befristeten Aufenthaltstitel = Einigungsgebühr ?

  • Hej,
    ich habe folgendes Problem:
    Der Kläger eines verwaltungsgerichtslichen Verfahrens wollte die Aufhebung seiner Abschiebungsandrohung und die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels.
    Außergerichtlichen haben sich Kläger und Beklagte auf die Erteilung eines bis Ende Februar befristeten Aufenthaltstitels geeinigt.

    Hier nun die Frage: Ist damit eine Einigungsgebühr entstanden?!
    Mir widerstrebt es etwas, selbige zu akzeptieren, da reine Interims-Lösungen nicht zur Entstehung der Einigungsgebühr führen dürfte. (vgl. Gerold/Schmidt, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 141)
    Andererseits habe ich in Erfahrung bringen können, dass die Beklagte grds. erst, nachdem ein Migrant länger als fünf Jahre im Inland lebte, einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) hätte erteilen können.


    VG aus dem VerwG
    VG-RPfl.

    Einmal editiert, zuletzt von VG-RPfl. (10. Dezember 2012 um 22:53)

  • Hallo,

    ich würde die Gebühr in dieser Konstellation nicht geltend machen.

    Der Wortlaut von Nr. 1000 VV RVG sieht ein Abschluss eines Vertrages vor, der die Rechtsunsicherheit beseitigt usw. Hier ist ja "nur" eine vorläufige Lösung erzielt worden, welche unter Umständen sogar noch widerrufen werden kann. Für eine Einigungsgebühr wäre mir das hier zu wenig, denn durch eine Einigung soll ja auch eine endgültige Lösung gefunden werden und bei einem Vergleich auf Widerruf fällt die Gebühr ja auch erst dann an, wenn der Vergleich nicht mehr widerrufen werden kann. Für so eine "Zwischenlösung" ist meines Erachtens die Gebühr 1000 VV nicht gemacht.

    Schöne Grüße vom Schreibtisch ins VG :)
    Bella

  • Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG da Teilerfolg.

    Gebührentatbestand:
    "Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt."

  • Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG da Teilerfolg.

    Gebührentatbestand:
    "Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt."

    :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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