folgender Fall:
Ich stelle für meine Mandantin Antrag auf Ehescheidung und Folgesache Ehewohnung.
Vor der Entscheidung über die Scheidung wird die Folgesache abgetrennt, Termin anberaumt und der Antrag abgewiesen, Streitwert 9.000,-- (eine Jahresmiete).
Der Gegenanwalt stellt Antrag auf Kostenfestsetzung (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr pp.).
Mein Einwand: Gem. § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG bleibt Folgesache Ehewohnung auch nach Abtrennung Folgesache, also müßte eine gemeinsame Abrechnung mit der Ehescheidung erfolgen. Darüberhinaus ist die Verfahrensgebühr, die die Folgesache Ehewohnung umfaßt, ohnehin in wesentlichen Teilen bereits mit Antragstellung im Verbund angefallen.
Falls das richtig ist,
müßte eine Kostenentscheidung nicht warten, bis auch in der Scheidungssache entschieden ist? Die in Teilentscheidungen ergehenden Kostenaussprüche dürften Teil einer einheitlichen Kostenentscheidung sein.
Wie ist Eure Meinung?