Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

  • Gem. Art 8 ff. des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess (BGBL. I Nr. 57 vom 5. Dezember 2012, S. 2418 ff; http://www.bgbl.de/Xaver/start.xa…esanzeiger_BGBl) müssen ab dem 01.01.2014 auch Kostenrechnungen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen werden.:gruebel:

    Es wäre toll, wenn jemand einen juristisch wasserdichten Fassungsvorschlag hätte, der den Rechnungsempfänger nicht zu sehr animiert, Rechtsmittel einzulegen.:D

    Vorab vielen herzlichen Dank!

  • Bei unseren Kfbs ist schon - seit immer - eine Rechtsmittelbelehrung dabei. Was jetzt bei uns neu sein wird, dass auch der Erstattungsberechtigte eine solche Belehrung mit übersandt bekommt, denn bislang hat sie nur der Erstattungspflichtige bekommen.

  • Das ist vom TO nicht gemeint; dieser meint die Gerichtskostenrechnungen ab 2014 , die mit der jeweiligen Kostenerinnerung zu versehen sind.
    M.E. aber eine Aufgabe , der Einziehungsstellen wie hier z.B. die Landesoberkasse .

  • Wir haben das vor ellenlanger Zeit mal abgeschafft. Erstaunlich ist, dass das, was jahrzehntelang beanstandungsfrei praktiziert wurde, mit einem Mal nicht mehr gut sein soll. Anscheinend sind die Menschen über Nacht völlig verblödet. Möglicherweise ist das ja die Katastrophe zum Ende von 2012. Jedenfalls halte ich diese Änderung samt Begründung für puren Schwachmatismus, sei es im GKR- oder KFB-Bereich. :pff:

  • M. W. n. unterhält jedes Bundesland eine eigene (!) Vordruckstelle. Ich sehe in erster Linie diese Abteilungen in der Pflicht, für ein entsprechendes Beiblatt zu sorgen. Daher würde ich mir (noch) keinen Kopf machen.

    Mein Gericht versieht seit Jahren alle Entscheidungen (KFB, VFB, PKH) außer Kostenrechnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung, ich glaube aber nicht, dass wir mehr Rechtsmittel haben als andere Gerichte...

    In letzter Zeit habe ich aber häufiger Einsprüche und Widersprüche (meist mit vielen Ausrufezeichen) gegen KFBs und VFBs, obwohl diese eine RMB haben. Ich befürchte die meisten kommen beim KFB/VFG nur bis zum Betrag...

  • Wenn diese (überflüssigen) RMB dann auch noch so aussehen werden wie das Durcheinander im FamFG-Bereich, dann gute Nacht Marie. Das wird von den Bürgern sodann noch viel weniger verstanden als keine Belehrung... :teufel:

  • Nunja, die KFB/VFB RMB sieht bei uns (Eureka) so aus:

    Gegen diesen Beschluss ist, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, im Übrigen sofortige Erinnerung zulässig. Die sofortige Beschwerde bzw. die sofortige Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen in deutscher Sprache bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die sofortige Beschwerde ist auch rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

    Die/Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist.
    Die Zahlung ist unmittelbar an die Berechtigte/den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.


    Bei PKH Entscheidungen ist die Frist halt auf einen Monat zu ändern, der Passus über die Erinnerung und der letzte Absatz werden gestrichen. Was die RMB zur KR betrifft überlasse ich das Feld den GKG Experten, m. E. müsste die obige RMB aber nur abgeändert werden.

    PS: In 2,5 Jahren habe ich nur einmal eine sof. Beschwerde gegen meinen eigenen KFB aufgenommen, war aber ganz unterhaltsam und auch ein bissl schizophren ;)

  • PS: In 2,5 Jahren habe ich nur einmal eine sof. Beschwerde gegen meinen eigenen KFB aufgenommen, war aber ganz unterhaltsam und auch ein bissl schizophren ;)

    Genau deshalb lehne ich so etwas grundsätzlich ab. Wenn ich zu einer Sache entscheidungsberufen bin, nehme ich dazu nichts auf. Aber das nur am Rande.

    Die obige Belehrung in dieser Form kenne ich auch noch. Da könnte man sich ja zur Not noch mit anfreunden, wenn es denn dabei bleibt.

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