Beklagter stirbt vor Zugang der Klageschrift- Was ist mit d. RA-Kosten?

  • Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir helfen:

    der Beklagte wurde in einem Beweissichungsverfahren anwaltlich vertreten. Im Anschluss daran erfolgte das streitige Verfahren. Der Beklagte ist jeodch bereits vor Zugang der Klageschrift verstorben.
    Daraufhin wurde die Klage zurückgenommen.
    Es ist eine Kostengrundentscheidung dahingehend ergangen, dass die Klägerseite die Kosten zu tragen hat. Nun macht der Beklagtenvertreter eine 1,3 VG sowie PuT und MwSt geltend.

    Verdient der Beklagtenvertreter eine 1,3 VG? Die bloße Annahme eines Auftrags reicht ja nicht aus und mehr als die Vollmachtserteilung für das Klageverfahren und den Erhalt der Klageschrift ist nicht gewesen.:confused:

  • ... der Beklagte wurde in einem Beweissichungsverfahren anwaltlich vertreten ... Nun macht der Beklagtenvertreter eine 1,3 VG sowie PuT und MwSt geltend ...


    ... vielleicht für das selbständige Beweisverfahren???

  • Würde dasselbe wie arthur&richard vermuten. Aber zum Problem der Kostenentscheidung (und damit auch der Erstattung) bei Klagerücknahme vor Zustellung: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 174 ff. zu Nr. 3100 VV.

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  • Nein, die Kosten werden für das streitige Verfahren geltend gemacht.

    Im Gerold hatte ich bereits gelesen, dass eine bloße Annahme eines Auftrags nicht ausreicht.
    Mir ist nicht klar, ob der RA mit dem Erhalt der Klageschrift bereits die Gebühr erhält. Kurz um: Er hat nicht viel gemacht. Der RA hatte die Vollmacht des Verstorbenen auch für das streitige Verfahren und nachdem ihm die Klage zugegangen ist, hat er lediglich mitgeteilt, dass der Beklagte vor Zugang der Klage bereits verstorben ist. Hat er damit schon das Geschäft des Mandanten betrieben, s. Vorb. 3 II VV RVG?

  • Nur mal am Rande: Wenn überhaupt, dürfte hier doch max. eine 0,8 VG nach Nr. 3101 Nr. 1 VV entstanden sein. Lediglich für die Mitteilung der Todes des Beklagten entsteht jedenfalls keine 1,3 VG nach Nr. 3100 VV. Diese kann nur für die Vertretung im Beweisverfahren entstanden sein und wäre ja voll auf die 0,8 VG anzurechnen. Gleichwohl darf der RA ja nach § 15a Abs. 1 RVG ja die eine (1,3 VG) oder andere VG (0,8 VG) fordern, da die Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Rechtsstreites gelten. Wenn er also diejenige VG des Beweisverfahrens verlangt, dürfte deren Entstehung doch unstreitig sein.

    Mein Hinweis im vorherigen Beitrag auf die Stelle im Gerold/Schmidt zielte auf die Frage ab, ob grundsätzlich überhaupt der Beklagte aufgrund der Kostenentscheidung (nämlich Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit) einen Erstattungsanspruch hat. Schon dieser Punkt ist hier ja diskussionswürdig und sollte bedacht werden, bevor man sich im nächsten Schritt mit der Frage der Höhe des Erstattungsbetrages auseinandersetzt. Oder gilt die Klage mit Zustellung beim Beklagten-RA als zugestellt? Im letzteren Fall würde ich die Entstehung und Erstattbarkeit der 0,8 VG nämlich bejahen. Im ersteren Fall, also die Frage, ob vor Zustellung der Klage die VG beim Beklagten- RA entstehen kann, ist dieser Punkt streitig: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Rn. 21 zu Nr. 3100 VV, meint, daß diese bereits mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber und Entgegennahme der Information entsteht, während die Gegenmeinung auf die Klageerhebung abstellt (so z. B. Schons in AGS 2010, 486, in Anm. zu BGH, der (Schons) meint, daß erst mit Zustellung der Klage diese für den Beklagtenvertreter entsteht).

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  • Die Klage ist mit Zustellung an den RA des Beklagten rechtshängig geworden.
    Daher ist das mit der 0,8 VG einleuchtend.

    Vielen Dank für die Antworten :)

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