Hallo,
ich habe mal einen ganz aktuellen Fall aus meinem Büro. Vielleicht hat da jemand ne Idee, wie wir zu unseren Gebühren kommen können. Also...
Der Ehemann hat Scheidungsantrag gestellt. Wir haben daraufhin die Vertretung der Ehefrau übernommen und für diese auch VKH beantragt, allerdings noch ohne Übersendung der Unterlagen, da diese noch nicht vorlagen. Wir stimmten der Scheidung nicht zu, mit dem Argument, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist und ein Härtefall nicht vorliegt.
Das auswärtige Gericht beraumte sodann Termin an. Wir beauftragten hierfür einen Terminsvertreter, der im Rahmen der VKH seine Beiordnung als Hauptbevollmächtigter beantragte. Zum Termin konnte er aber nur eine Faxkopie der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau vorlegen, da die Ehefrau uns diese noch immer nicht vollständig übersandt hatte.
Das Gericht erließ im Anschluss an die Verhandlung nochmal Hinweis, dass VKH nun endlich vollständig vorgelegt werden sollte, da sonst abgelehnt wird.
Die Ehefrau verstarb dann, ohne die Unterlagen noch herreichen zu können.
Das Gericht hat die Gewährung der VKH sodann abgelehnt.
So nun mein Problem:
Der Ehemann wurde nun zwar vom Gericht zur Kostentragung verpflichtet, da sein Antrag von vorn herein keine Aussicht auf Erfolg hatte, da das Trennungsjahr nicht abgelaufen war und ein Härtefall nicht vorliegt, aber auf welcher Grundlage kann ich denn hier meine Kosten für meinen Anwalt und den Terminsvertreter geltend machen? Meine Mandantschaft ist ja nicht mehr "vorhanden" und ein Erbe kann ja in eine Scheidungsangelegenheit nicht eintreten, da sich ja nur die Eheleute, nicht aber ein Erbe, scheiden lassen können (war das verständlich )? Und wenn der Ehemann auf grund der bestehenden Ehe Erbe geworden ist, wäre das ja eine Festsetzung gegen ihn selbst?
Hat jemand ne Idee? Wir haben uns hier schon gemeinschaftlich den Kopf zerbrochen und kommen nicht weiter.
Lieben Dank schon mal.
Konstanze