Kostenfestsetzungsbeschluss im Zivilverfahren

  • Guten Abend.

    Also zunächst zum Sachverhalt.
    Im Jahr 2010 wurde ein InsoVerfahren eröffnet.
    Weiter wurde später 2012 ein Zivilverfahren anhängig gemacht über Beiträge, die auch im Jahr 2011 entstanden ist.
    Es wurde ein Anerkenntnisurteil erlassen. Bis dato war kein Insolvenzverfahren bekannt.
    Nun beantragt der Gläubiger einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
    Nun meldet sich der Insolvenzverwalter und weißt auf § 240 ZPO hin.

    Nun gut...Im Zöller ist unter den § 240 ZPO die Voraussetzung zu finden, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung rechtshängig sein muss.

    Also kann nach dem Kommentar § 240 ZPO nicht angewandt werden.
    Kann ich den KFB einfach erlassen oder muss schon das Urteil gegen den Insoverwalter gehen? Oder kann ganz normal der Titel gegen den Schuldner ergehen?
    Oder ist § 240 ZPO doch anzuwenden nach irgendeiner Entscheidung?

    Gruß

  • Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter können nur entstehen, wenn es sich um sogenannte Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 InsO handelt. Ansonsten sind es Neuverbindlichkeiten, welche sich gegen den Schuldner selbst richten. Aus dem Sachverhalt kann aber nun gar nicht entnommen werden, um welche Forderungen es sich handelt. Deshalb kann die Frage, ob hier der Insolvenzverwalter richtige Partei gewesen wäre, auch nicht beantwortet werden.

    Du wirst aber bei der Kostenfestsetzung an die Entscheidung gebunden sein. Deshalb Kosten festsetzen und fertig. § 240 ZPO gilt nämlich nur, wenn der Rechtsstreit am Tag der Insolvenzeröffnung zumindest anhängig war.

    @ all:
    Wenn es sich um einen Kostenerstattungsanspruch des Insolvenzschuldners handelt, ist dieser dann Neuerwerb
    :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Weiter wurde später 2012 ein Zivilverfahren anhängig gemacht über Beiträge, die auch im Jahr 2011 entstanden ist.

    Demnach dürfte es nicht um Insovlenzforderungen, sondern um Neuverbindlichkeiten gegangen sein. Der Insolvenzverwalter ist am geschilderten Verfahren daher nicht beteiligt. Der Gläubiger kann seine Forderungen auch nicht im Insolvenzverfahren geltend machen, sondern nur gegen den Schuldner. Für § 240 ZPO ist daher kein Raum.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Weiter wurde später 2012 ein Zivilverfahren anhängig gemacht über Beiträge, die auch im Jahr 2011 entstanden ist.

    Demnach dürfte es nicht um Insolvenzforderungen, sondern um Neuverbindlichkeiten gegangen sein.


    Es sei denn, bei der Klageforderung ("Beiträge") handelt es sich um die Folgen eines nicht freigegebenen Gewerbes. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt leider nicht zu ersehen.

    Der Insolvenzverwalter ist am geschilderten Verfahren daher nicht beteiligt.

    Das würde ich streng formal sehen: wer ist in der Klage als Partei bezeichnet? Da das der IV offenbar nicht ist, ist er in der Tat nicht beteiligt, und zwar unabhängig davon, als was die Klageforderung nun richtigerweise einzusortieren wäre. Ist es tatsächlich eine Masseverbindlichkeit (unwahrscheinlich, aber denkbar), dann hat der Gläubiger halt den falschen Beklagten erwischt; sein Problem.

  • einfach erlassen; nicht verwirren lassen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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