Tod des Antragstellers vor Gewährung der VKH

  • Hallo,


    ich habe mal einen ganz aktuellen Fall aus meinem Büro. Vielleicht hat da jemand ne Idee, wie wir zu unseren Gebühren kommen können. Also...

    Der Ehemann hat Scheidungsantrag gestellt. Wir haben daraufhin die Vertretung der Ehefrau übernommen und für diese auch VKH beantragt, allerdings noch ohne Übersendung der Unterlagen, da diese noch nicht vorlagen. Wir stimmten der Scheidung nicht zu, mit dem Argument, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist und ein Härtefall nicht vorliegt.

    Das auswärtige Gericht beraumte sodann Termin an. Wir beauftragten hierfür einen Terminsvertreter, der im Rahmen der VKH seine Beiordnung als Hauptbevollmächtigter beantragte. Zum Termin konnte er aber nur eine Faxkopie der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau vorlegen, da die Ehefrau uns diese noch immer nicht vollständig übersandt hatte.


    Das Gericht erließ im Anschluss an die Verhandlung nochmal Hinweis, dass VKH nun endlich vollständig vorgelegt werden sollte, da sonst abgelehnt wird.


    Die Ehefrau verstarb dann, ohne die Unterlagen noch herreichen zu können.

    Das Gericht hat die Gewährung der VKH sodann abgelehnt.


    So nun mein Problem:

    Der Ehemann wurde nun zwar vom Gericht zur Kostentragung verpflichtet, da sein Antrag von vorn herein keine Aussicht auf Erfolg hatte, da das Trennungsjahr nicht abgelaufen war und ein Härtefall nicht vorliegt, aber auf welcher Grundlage kann ich denn hier meine Kosten für meinen Anwalt und den Terminsvertreter geltend machen? Meine Mandantschaft ist ja nicht mehr "vorhanden" und ein Erbe kann ja in eine Scheidungsangelegenheit nicht eintreten, da sich ja nur die Eheleute, nicht aber ein Erbe, scheiden lassen können (war das verständlich :) )? Und wenn der Ehemann auf grund der bestehenden Ehe Erbe geworden ist, wäre das ja eine Festsetzung gegen ihn selbst?

    Hat jemand ne Idee? Wir haben uns hier schon gemeinschaftlich den Kopf zerbrochen und kommen nicht weiter.

    Lieben Dank schon mal.
    Konstanze

  • Da der Ehefrau als eurer Auftraggeberin keine VKH bewilligt worden ist, habt ihr zunächst einmal einen Anspruch gegen den bzw. die Erben aus dem Auftragsverhältnis. Daneben habt ihr (bzw. richtigerweise die Erben) aufgrund der Kostentragungspflicht des Ehemannes einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Ehemann. Sollte dieser gleichzeitig (Allein-) Erbe seiner vetrstorbenen Noch-Ehefrau geworden sein (§ 1933 BGB dürfte lt. Sachverhalt nicht anzuwenden sein, da die Scheidungsvoraussetzungen nicht gegeben waren), so haftet er praktisch auf der Grundlage zweier Anspruchsgrundlagen.

  • Und wenn der Ehemann auf grund der bestehenden Ehe Erbe geworden ist, wäre das ja eine Festsetzung gegen ihn selbst?


    Und hier liegt dein Denkfehler. ;)
    Du willst doch sicher kein Festsetzungsverfahren nach § 104 ZPO. Wozu soll das gut sein?
    Für euch ist doch eine Festsetzung nach § 11 RVG sinnvoll. IHR wollt doch euer Geld und nicht eure verstorbene Mandantin bzw. deren Erbe. Und damit ist es keine Festsetzung des Ehemannes gegen ihn selber sondern eine Festsetzung Anwalt gegen Erbe (Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 20. Auflage, § 11, Rn. 38).

  • Hallo,

    ich denke, dass Thorsten im Kern alles gesagt hat. Es gibt zwei Ansprüche: Der des RA gegen die Erben aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag und der Kostenerstattungsanspruch der Erben (auch der Kostenerstattungsanspruch ist ein Anspruch, der nach § 1922 BGB übergeht) gegen den Anstragsteller.

    Problematisch ist bloss, wie man den zweiten realisiert, da sich ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch ja nur im Wege einer Kostenfestsetzung durchsetzen lässt. Ob die Erben im laufenden Verfahren Kostenfestsetzung beantragen können, weiss ich auf die Schnelle nicht :gruebel:

    Gruß
    rezk

  • § 131 FamFG bestimmt, daß das Scheidungsverfahren sich erledigt hat. Das FamG kann aber trotz § 131 auch im Falle des Todes den Scheidungsantrag als unzulässig zurückweisen; das Gericht ist durch § 131 nur an einer Sachentscheidung gehindert (Horndasch/Viefhus/Roßmann, FamFG, § 131 Rn. 9; Musielak/Borth, ZPO, § 619 Rn. 2).

    Die Erben können das Verfahren mit dem Ziel aufnehmen, den Antrag als unzulässig abweisen zu lassen (Roßmann, aaO., Rn. 11).

    Trotz Hauptsacheerledigung ist entsprechend § 150 Abs. 1 FamFG über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden (Roßmann, aaO., Rn. 13). Der BGH hat m. E. aber mal dazu entschieden (Entscheidung grad nicht parat), daß eine Kostenentscheidung grds. dann nicht mehr getroffen werden muß, wenn die gegnerische Partei Erbe der verstorbenen Partei wird (Thema: Festsetzung gegen sich selbst).

    Ansonsten wie beldel. :daumenrau

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