Hej,
ich habe folgendes Problem:
Der Kläger eines verwaltungsgerichtslichen Verfahrens wollte die Aufhebung seiner Abschiebungsandrohung und die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels.
Außergerichtlichen haben sich Kläger und Beklagte auf die Erteilung eines bis Ende Februar befristeten Aufenthaltstitels geeinigt.
Hier nun die Frage: Ist damit eine Einigungsgebühr entstanden?!
Mir widerstrebt es etwas, selbige zu akzeptieren, da reine Interims-Lösungen nicht zur Entstehung der Einigungsgebühr führen dürfte. (vgl. Gerold/Schmidt, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 141)
Andererseits habe ich in Erfahrung bringen können, dass die Beklagte grds. erst, nachdem ein Migrant länger als fünf Jahre im Inland lebte, einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) hätte erteilen können.
VG aus dem VerwG
VG-RPfl.