Vollstreckung Erzwingungshaft gegen Heranwachsenden

  • Liebe Kollegen,

    ich vollstrecke das erste mal Erzwingungshaft gegen einen Heranwachsenden. Ich habe den Betroffenen zum Strafantritt geladen und anschließend einen Vorführungsbefehl erlassen, da er sich weder zum Strafantritt begeben hat, noch das Bußgeld bezahlt hat. Der Vorführungsbefehl kam unerledigt zurück, da der Betroffene zwar noch unter der uns bekannten Anschrift gemeldet ist, sich dort aber faktisch seit geraumer Zeit nicht mehr aufhält. Nun hatte ich an einen Vollstreckungshaftbefehl gedacht und wollte ihn zur Festnahme ausschreiben. Im HRP steht aber drin, dass das unverhältnismäßig ist ( hier: 3 Verfahren a 1 Tag Erzwingungshaft, Bussgelder zusammen unter 100€)

    Nun wollte ich ihn zur Aufenthaltsermittlung im INPOL ausschreiben lassen und einen Suchvermerk ins BZR eintragen lassen.

    Bin ich auf dem richtigen Weg? Wie sehr Ihr das?

    Vielen Dank im Voraus

  • Hallo, ich benutze mal diesen Thread für meine Frage.

    Habe einen OWi-Erzwingungshaftbeschluss gegen einen 20-jährigen und dazu einen Beschluss wo er aus dem Jugendvollzug herausgenommen wird (89b JGG).
    Abgabe JuRichter an den Rpfl besteht aus "Vorlage Rpfl m.d.B. um weitere Veranlassung".
    Die Erzwingungshaft ist also "normal" hier beim Gericht zu vollstrecken.

    Brauche ich noch einen Abgabebeschluss an den Vollstreckungsleiter?
    Leite ich das ein inkl. MiStra?

    Bevor die Holzknüppel rausgeholt werden: Bin nur Vertreter, leider momentan allein.

  • Hallo,

    ich häng mich hier mal kurz dran ich habe eine Erzwingungshaftsache (jug).
    Auf die Ladung hin passierte nichts, sodass ein Haftbefehl erlassen wurde.
    Nun kommt völlig zusammenhangslos eine Zahlungsanzeige in die Akte.
    Der Schuldner hat die Geldbuße gezahlt, aber auch nur diese, nebenbei sind noch nicht unerhebliche Kosten (Gebühren und Auslagen der Bußgeldstelle).
    Im Kommentar habe ich nun aber nur gefunden, dass die Zahlung der Geldbuße ausreicht um die Vollstreckung zu verhindern.
    Heißt das, dass nun der Haftbefehl aufgehoben werden muss? Und was ist dann mit den Kosten des Verfahrens?
    Ganz abgesehen davon, dass der Schuldner das Geld eigentlich an die Bußgeld fordernde Stelle hätte überweisen müssen und nicht an unser Amtsgericht....

  • Ok
    Aufhebung schon passiert :D
    Eben bei mir ist es auch so das die Kosten höher als das Bußgeld sind....
    Für die Vollstreckung der Kosten ist dann nun wieder die Bußgeldstelle zuständig?

  • Hol das mal wieder hoch.
    MiStra wurde ja schon geklärt.
    Wie sieht es mit BZR aus?
    1. Fall: Wegen Nichtzahlung des Bußgeldes wurden Arbeitsstunden angeordnet. Richter legt mir nun die Akten zur weiteren Veranlassung vor. => m.E. kein BZR
    2. Fall: Arbeitsstunden wurden nicht geleistet => Erzwingungshaft angeordnet => hier nun BZR erforderlich?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Moin,

    hab einen Vollstreckungshaftbefehl erlassen und an die zuständige Polizei geschickt. Die haben mir jetzt mitgeteilt, dass der VU unbekannten Aufenthalts ist und die Wohnanschrift leer steht. Dazu haben sie mir alle Ausfertigungen des HB zurückgeschickt.

    Was mach ich denn jetzt? :D

    MFG

  • Moin Spidey,

    vielen Dank für die Antwort!

    Die Ausschreibung zur Fahndung ist nicht praxisüblich? Das wäre jetzt so das eheste, was ich tun wollte :D Bußgeldhöhe ist aber auch nur 30 EUR.
    Seit wann die Anschrift nicht mehr zutrifft ist für mich aus der Akte nicht ersichtlich.

    MFG

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