Terminsgebühr für Hauptbevollmächtigen und Unterbevollmächtigten

  • Hallo ans Forum,

    können in folgender Konstellation zwei Terminsgebühren (für HBV und UBV) abgerechnet werden?

    1. Termin wird von der HBV wahrgenommen. Zumindest hat diese das vor. Als sie nach einem Inlandsflug im Gericht ankommt erfährt Sie, dass der Termin kurfristig telefonisch abgesetzt worden war.
    Nach OLG München, Beschl. v. 13.11.2007 – 1 Ws 986/07 müsste die HBV hier eine Terminsgebühr verdient haben.

    Jedoch geht der Fall noch weiter:
    2. zu den beiden weiteren Terminen schickt die HBV eine UBV.
    In beiden Fällen erschien die Beklagte/deren Vertreter nicht, so dass nach einem ersten VU auch ein zweites VU erlassen wurde.

    Nun stellt sich mir die Frage, ob HBV und UBV jeweils eine Terminsgebühr abrechnen können...

    Herzlichen Dank für eure Einschätzungen.

    Schachterlteufel

  • Ich würde hier nur die TG für den UBV geben.
    Die HBV bekommt zwar die Reisekosten für den ersten Termin, aber eine TG ist für sie nicht entstanden (Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG).


    :zustimm: Warum sollte der HBV eine TG verdient haben? Bestimmt nicht wegen der vergeblichen Anreise. Ob noch sonstige Umstände vorliegen, die für den HBV eine TG haben entstehen lassen, weiß ich nicht und müsste der HBV ggf. vortragen.

  • Die zitierte Entscheidung des OLG München spricht dem HBV aber eine Terminsgebühr zu.
    Nachzulesen auch unter: NStZ-RR 2008, 159 = AGS 2008, 233 = JurBüro 2008, 418 = RVGreport 2008, 109 = NJW 2008, 1607 = RVG professionell 2008, 104 = StRR 2008, 199 = juris

    Voraussetzung ist, dass der Anwalt im Gericht erscheint und erst dort von der - kurzfristigen - Abladung erfährt...


    Es handelte sich jedoch um eine Strafsache!

  • Die zitierte Entscheidung des OLG München spricht dem HBV aber eine Terminsgebühr zu.
    Nachzulesen auch unter: NStZ-RR 2008, 159 = AGS 2008, 233 = JurBüro 2008, 418 = RVGreport 2008, 109 = NJW 2008, 1607 = RVG professionell 2008, 104 = StRR 2008, 199 = juris

    Voraussetzung ist, dass der Anwalt im Gericht erscheint und erst dort von der - kurzfristigen - Abladung erfährt...


    Es handelte sich jedoch um eine Strafsache!


    :daumenrau Und dort gilt Vorb. 4 Abs. 3 VV - die aber auf Teil 3 des RVG keine Anwendung findet. (nur zur Verdeutlichung)

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die Situation wäre doch nicht viel anders, wenn der 1. Termin stattgefunden hätte!

    Kommt ein HBV zum ersten Termin, schickt er aber zum 2. Termin einen UBev, ist die 2. Terminsgebühr doch nicht unter "nowendige Kosten" i.S.v. § 91 ZPO anzusehen!

    Entweder kommt eben immer der Hauptbevollmächtigte, dann gibt es die Terminsgebühr für diesen nur einmal, ggf. aber die Fahrtkosten zweimal, entscheidet man sich für die UB-Lösung, bekommt nur dieser eine Terminsgebühr nebst seiner gekürzten Verfahrensgebühr.

    2 Terminsgebühren - das kann allerdings nie unter notwendige Kosten fallen, es sei denn, die 2. Terminsgebühr fällt niedriger aus als die Fahrtkosten, wenn der HBev auch den 2. Termin wahrgenommen hätte. Das wäre bei niedrigen Streitwerten und langen Reisestrecken schon denkbar.

    Um die Frage also hier als Einzelfall zu beantworten, müsste man das genaue Zahlenwerk kennen.

  • Ich habe es schon mehrfach gehabt, dass - in Zivilsachen - ein Termin von dem HBV und andere Termine durch den UBV wahrgenommen wurden. Natürlich entstehen dann zwei TGs, einmal für den HBV und einmal für den UBV. Erstattungsfähig sind die Kosten des UBV bis zur Höhe der fiktiven RK + 10 %. Da kann auch für jeden Termin ein anderer UBV auftreten. Ich sehe da kein Problem drin. Und wenn die fiktiven RK höher sind als die 0,65 VG + 1,2 TG bekommt er halt beide Gebühren, ansonsten entsprechend weniger.

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