Gegenstandswert Abmahnung Mietrecht

  • Guten Abend liebe Forumsgemeinde,

    ich habe gerade eine Abmahnung fertig gemacht, weil der Mieter beständig zu wenig Miete bezahlt oder die Miete erst nach anwaltlicher Mahnung bezahlt. Meine Mandantin fragte mich nun, was Sie denn die Abmahnung kosten würde und nun sitze ich seit einer Stunde und lese und lese und lese und ..... von 12fachen der Monatsmiete (weil die Abmahung die Vorstufe zur Kündigung) bis 3 fache Monatsmiete, bis Wert des Vermieters an der pünktlichen Zahlung war alles dabei, doch ich fühle mich immernoch nicht schlauer.

    Wer kann mir bitte bitte helfen?

    Vielen Dank euch und einen schönen Feierabend!

    Liebe Grüße
    Bella

  • Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Es kommt ja darauf an, was die Abmahnung bezwecken soll (Auftrag?). Sollte im Falle der weiteren unbeständigen Zahlung die fristlose Kündigung ausgesprochen werden oder sollte dann ggf. nur der Mietrückstand eingeklagt werden? Je nachdem, ergeben sich m. E. dann auch andere Gegenstandswerte (soweit die Sache also vor Gericht wandern kann, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG). Welcher Auftrag stand also hinter der Abmahnung?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Guten Abend,

    die Vermieter wollen den Mieter eigentlich raus haben, insbesondere auch der Eigentümer, weil er ebend jeden Monat seine Miete zahlt, wann er will und eben auch jeden Monat zu wenig.

    Danke für die Hilfe!

    Bella

  • Noch zur Ergänzung:

    In RVG professionell 2012, 205-206, ist von Norbert Schneider gerade der Artikel "Das sind mietrechtliche Abmahnungen wert" erschienen. In diesem führt er aus, daß bei der "Abmahnung" wegen Zahlungsverzuges auch bei einer Kündigungsandrohung nur der Wert der Mietrückstände anzusetzen sei. Die Kündigung sei nicht Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit und habe daher beim Wert außer Ansatz zu bleiben (so wohl auch das AG Köln, WuM 1999, 237; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3853).

    Werden aber auch künftige Mieten eingefordert, weil aus dem bisherigen Verhalten des Mieters die Besorgnis sich ergebe, daß dieser auch künftig nicht zahlen werde, gelte hierfür der Wert der zukünftigen Mieten, höchstens aber der 3,5-fache Jahreswert (§ 9 ZPO). Gehe es darum, den Mieter zur pünktlichen Zahlung anzuhalten, weil er laufend verspätet zahle, ist auf das Zinsinteressere der nächsten 3,5 Jahre abzustellen. Das AG Kerpen (WuM 1991, 439 m. Anm. N. Schneider) gehe dabei von 1/5 des Zahlungsanspruches aus.

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