WE-Verwalter hat Hausgeld in Zwangsversteigerung und -verwaltung bekommen, also doppe

  • Hallo, ich hätte folgende Frage:

    In einem Zwangsversteigerungsverfahren hat der WE-Verwalter Hausgelder bis zum Zuschlag angemeldet und diese auch, begrenzt auf den Maximalbetrag, bekommen. Der Teilungsplan ist bereits ausgeführt.

    Nun hat die Zwangsverwalterin Schlussrechnung gelegt und daraus ergibt sich, dass diese Hausgelder von ihr bereits bezahlt waren. Zum Zeitpunkt der Anmeldung durch den WE-Verwalter in der Zwangsversteigerung hatte er einen Großteil dieser Gelder bereits durch die Zwangsverwalterin überwiesen bekommen.

    Soweit mir bekannt ist, kann der Teilungsplan der Zwangsversteigerung nach Ausführung nicht mehr geändert werden. Eine Rückzahlung durch den WE-Verwalter an das Versteigerungsgericht dürfte also nicht möglich sein.
    Die Zwangsverwalterin hat ordnungsgemäß gezahlt und war hierzu auch verpflichtet. Eine Rückzahlung an diese könnte also m.E. auch nicht erfolgen (bzw. erzwungen werden), es sei denn, der WE-Verwalter zahlt freiwillig.

    Ist es dann also so, dass die betreibende Gläubigerin in der Zwangsversteigerung, deren Ansprüche teilweise ausgefallen sind, Bereicherungsansprüche gegen die WEG hat? Oder eventuell auch der Schuldner?

    Vielen Dank schon mal für Euere Antworten!

    Jochen

  • Um derartiges zu verhindern, sollte der Zwangsverwalter
    möglichst dicht nach dem Zuschlag eine Zwischenabrechnung
    dem Gericht übersenden.
    Regelmäßig geht von mir nach dem Erhalt der Mitteilung
    nach 41 eine Zwischenabrechnung zum K-Verfahren; dabei
    werden insbesondere die gezahlten Hausgelder aufgelistet.
    Diese werden dann nicht mehr ins GG eingestellt, sollte aus
    einer Grundschuld betrieben werden.

  • Jochen:

    Ich möchte nicht "beckmessern" oder "klugscheißen":

    Aber hätte man in Kenntnis des Zwangsverwaltungsverfahrens u. der Verpflichtung des Zw.-Verwalters zur Zahlung der lfd. Hausgeldforderungen (auch ohne einen solch vorbildlichen Zw.-Verwalter wie wohoj) vor Aufstellung des Teilungsplans in der K-Sache nicht mal die Anmeldung der lfd. Hausgelder zum K-Verfahren durch die WEG hinterfragen müssen?

  • Ja, das wäre sicherlich gut gewesen. Aber da es zwei getrennte Akten sind, fällt es schon mal nicht auf, dass auch noch eine Verwaltung anhängig ist...

    Eine Pflicht des Gerichts dahingehend dürfte aber auch nicht bestehen.

  • Und in ForumStar gibt's sogar einen Hinweis auf das Korrespondenzverfahren L und man kann bei der Terminsbestimmung die Benachrichtigung des Zwangsverwalters anklicken.

    :cool:

    "Das Beste gegen Unglücklichsein ist Glücklichsein, und es ist mir egal, was die anderen sagen."
    Elizabeth McCracken, "Niagara Falls All Over Again"

  • Ist ja gut jetzt. Hätte, wäre... Jochen hat in #6 Recht. Ich denke keiner ist frei davon, dass man mal was "übersieht". Im Übrigen besteht auch meines Erachtens keine Verpflichtung in das andere Verfahren (hier "L") zu schauen (zumindest nicht, bis der BGH eine andere Idee hat.) wenn ich's doch mache, umso besser :cool:

  • Ist ja gut jetzt. Hätte, wäre... Jochen hat in #6 Recht. Ich denke keiner ist frei davon, dass man mal was "übersieht". Im Übrigen besteht auch meines Erachtens keine Verpflichtung in das andere Verfahren (hier "L") zu schauen (zumindest nicht, bis der BGH eine andere Idee hat.) wenn ich's doch mache, umso besser :cool:

    Bei uns heißt es: Dr hett und dr wett, hoat no nie was kett.
    Sehr frei übersetzt: Das "hätte" und das "wäre", ist für die Vergangenheit nicht zielführend.
    Aber für die Zukunft, sich Gedanken zu machen schadet nicht.
    Daher schätze ich das Forum sehr, das sehr viele Anregungen gibt.
    (Lob an Kai und die übrigen Macher)

    Dem obigen Zitat möchte ich heftig widersprchen: 1181!
    Durch die Zuteilungen des Zwangsverwalters werden die dinglichen
    Zinsen befriedigt und erlöschen für immer. Das ist bei jeder Versteigerung
    m.E. sogar von amtswegen zu prüfen.

    Das ZVG ist sehr kompakt. Durch die innere Logik des Gesetzes dachte sich
    der Gesetzgeber, einiges nicht "textlich" besonders regeln zu müssen.
    -Von meinen Standpunkt etwas leichter, da ich einiges an Literatur habe.
    Mehrfach findet sich der Satz: Einer Regelung bedarf es nicht.
    Naja, nach gut 120 Jahren, als das geschrieben wurde, hat sich manches verändert,
    und einiges ist in Vergessenheit geraten.

    Nebenbei: Auf den BGH würde ich nicht warten. Sinnvoll aber allemal:
    Zwangsversteigerung und Zwangverwaltung gehören in eine Hand,
    ist also Sache der Geschäftsverteilung.

  • Sinnvoll aber allemal:
    Zwangsversteigerung und Zwangverwaltung gehören in eine Hand,
    ist also Sache der Geschäftsverteilung.

    Hier liegen die Verfahren sogar mitunter bei unterschiedlichen Gerichten!:eek::D

  • In unserem GVP sind nur die Endziffern bestimmt, die jeder zu machen hat. Bisher waren daher K und L auch nicht immer in einer Hand. Dann haben wir uns aber geeinigt, dass die Zuständigkeit der L-Sache dem K-Verfahren folgt, nur wenn eine Verwaltung ohne Versteigerung beantragt wird, richtet sie sich nach der Endziffer. Das hat sich bestens bewährt. Wenn ich also weiß, die Wohnung ist vermietet und bekomme eine Anmeldung über laufende Hausgelder, würde ich den Verwalter fragen, weshalb er nicht zahlt - sofern es mir auffällt. Müssen muss ich aber nicht.

    Hier hätte es aber die betreibende Bank schon bei Bekanntgabe der WEG-Anmeldung im Termin merken und der Berücksichtigung im GG widersprechen können. Fraglich ist allerdings, ob die WEG wirklich bereichert ist. Da sie ja nur den Höchstbetrag bekommen hat, könnten ja auch noch offene Beträge aus der Zeit vor der Zwangsverwaltung in Rang 2 gehören, so dass sie unterm Strich bei Anmeldung der Rückstände nicht weniger bekommen hätte.

    Der Fehler liegt in der Verrechnung der Zahlungen des Zwangsverwalters, da WEG-Verwalter (und auch oft die Gemeinden) nicht beachten, dass der Zwangsverwalter nicht auf die Rückstände zahlt.

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