bestehenbleibende Grundschulden, löschen Grundschulden

  • Moin Moin, bin neu und schreibe redundanzarm, hoffentlich verständlich:)

    Teilungsversteigerung

    Eigentümer geschieden,
    aus Zugewinnausgleich(Vergleich) eine Forderung der F an M von 40.000€,
    fällig 30.6.2013, weitere Forderungen durch den Vergleich ausgeschlossen.
    VW = 160.000€

    F 1/2 Anteil
    M 1/2 Anteil

    III/1 GS mit Brief, abgetreten an Sparkasse S über 120.000€ Kapital + 18% GS-Zinsen auf beiden Anteilen,
    nicht mehr valutiert,
    Löschungsbewilligung der Sparkasse S und GSB in Händen von M.

    III/2 GS mit Brief über 90.000€ Kapital + 15% Grundschuld-Zinsen auf Anteil des M,
    abgetreten an und in Händen von B (Bruder von M), voll valutiert.

    F lehnte die von M angebotene Löschung von III/1 ab, warum auch immer.

    F betreibt nun die TV.
    M tritt bei.

    B möchte schnell einen maximalen Anteil aus der TV.

    Ist dazu die Beteiligung der S nötig und wie wird diese erreicht? Wie wäre es ohne Beteiligung von S möglich?
    Was bleibt für F übrig oder ist erreichbar?

  • B möchte schnell einen maximalen Anteil aus der TV: B bekommt nur Zinsen und ansonsten bleibt sein Recht bestehen und kann sich vom Ersteher sein Geld holen. :)


    Wenns schnell gehen soll wäre eine Einigung das Beste, denn schnell ist ca. 1 Jahr bis zum ersten Termin ... und dann gibt es bestimmt immer noch keine Einigung über den Erlös.

    Ansonsten könnte man zu den Fragen einen Roman schreiben und das ist bestimmt Rechtsberatung !

  • B möchte schnell einen maximalen Anteil aus der TV: B bekommt nur Zinsen und ansonsten bleibt sein Recht bestehen und kann sich vom Ersteher sein Geld holen. :)


    Wenns schnell gehen soll wäre eine Einigung das Beste, denn schnell ist ca. 1 Jahr bis zum ersten Termin ... und dann gibt es bestimmt immer noch keine Einigung über den Erlös.

    Ansonsten könnte man zu den Fragen einen Roman schreiben und das ist bestimmt Rechtsberatung !

    damit wäre die Sparkasse S vollkommen raus?

  • Ich muss mich hier mal dranhängen. Habe nicht viel Ahnung von ZVG, habe aber ein Aufgebotsverfahren, das ein Versteigerungsverfahren betrifft.

    In einer Teilungsversteigerung wurden diverse Rechte vom Ersteher übernommen. Diese waren wohl nicht mehr valutiert, die Banken haben Löschungsbewilligungen jetzt erteilt. Das Bargebot betrug nur etwa 1/10 des Verkehrswertes. Nun sollten doch die ehemaligen Eigentümer Ansprüche gegen den Ersteher haben, weil dieser ja tatsächlich nur das Bargebot zu zahlen hatte. Wie können sie diese Ansprüche durchsetzen?

    Der Ersteher beantragt nun einen Ausschließungsbeschluss wegen der Briefe der drei bestehenbleibenden Rechte, damit er diese löschen kann. Die ehemaligen Eigentümer widersprechen im Aufgebotsverfahren mit dem Hinweis, dass dann ja die Löschung der Rechte erfolgen könnte, die deren Forderungen sichern. Das wiederum verstehe ich nicht, weil doch die Rechte für die Bank eingetragen sind und auch nicht auf die ehemaligen Eigentümer übergegangen sein dürften. Ist das richtig?

  • Falls die Bank entgegen der Sicherungsabrede nach Erteilung des Zuschlags die Löschungsbewilligung dem Ersteher (vermutlich einer der früheren Miteigentümer) allein erteilt hat, mag sie schon Rückstellungen für die Bereicherungsansprüche der übrigen früheren Miteigentümer anlegen. siehe dazu BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - IV ZR 182/06

  • Stichworte: Eigentümergrundschuld, Sicherungsabrede, Rückgewährsanspruch

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • So weit klar, aber muss ich dies eurer Meinung nach im Aufgebotsverfahren berücksichtigen? Im Grundbuchverfahren wäre mir das z. B. egal. Wenn Löschungsbewilligung der eingetragenen Gläubiger und Eigentümerzustimmung vorliegt, wird gelöscht.
    Jetzt schaffe ich durch den Ausschließungsbeschluss die Möglichkeit der Löschung. Haben mich Ansprüche zwischen altem und neuem Eigentümer (der im Übrigen ein Dritter und keiner der Voreigentümer ist) zu interessieren?

  • Ich glaube, du verwechselt etwas. Die Grundschuldbriefe können / müssen aufgeboten werden, wenn sie verloren gegangen sind.
    der Eigentümer kann den Antrag nur stellen, wenn er die Löschungsbewilligung bzw. Ersatzlöschungsbewilligung der eingetragenen Gläubigerin oder deren Rechtsnachfolgerin vorlegt.

    Wenn die Briefe für kraftlos erklärt sind, kann das Grundbuchamt einen neuen Brief erstellen.

    Das Recht wird nicht automatisch gelöscht. Dazu braucht es eine Löschungsbewilligung.

    Das Recht wird nur dann automatisch gelöscht, wenn der Inhaber des Rechtes "aufgeboten" wird. Aber das sollte ja nicht beantragt werden.

  • Das ist mir schon klar. Der neue Eigentümer stellt den Antrag auf Kraftloserklärung der Briefe. Die Löschungsbewilligungen legt er nicht vor, muss er gemäß der FamFG-Vorschriften für das Aufgebotsverfahren auch nicht.
    Die bisherigen Eigentümer wenden ein, dass der Ausschließungsbeschluss nicht erteilt werden darf, weil sie dann ggf. in ihren Rechten beschnitten werden. (Genaueres kann ich nicht prüfen. Aus der K-Akte ergibt sich, dass Löschungsbewilligungen erteilt wurden. In wessen Händen die sind, weiß ich aber nicht).

    Mir geht es jetzt nur darum, ob ich die Rechte der Alteigentümer irgendwie berücksichtigen muss.

  • Ja, und deshalb muss er nachweisen, dass er das Recht hat, den Antrag zu stellen und das geht nur, wenn der eingetragene Gläubiger die Löschung des Rechtes bewilligt hat.
    Sonst ist er ja noch Inhaber des Rechtes und könnte den Brief haben oder das Recht abgetreten haben und der Eigentümer kann den Brief nicht ausbieten lassen.

  • Der eingetragene Gläubiger hat ja die Löschung bewilligt.
    Daraufhin will der neue Eigentümer den Ausschließungsbeschluss erwirken, die alten Eigentümer haben etwas dagegen, weil sie dann um ihre Ersatzansprüche fürchten.
    Sind die Einwendungen für mich erheblich oder kann ich das Aufgebot erlassen?

  • Ich würde das Aufgebot erlassen.
    Der jetzige Eigentümer hat an die Bank zu zahlen. Wenn die Bank keine Forderungen mehr hat, hätte sie das Geld an die alten Eigentümer weiter geben müssen.

    M. E. sind die Grundschulden keine Sicherheit der alten Eigentümer gegen die Bank.

  • Genau, denn selbst wenn die Rechte nicht mehr valutieren muss der Ersteher diese an die eingetragenen Berechtigten zahlen. Also dürften Rechte von Alteigentümern nicht beeinträchtigt sein.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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