Hallo,
in einem Verfahren wurde nach § 153 I StPO von der Verfolgung der Strafsache abgesehen. Entsteht hier eine Gebühr des Nr. 4141 VV RVG, wenn mein Chef an dieser Entscheidung mitgewirkt hat?
Danke vorab
Liane
Hallo,
in einem Verfahren wurde nach § 153 I StPO von der Verfolgung der Strafsache abgesehen. Entsteht hier eine Gebühr des Nr. 4141 VV RVG, wenn mein Chef an dieser Entscheidung mitgewirkt hat?
Danke vorab
Liane
Wenn dadurch die Hauptverhandlung vermieden wurde, ja.
Wie lautet denn die Kostenentscheidung? War Dein Chef als PV beigeordnet?
Wie lautet denn die Kostenentscheidung? War Dein Chef als PV beigeordnet?
Was hat das mit der Entstehung der Gebühr zu tun? Das betrifft doch die Erstattung.
Mit der Entstehung hat es natürlich nichts zu tun, hätte mich nur interessiert...
beigeordnet war er nicht Danke
Hallo, die zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht, wenn das Verfahren nach Erfüllung der Auflage eingestellt wird und eine Hauptverhandlung dadurch vermieden wird. Sie entsteht nicht, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung das Verfahren nach § 153a StPO unter einer eine Auflage (vorläufig) einstellt und nach deren Erfüllung das Verfahren dann noch endgültig eingestellt (NJW 11, 3166 = JurBüro 11, 584 = AGS 11, 419 = RVGreport 11, 385 = StRR 11, 357 = VRR 11, 358 = zfs 11, 524 m. teilw. abl. Anm. Hansens = DAR 11, 612 m. Anm. N. Schneider)
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