Pfändung Lohn / Konto gleichzeitig


  • Das ist doch gutes Recht des Schuldners, wenn sich bei seinem Nettoeinkommen nach der Tabelle ein höherer unpfändbarer Einkommensteil ergibt als die Sockelbeträge aus § 850k Abs. 1, 2 ZPO.

    Kann deinen Überlegungen grad, auch im übrigen, überhaupt nicht folgen, sorry :nixweiss:


  • Nein, jedenfalls (1) von WinterM trifft prinzipiell zu, aber halt nur auf Sch.-Antrag.

  • Pfändet ein Gläubiger das Konto und nicht den Lohn, riskiert er auch die Pfändung eines anderen Gläubigers an der Quelle und kann nur hoffen, dass Omi was zu Weihnachten oder Geburtstag überweist oder sonstige Zahlungen eingehen.

  • der Beschluss nach § 850k IV ZPO gilt nur für die Verfahren, in denen er ergangen ist. Für die Verwaltungsvollstreckung durch das Finanzamt ist das Vollstreckungsgericht nicht zuständig, so dass diesbezüglich die Vollstreckungsbehörde anzurufen ist.


  • Als Neueinsteiger muss ich mich anscheinend erst einmal an die schuldnerfreundlichen gesetzlichen Regelungen in der Zwangsvollstreckung gewöhnen.

    Eben z. B. das Beispiel mit der Pfändung des P-Kontos.

    Es gibt den Sockelfreibetrag (ggf. zuzüglich Beträge für Unterhaltspflichten), der den Schuldner schützt (wenn Einkommen < Sockelfreibetrag). Falls das Einkommen höher ist, muss das den Schuldner aber auch nicht bedrücken. Er muss ja nur einen Antrag bei Gericht stellen (ohne nennenswerte Begründung), dass sein Sockelfreibetrag entsprechend angepasst wird. So gilt dann wiederum zugunsten des Schuldners der höhere pfändungsfreie Betrag.

    Aus meiner Sicht sind die Gläubiger aufgrund dieser Regelungen nur zu bedauern.


  • Wenn der Schuldner unkundig ist, hat er nur den gesetzlich festgelegten Pfändungsschutz des P-Kontos mit den entsprechenden Sockelbeträgen. Der Gläubiger, der das Konto gepfändet hat, erhält also etwas (wenn Lohn über dem Sockelbetrag eingeht).

    Stellt der Schuldner aber einen Antrag, muss ich (?) ("Das Vollstreckungsgericht kann...") ihm den Lohn im Umfang der (höheren) unpfändbaren Beträge nach der Tabelle des § 850c ZPO freigeben.

    Irgendwie höhlt das die Regeln (die Sockelbeträge) des P-Kontos ziemlich aus.

    Ich fürchte, du unterliegst hier einer grundsätzlichen Fehlinterpretation der Bedeutung der Sockelbeträge. Der Gesetzgeber hat hiermit beim P-Konto die Möglichkeit geschaffen, ohne gerichtliche Prüfung in jedem Einzelfall (wie vormals im 850k a.F.) die Auszahlung der auf jeden Fall unpfändbaren Beträge an den Schuldner zu gewährleisten. In der Masse der Fälle werden die Gerichte somit entlastet, da die Sockelbeträge ohnehin nicht überschritten werden.

    Die Gerichte brauchen (und müssen auf Schuldnerantrag) sich somit nur noch mit den Fällen beschäftigen, in denen der Sockelbetrag die unpfändbaren Einkünfte nicht ausreichend freistellt. Die Leidtragenden sind die unwissenden Schuldner, denen das Antragsrecht auf Erhöhung der Pfändungsfreibeträge nicht bekannt ist und die oftmals auf erhebliche Teile der eigentlich unpfändbaren Einkünfte unfreiwillig "verzichten".


  • Ja, auf Antrag gilt dann der vom VG festzusetzende pfändungsfreie Betrag und zwar in der Höhe des gem. der Pfändungstabelle unpfändbaren Einkommensteils. Mehr würde dem Schuldner doch auch nicht zustehen, wenn direkt beim Arbeitgeber gepfändet wäre.

    Daher sind hier nicht die Gläubiger zu bedauern, sondern ggf. nur die "unwissenden" Schuldner, die den k4-Antrag nicht stellen, wie Olaf K.

    Ich denke daher, dass vielmehr umgekehrt die Gläubiger seit dem 1.1.2012 mit der Kontopfändung sogar "besser" fahren dürften, als nach altem Recht, nämlich aufgrund
    a) des Abgriffs monatlich unverfügter Klein-Beträge aus gar eigentlich unpfändbaren Leistungen,
    b) der vorbeschriebenen Unkenntnis der Schuldner zur sachgerechten k4-Antragstellung.

  • Man muss den Gläubigern auch mal was gönnen können. Die haben ja eh schon genug zu leiden unter Zahlungsunwilligkeit. Es ist dem Schuldner durchaus zuzumuten, einen korrekten Antrag zu stellen. Die Gläubiger müssen es ja auch, wenn sie ihre Forderungen titulieren und beitreiben wollen.

  • Man muss den Gläubigern auch mal was gönnen können. Die haben ja eh schon genug zu leiden unter Zahlungsunwilligkeit. Es ist dem Schuldner durchaus zuzumuten, einen korrekten Antrag zu stellen. Die Gläubiger müssen es ja auch, wenn sie ihre Forderungen titulieren und beitreiben wollen.

    Natürlich ist dem Schuldner die Antragstellung zumutbar, keine Frage. Aber das setzt halt Kenntnis auf ein entsprechendes Antragsrecht beim Schuldner voraus. Wenn dieses Antragsrecht dann nicht beim zuständigen Rechtspfleger bekannt ist, wird's allerdings schwierig...

    Pfändungsschutz hat übrigens meist auch indirekt mit Gläubigerschutz zu tun, denn er soll gewährleisten, dass der Schuldner den notwendigen Lebensunterhalt decken und seine vorrangigen regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern erfüllen kann (Miete, Strom, Telefon, Versicherungen, Unterhalt etc.).


  • Wenn der Schuldner unkundig ist, hat er nur den gesetzlich festgelegten Pfändungsschutz des P-Kontos mit den entsprechenden Sockelbeträgen. Der Gläubiger, der das Konto gepfändet hat, erhält also etwas (wenn Lohn über dem Sockelbetrag eingeht).

    Stellt der Schuldner aber einen Antrag, muss ich (?) ("Das Vollstreckungsgericht kann...") ihm den Lohn im Umfang der (höheren) unpfändbaren Beträge nach der Tabelle des § 850c ZPO freigeben.

    Irgendwie höhlt das die Regeln (die Sockelbeträge) des P-Kontos ziemlich aus.

    Ich fürchte, du unterliegst hier einer grundsätzlichen Fehlinterpretation der Bedeutung der Sockelbeträge. Der Gesetzgeber hat hiermit beim P-Konto die Möglichkeit geschaffen, ohne gerichtliche Prüfung in jedem Einzelfall (wie vormals im 850k a.F.) die Auszahlung der auf jeden Fall unpfändbaren Beträge an den Schuldner zu gewährleisten. In der Masse der Fälle werden die Gerichte somit entlastet, da die Sockelbeträge ohnehin nicht überschritten werden.

    Die Gerichte brauchen (und müssen auf Schuldnerantrag) sich somit nur noch mit den Fällen beschäftigen, in denen der Sockelbetrag die unpfändbaren Einkünfte nicht ausreichend freistellt. Die Leidtragenden sind die unwissenden Schuldner, denen das Antragsrecht auf Erhöhung der Pfändungsfreibeträge nicht bekannt ist und die oftmals auf erhebliche Teile der eigentlich unpfändbaren Einkünfte unfreiwillig "verzichten".


    Ja richtig, neben den Gläubigern sind die unwissenden Schuldner die Leidtragenden (die Gläubiger wegen der Regelungen an sich; viele Schuldner hingegen aufgrund ihrer Unkenntnis der gesetzlichen Möglichkeiten).

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