VV 3500 entstanden?

  • fall:

    c-sache. urteil: kl trägt kosten.
    kfb gegen kl ergeht.
    sofortige beschwerde des kl gegen kfb geht ein.
    nichtabhilfebeschluss wegen unzulässigkeit (frist lange abgelaufen).
    hoch zum lg.
    beschluss lg: beschwerde gegen kfb unzulässig. kosten des beschwerdeverfahrens trägt kläger.

    nun meldet sich der bekl-vertr. und möchte vv3500, 7002 und 7008.

    das einzige was der bekl-vertr. damit zu tun hatte war ja der empfang z.k. der ergangenen beschlüsse.
    bekommt der ra dann tatsächlich fürs nichtstun diese gebühren?

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Das OLG Frankfurt am Main vertritt die Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG für den Rechtsanwalt des Beschwerdegegners anfällt, wenn er auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Hierfür reicht es aus, wenn der Anwalt nach Entgegennahme der vom Gericht übersandten Beschwerdeschrift pflichtgemäß prüft, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Von der Vornahme einer solchen Prüfung ist nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main regelmäßig auszugehen, wenn der Anwalt eine Beschwerdeschrift entgegengenommen hat. Einer Erwiderung auf die Beschwerde bedarf es nicht.

  • Das OLG Frankfurt am Main vertritt die Auffassung, dass eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VV RVG für den Rechtsanwalt des Beschwerdegegners anfällt, wenn er auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Hierfür reicht es aus, wenn der Anwalt nach Entgegennahme der vom Gericht übersandten Beschwerdeschrift pflichtgemäß prüft, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist. Von der Vornahme einer solchen Prüfung ist nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main regelmäßig auszugehen, wenn der Anwalt eine Beschwerdeschrift entgegengenommen hat. Einer Erwiderung auf die Beschwerde bedarf es nicht.


    Der BGH hat gleichfalls (mit derselben Begründung) so entschieden in einem Beschwerdeverfahren wegen Befangenheit eines Richters. Er ist aber noch weiter gegangen, indem er entschied, daß die Prüfung mit der Empfangsnahme der Beschwerdeschrift als glaubhaft anzusehen sei. Das hat verständlicherweise viele Kritiker auf den Plan gerufen. Ich persönliche halte diesen Punkt auch für diskussionswürdig..

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  • Die Frage ist doch immer, wie man es macht. Wenn man der Gegenseite die offensichtlich unbegründete Beschwerde nicht zur Kenntnis gibt und dieser diese erst zusammen mit dem Zurückweisungsbeschluss des Beschwerdegerichts erhält, fallen keine Kosten für den RA an.

    Denn sobald das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, besteht keine Notwendigkeit mehr einen RA für das Beschwerdeverfahren zu beauftragen.

  • kann doch nicht sein, dass zufaellig der rechtsruepel (durch uebersendung des nichtabhilfebeschlusses nebst beschwerdeschrift) die gebuehren des gegnerischen ra ausloest.
    so hab ich es zumindest gemacht. hab den gegner-ra gar nicht vor nichtabhilfe angehört, da ich gesehen habe das die beschwerde fürn popo ist.
    der gegner-ra hat also nur meinen nichtabhilfebeschluss und die beschwerde z.k. bekommen und später halt den beschluss des lg.

    be water my friend

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  • kann doch nicht sein, dass zufaellig der rechtsruepel (durch uebersendung des nichtabhilfebeschlusses nebst beschwerdeschrift) die gebuehren des gegnerischen ra ausloest.
    so hab ich es zumindest gemacht. hab den gegner-ra gar nicht vor nichtabhilfe angehört, da ich gesehen habe das die beschwerde fürn popo ist.
    der gegner-ra hat also nur meinen nichtabhilfebeschluss und die beschwerde z.k. bekommen und später halt den beschluss des lg.


    Vielleicht wollte der RA des Beschwerdegegners noch etwas ans LG schreiben, was dann aber unterblieben ist, nachdem er den ihn bzw. seinen Mandanten begünstigenden Zurückweisungsbeschluß erhielt? Grds. ist das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ein kontradiktorisches Verfahren, so daß zwei Parteien sich gegenüberstehen, mithin beide Parteien durch das Gericht auch zu informieren sind. Das BVerfG hat zu diesem Punkt übrigens entschieden, daß das Informationsrecht einer Partei eng mit dem Recht verknüpft ist, sich äußern zu dürfen. Daher geschieht eine Übersendung von Schriftstücken durch das Gericht nicht nur, um die Parteien ggf. über den Stand des Verfahrens zu informieren, sondern auch, um ihnen die Möglichkeit zu geben, von ihrem Recht, sich äußern zu dürfen, Gebrauch zu machen. Im übrigen verstehe ich es persönlich insbesondere bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht, wieso das Gericht bei der Überlegung, ob oder ob es nicht die gegnerische Partei über den Rechtsbehelf, die Nichtabhilfe usw. informiert, sich Gedanken über etwaige Kostenerstattungsansprüche der gegnerischen Partei macht. Da es ein Grundrecht der Partei ist (ob nun aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör oder aus dem Grundrecht auf ein fairen Verfahren), dürfen m. E. solche Überlegungen keine Rolle spielen.

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  • Grundsätzlich entsteht die VV 3500 für die Vertretung der Partei im Beschwerdeverfahren. Die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, die Prüfung ob etwas zu veranlassen ist und die Mitteilung des Rechtsmittels an die eigene Partei gehört aber noch zur gleichen Instanz i. S. v. 19 Abs. 1 RVG. Dazu gibt es auch Kommentarstellen im Gerold/Schmidt, den hat sich aber gerade jemand "ausgeliehen" und im Kopf hab ich das auch nicht mehr. Damit bekommt der Anwalt die Gebühr nur, wenn er auch tatsächlich aufgetreten ist oder du schliesst dich der Meinung von Grinsekatze und ihrem OLG Frankfurt an - everything is possible.


    Immer munter bleiben! :teufel:

  • Grundsätzlich entsteht die VV 3500 für die Vertretung der Partei im Beschwerdeverfahren. Die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift, die Prüfung ob etwas zu veranlassen ist und die Mitteilung des Rechtsmittels an die eigene Partei gehört aber noch zur gleichen Instanz i. S. v. 19 Abs. 1 RVG. Dazu gibt es auch Kommentarstellen im Gerold/Schmidt, den hat sich aber gerade jemand "ausgeliehen" und im Kopf hab ich das auch nicht mehr. Damit bekommt der Anwalt die Gebühr nur, wenn er auch tatsächlich aufgetreten ist oder du schliesst dich der Meinung von Grinsekatze und ihrem OLG Frankfurt an - everything is possible.


    Das ist nicht ganz richtig, sondern gerade der Knackpunkt: Die Prüfung gehört nicht mehr zum gebührenrechtlichen Rechtszug dazu, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG. Lediglich die Entgegennahme und Mitteilung an den Mandanten ist darunter zu subsumieren. Für die Entstehung ist gerade keine Außentätigkeit erforderlich, sondern die Gebühr entsteht mit Auftragserteilung durch den Mandanten und der ersten Entgegennahme der Information. Wenn also nach dem vorstehenden Verfahren der Mandant dem RA anschließend den Auftrag erteilt, ihn zu vertreten, entsteht diese Gebühr. Denn dann hat der RA zu entscheiden, ob und was zu veranlassen ist (Prüfung). Ob er dann tatsächlich gegenüber dem Gericht tätig wird, spielt keine Rolle mehr.

    Der BGH hat insoweit seine Entscheidung sehr weit gefaßt, indem er diesen Punkt, nämlich denjenigen der Prüfung, automatisch dem RA bereits mit Entgegennahme der Rechtsmittelschrift unterstellt hat bzw. gemeint hat, daß es als glaubhaft i. S. d. Kostenerstattungsrechts anzusehen sei, daß er also regelmäßig so verfahre. Das halte ich für einen Fehler, da dadurch § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG fast schon ausgehebelt werden würde.

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