht synonym zu gebrauchen! Zum Zeitpunkt des Testierens gehörte das betroffene Gebiet nicht zur BRD. Also vergiß diesen Teil der Begriffserklärung für die Lösung des Falles.

    Über den "Ersatzerben" könnte man vielleicht nachdenken. Aber das ist dann eine echte Fachfrage, da bin ich raus.

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  • Volkseigentum, Zuordnungsverfahren, entsprechender Bescheid.
    Nur weil das Landratsamt Aufgaben der früheren Räte in der heutigen Verwaltungsstruktur und deren Archive übernommen hat, ist keine Rechtsnachfolge gegeben.


    Und wenn jemand Forderungen gegen den Rat des Kreises hatte, musste er diese mangels Rechtsnachfolge abschreiben? :gruebel:

    Einen Rechtsnachfolger muss es schon geben, ich würde zum Landkreis, vertreten durch das LRA, tendieren.

  • Wer Forderungen gegen "den Rat des Kreises" hatte, hatte tatsächlich eine Forderung gegen das Volkseigentum. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Regelungen des "Einigungsvertrages".

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